[3] Dagegen wendet sich der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützter, gegen den Verfallsausspruch mit auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde. [3] Dagegen wendet sich der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützter, gegen den Verfallsausspruch mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
[4] Aufgrund der zutreffenden Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), wonach das angefochtene Urteil eine Begründung der Annahme, die Äußerung, „etwas Schlimmes“ werde passieren, sei „im konkreten Zusammenhang“ zumindest als Androhung einer Körperverletzung zum Nachteil des Walter N***** zu verstehen (US 8), vermissen lässt, ist (mangels Kompetenz des Obersten Gerichtshofs zu eigener – ergänzender – Beweiswürdigung) die Aufhebung des Schuldspruchs II./ unvermeidbar (§ 285e StPO). [4] Aufgrund der zutreffenden Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), wonach das angefochtene Urteil eine Begründung der Annahme, die Äußerung, „etwas Schlimmes“ werde passieren, sei „im konkreten Zusammenhang“ zumindest als Androhung einer Körperverletzung zum Nachteil des Walter N***** zu verstehen (US 8), vermissen lässt, ist (mangels Kompetenz des Obersten Gerichtshofs zu eigener – ergänzender – Beweiswürdigung) die Aufhebung des Schuldspruchs römisch zwei./ unvermeidbar (Paragraph 285 e, StPO).
[5] Derselbe (vom Beschwerdeführer erfolgreich geltend gemachte) Grund kommt auch der Mitangeklagten G*****, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, zustatten. Es war daher von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund (auch zu ihren Gunsten) geltend gemacht worden (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO). [5] Derselbe (vom Beschwerdeführer erfolgreich geltend gemachte) Grund kommt auch der Mitangeklagten G*****, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, zustatten. Es war daher von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund (auch zu ihren Gunsten) geltend gemacht worden (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO).
[6] Die gänzliche Aufhebung des Schuldspruchpunkts II./, demgemäß der Strafaussprüche und der mit II./ in Zusammenhang stehenden Verfallsaussprüche und Privatbeteiligtenzusprüche (dazu RIS-Justiz RS0101311) war Folge dieser Entscheidung. [6] Die gänzliche Aufhebung des Schuldspruchpunkts römisch zwei./, demgemäß der Strafaussprüche und der mit römisch zwei./ in Zusammenhang stehenden Verfallsaussprüche und Privatbeteiligtenzusprüche (dazu RIS-Justiz RS0101311) war Folge dieser Entscheidung.
[7] Der Angeklagte B***** war mit seiner den Verfallsausspruch betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung und der Beschwerde auf die Aufhebung zu verweisen.
[8] Es verbleibt – mit Blick auf den zweiten Rechtsgang – anzumerken, dass dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1, Abs 2 StGB) sowie der Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) nur dem tatsächlichen Empfänger abgenommen werden (RIS-Justiz RS0129964) dürfen und durch das Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105 weder die Rückfallsvoraussetzungen noch der Umfang der Erweiterung des Strafrahmens des § 39 Abs 1 StGB (zu dessen Einordnung idF vor BGBl I 2019/105 [auch] als Strafrahmenvorschrift siehe 13 Os 44/09h, SSt 2009/52) verändert wurden (13 Os 28/20x, 15 Os 8/21x, 11 Os 56/21a). [8] Es verbleibt – mit Blick auf den zweiten Rechtsgang – anzumerken, dass dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2, StGB) sowie der Wertersatz (Paragraph 20, Absatz 3, StGB) nur dem tatsächlichen Empfänger abgenommen werden (RIS-Justiz RS0129964) dürfen und durch das Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105 weder die Rückfallsvoraussetzungen noch der Umfang der Erweiterung des Strafrahmens des Paragraph 39, Absatz eins, StGB (zu dessen Einordnung in der Fassung vor BGBl I 2019/105 [auch] als Strafrahmenvorschrift siehe 13 Os 44/09h, SSt 2009/52) verändert wurden (13 Os 28/20x, 15 Os 8/21x, 11 Os 56/21a).