Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 11 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 11, StPO.
Die eine Scheinbegründung der konstatierten gewerbsmäßigen Absicht behauptende Mängelrüge (Z 5) versagt, weil die Ableitung aus dem Auskundschaften des Diebstahlsobjektes, dem umfangreichen Diebsgut, dem Verwenden zweier Fahrzeuge (wovon eines zwecks Verschleierung angemietet wurde) - was die Tatrichter als hochprofessionelle Vorgangsweise bewerteten - und einer einschlägigen Vorstrafe (US 2, 6) nicht gegen Logik und Empirie verstößt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff).Die eine Scheinbegründung der konstatierten gewerbsmäßigen Absicht behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt, weil die Ableitung aus dem Auskundschaften des Diebstahlsobjektes, dem umfangreichen Diebsgut, dem Verwenden zweier Fahrzeuge (wovon eines zwecks Verschleierung angemietet wurde) - was die Tatrichter als hochprofessionelle Vorgangsweise bewerteten - und einer einschlägigen Vorstrafe (US 2, 6) nicht gegen Logik und Empirie verstößt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff).
Details in der gänzlich verworfenen (US 4), Tatbeiträge leugnenden Einlassung des Angeklagten (Hinweis auf den Zeitpunkt des Entschlusses zum Einbruchsdiebstahl durch die in seiner Begleitung befindlichen Täter S 442 f) musste das Erstgericht nicht erörtern, um dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu genügen.Details in der gänzlich verworfenen (US 4), Tatbeiträge leugnenden Einlassung des Angeklagten (Hinweis auf den Zeitpunkt des Entschlusses zum Einbruchsdiebstahl durch die in seiner Begleitung befindlichen Täter S 442 f) musste das Erstgericht nicht erörtern, um dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu genügen.
Angeblich mangelhafte Beweiserhebung ist kein Gegenstand einer Mängelrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 457). Als Aufklärungsrüge (Z 5a) verstanden fehlt es dem diesbezüglichen Vorbringen an jedem Hinweis auf konkrete Verfahrensschritte und wodurch der Nichtigkeitswerber an sachgerechter Antragstellung gehindert gewesen wäre (vgl dazu jüngst 11 Os 38/07h uva).Angeblich mangelhafte Beweiserhebung ist kein Gegenstand einer Mängelrüge (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 457). Als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) verstanden fehlt es dem diesbezüglichen Vorbringen an jedem Hinweis auf konkrete Verfahrensschritte und wodurch der Nichtigkeitswerber an sachgerechter Antragstellung gehindert gewesen wäre vergleiche dazu jüngst 11 Os 38/07h uva).
Der das Erkenntnis 15 Os 164/01 missverstehenden Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) - die im Annehmen der mehrfachen Qualifikation (US 7) als erschwerend einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ortet - genügt im Hinblick auf die Bestimmung des Strafsatzes bereits durch die gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen durch Einbruch als Erwiderung der Hinweis auf den Schuldspruch (auch) wegen § 128 Abs 1 Z 4 StGB (RIS-Justiz RS0116020, 11 Os 127/05v).Der das Erkenntnis 15 Os 164/01 missverstehenden Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) - die im Annehmen der mehrfachen Qualifikation (US 7) als erschwerend einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ortet - genügt im Hinblick auf die Bestimmung des Strafsatzes bereits durch die gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen durch Einbruch als Erwiderung der Hinweis auf den Schuldspruch (auch) wegen Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (RIS-Justiz RS0116020, 11 Os 127/05v).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.