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Entscheidung 11 Os 62/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os62/07p

Entscheidungsdatum

19.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jan C***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahles nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 19. April 2007, GZ 23 Hv 33/07v-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jan C***** des Verbrechens des „versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (ergänze: zweiter Satz) zweiter Fall StGB" schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 7. Juni 2006 in St. Florian am Inn im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert Verfolgten versucht, Verfügungsberechtigten der Zweirad Z***** GmbH fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Motorradbekleidung und Zubehör im Wert von ca 11.000 Euro durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich und andere durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von „schweren Diebstählen und" (richtig [US 3 und S 451] nur:) Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 11, StPO.

Die eine Scheinbegründung der konstatierten gewerbsmäßigen Absicht behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt, weil die Ableitung aus dem Auskundschaften des Diebstahlsobjektes, dem umfangreichen Diebsgut, dem Verwenden zweier Fahrzeuge (wovon eines zwecks Verschleierung angemietet wurde) - was die Tatrichter als hochprofessionelle Vorgangsweise bewerteten - und einer einschlägigen Vorstrafe (US 2, 6) nicht gegen Logik und Empirie verstößt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff).

Details in der gänzlich verworfenen (US 4), Tatbeiträge leugnenden Einlassung des Angeklagten (Hinweis auf den Zeitpunkt des Entschlusses zum Einbruchsdiebstahl durch die in seiner Begleitung befindlichen Täter S 442 f) musste das Erstgericht nicht erörtern, um dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu genügen.

Angeblich mangelhafte Beweiserhebung ist kein Gegenstand einer Mängelrüge (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 457). Als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) verstanden fehlt es dem diesbezüglichen Vorbringen an jedem Hinweis auf konkrete Verfahrensschritte und wodurch der Nichtigkeitswerber an sachgerechter Antragstellung gehindert gewesen wäre vergleiche dazu jüngst 11 Os 38/07h uva).

Der das Erkenntnis 15 Os 164/01 missverstehenden Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) - die im Annehmen der mehrfachen Qualifikation (US 7) als erschwerend einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ortet - genügt im Hinblick auf die Bestimmung des Strafsatzes bereits durch die gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen durch Einbruch als Erwiderung der Hinweis auf den Schuldspruch (auch) wegen Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (RIS-Justiz RS0116020, 11 Os 127/05v).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84747 11Os62.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00062.07P.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20070619_OGH0002_0110OS00062_07P0000_000