Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Annahme einer echten Idealkonkurrenz der Tatbestände der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Angeklagte sowohl die Drohung mit dem Tode als auch die Gewaltanwendung einzig zu dem Zweck eingesetzt habe, seiner Tochter bezüglich der beabsichtigten Freiheitsentziehung habhaft zu werden und in der Folge die bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten, womit aber die Nötigung eine „Begleittat" der Freiheitsentziehung darstelle und die durch Anwendung der Nötigungsmittel entstandenen physischen und psychischen Belastungen des Tatopfers bereits durch die Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB abgedeckt seien.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Annahme einer echten Idealkonkurrenz der Tatbestände der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Angeklagte sowohl die Drohung mit dem Tode als auch die Gewaltanwendung einzig zu dem Zweck eingesetzt habe, seiner Tochter bezüglich der beabsichtigten Freiheitsentziehung habhaft zu werden und in der Folge die bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten, womit aber die Nötigung eine „Begleittat" der Freiheitsentziehung darstelle und die durch Anwendung der Nötigungsmittel entstandenen physischen und psychischen Belastungen des Tatopfers bereits durch die Qualifikation des Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB abgedeckt seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ein striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung erfordert, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5).Dem ist entgegenzuhalten, dass die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ein striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung erfordert, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen (US 4 f, 6) dienten die vom Angeklagten angewendeten Nötigungsmittel (neben dem damit mitbezweckten Einsteigen in seinen PKW insbesondere) der Erzwingung der Teilnahme am Flug von München in die Türkei und der Verhinderung der Herbeiholung von Hilfe am Münchener Flughafen, somit aber nicht (ausschließlich; 12 Os 5/01) dem Zweck, die nach den weiteren Urteilsannahmen (US 3 ff, 6) durch Fesselung im (zeitweise versperrten) Keller des Hauses in Zell am See begonnene und nach der Autofahrt (spätestens) mit dem Erreichen des Flughafens München beendete Freiheitsentziehung herbeizuführen oder aufrecht zu erhalten.
Indem die Subsumtionsrüge mit solcherart nicht feststellungskonformen Schlüssen nicht an diesen Urteilskonstatierungen festhält, verfehlt sie die gesetzmäßige Ausführung. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken (§ 290 Abs 1 StPO), dass die vom Erstgericht unter anderem auch auf zugleich nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB subsumtionsrelevante Tatumstände (mit Ertrinkungsgefahr verbundenes wiederholtes Eintauchen des Kopfes des Tatopfers in einen mit Wasser gefüllten Kübel) gestützte rechtliche Annahme der Qualifikationsverwirklichung nach § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB keinen Bedenken begegnet (vgl 13 Os 48/90; 15 Os 17/94).Indem die Subsumtionsrüge mit solcherart nicht feststellungskonformen Schlüssen nicht an diesen Urteilskonstatierungen festhält, verfehlt sie die gesetzmäßige Ausführung. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), dass die vom Erstgericht unter anderem auch auf zugleich nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB subsumtionsrelevante Tatumstände (mit Ertrinkungsgefahr verbundenes wiederholtes Eintauchen des Kopfes des Tatopfers in einen mit Wasser gefüllten Kübel) gestützte rechtliche Annahme der Qualifikationsverwirklichung nach Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB keinen Bedenken begegnet vergleiche 13 Os 48/90; 15 Os 17/94).
Der Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die erschwerende Wertung eines „insgesamt besonders langen Deliktszeitraumes" der - nach den Urteilsannahmen (US 3 ff, 8) über mehrere Stunden aufrecht erhaltenen - Freiheitsentziehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB; vgl Ebner WK2 § 32 Rz 64), weil der Tatbestand des § 99 Abs 1 StGB keine bestimmte Mindestdauer des Gefangenhaltens oder der sonstigen Freiheitsentziehung voraussetzt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 99 RN 8).Der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider verstößt die erschwerende Wertung eines „insgesamt besonders langen Deliktszeitraumes" der - nach den Urteilsannahmen (US 3 ff, 8) über mehrere Stunden aufrecht erhaltenen - Freiheitsentziehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB; vergleiche Ebner WK2 Paragraph 32, Rz 64), weil der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, StGB keine bestimmte Mindestdauer des Gefangenhaltens oder der sonstigen Freiheitsentziehung voraussetzt vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 99, RN 8).
Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten obliegt damit dem Oberlandesgericht Linz (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten obliegt damit dem Oberlandesgericht Linz (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.