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Entscheidung 11 Os 57/14p×

Entscheidung 11 Os 57/14p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090897 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 57/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil sie sich (noch …
RS0096346 Rechtssatz 19.12.1961Strafrecht
Die Bestimmung des § 3 StPO macht es dem Gerichte nicht zur Pflicht, aus dem Angeklagten möglicherweise ihn entlastende Umstände und die hiefür etwa vorhandenen Beweise erst herauszuholen. Nur dann, wenn der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst …
RS0099244 Rechtssatz 15.09.1959Strafrecht
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO ist ua ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch den von einem anderen (zB vom Staatsanwalt) gestellten Antr …
RS0099250 Rechtssatz 18.12.1968Strafrecht
Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des Abs 1 des § 281 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne dieses Antrages mit Zwischenerkenntnis entschieden worden …
RS0099400 Rechtssatz 01.04.1959Strafrecht
Die Unterlassung bestimmter Erhebungen kann nicht nach § 281 Z 5 StPO, sondern, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag gestellt wurde, nur nach § 281 Z 4 StPO gerügt werden.
RS0099756 Rechtssatz 03.04.1984Strafrecht
Eine angebliche Verletzung des Zweifelsgrundsatzes kann niemals eine materiell-rechtliche Nichtigkeit nach sich ziehen.
RS0102162 Rechtssatz 27.06.1996Strafrecht
Der "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein.
RS0115823 Rechtssatz 23.10.2001Strafrecht
Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00).
RS0117561 Rechtssatz 24.03.2003Undefined
Macht der Rechtsmittelwerber Zweifel gegen Feststellungen geltend, meint er seine eigenen Zweifel und führt damit weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel ins Treffen. Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der in § 281 …
RS0117995 Rechtssatz 25.09.2003Strafrecht
Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt is …
RS0119583 Rechtssatz 16.12.2004Strafrecht
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen au …
RS0122140 Rechtssatz 03.05.2007Strafrecht
Weist der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde zurück und ist die angefochtene Entscheidung mit in der Beschwerde nicht aufgegriffener Nichtigkeit aus Z 11 belastet, ist diese (bei unter einem erhobener Berufung) vom Berufungsgericht wahrzunehmen …