Unter Zugrundelegung der dargestellten Beweislage zum Zeitpunkt der Antragstellung und der gerichtsbekannten Entfernung zwischen Graz und Frohnleiten muß der vom Schöffengericht für die Ablehnung des Beweisanbots gegebenen Begründung (S 229, 230, 240, 241) beigetreten werden, wonach selbst dann, wenn sich der Beschwerdeführer, was die Zeugin ersichtlich bestätigen sollte, ab etwa 1,30 Uhr im Lokal H aufhielt, die Urteilsannahme bestehen bleiben könnte, daß er zwei Stunden vorher in Frohnleiten einen Einbruch verübte. Wenn die Beschwerde dagegen einwendet, die Zeugin könnte sich bei genauer Vernehmung 'allenfalls als Alibizeugin erweisen', reklamiert sie in Wahrheit die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises, zumal konkrete Umstände, die erwarten ließen, daß die Zeugin tatsächlich stellig gemacht werden und dann von ihren Bekundungen im Vorverfahren abweichende Angaben über die Anwesenheit des A im Lokal machen könnte, nicht vorgebracht wurden, was aber erforderlich gewesen wäre, um hier die Relevanz des Antrags glaubhaft zu machen (Mayerhofer-Rieder, E 88 bis 90 zu § 281 Z 4 StPO). Der Beweisantrag verfiel daher zu Recht der Ablehnung. Die zu diesem Faktum (auch) ausgeführte Mängelrüge (Z 5) erhebt zwar den Vorwurf, die Begründung weise etliche Ungereimtheiten auf, vermag damit aber einen Begründungsmangel im Rang des angezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen. Sie erschöpft sich nämlich darin, aus der ohnehin gewürdigten Tatsache, daß der Angeklagte nie geleugnet hatte, den Camping-Bus zur Tatzeit ausschließlich benützt zu haben, und aus der Überlegung, er hätte wohl die belastenden Gegenstände nicht im Auto gelassen, wäre er der Täter gewesen, Argumente für die Richtigkeit der leugnenden Verantwortung hervorzuheben und gleichzeitig die Möglichkeit in den Raum zu stellen, die Zeugen Manfred K und Werner L, deren Aussagen in der Hauptverhandlung verlesen (ON 17 und 18 in Verbindung mit S 228) und im Urteil gewürdigt wurden (S 240), könnten selbst als Täter in Frage kommen. Damit wird aber nicht die logische Folgerichtigkeit der aus den angeführten Beweisergebnissen abgeleiteten Urteilskonstatierungen in Frage gestellt, sondern nur behauptet, daß auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse denkmöglich gewesen wären, was auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft und damit den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht herzustellen vermag (Mayerhofer-Rieder, E 145, 147 zu § 281 Z 5 StPO).Unter Zugrundelegung der dargestellten Beweislage zum Zeitpunkt der Antragstellung und der gerichtsbekannten Entfernung zwischen Graz und Frohnleiten muß der vom Schöffengericht für die Ablehnung des Beweisanbots gegebenen Begründung (S 229, 230, 240, 241) beigetreten werden, wonach selbst dann, wenn sich der Beschwerdeführer, was die Zeugin ersichtlich bestätigen sollte, ab etwa 1,30 Uhr im Lokal H aufhielt, die Urteilsannahme bestehen bleiben könnte, daß er zwei Stunden vorher in Frohnleiten einen Einbruch verübte. Wenn die Beschwerde dagegen einwendet, die Zeugin könnte sich bei genauer Vernehmung 'allenfalls als Alibizeugin erweisen', reklamiert sie in Wahrheit die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises, zumal konkrete Umstände, die erwarten ließen, daß die Zeugin tatsächlich stellig gemacht werden und dann von ihren Bekundungen im Vorverfahren abweichende Angaben über die Anwesenheit des A im Lokal machen könnte, nicht vorgebracht wurden, was aber erforderlich gewesen wäre, um hier die Relevanz des Antrags glaubhaft zu machen (Mayerhofer-Rieder, E 88 bis 90 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Der Beweisantrag verfiel daher zu Recht der Ablehnung. Die zu diesem Faktum (auch) ausgeführte Mängelrüge (Ziffer 5,) erhebt zwar den Vorwurf, die Begründung weise etliche Ungereimtheiten auf, vermag damit aber einen Begründungsmangel im Rang des angezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen. Sie erschöpft sich nämlich darin, aus der ohnehin gewürdigten Tatsache, daß der Angeklagte nie geleugnet hatte, den Camping-Bus zur Tatzeit ausschließlich benützt zu haben, und aus der Überlegung, er hätte wohl die belastenden Gegenstände nicht im Auto gelassen, wäre er der Täter gewesen, Argumente für die Richtigkeit der leugnenden Verantwortung hervorzuheben und gleichzeitig die Möglichkeit in den Raum zu stellen, die Zeugen Manfred K und Werner L, deren Aussagen in der Hauptverhandlung verlesen (ON 17 und 18 in Verbindung mit S 228) und im Urteil gewürdigt wurden (S 240), könnten selbst als Täter in Frage kommen. Damit wird aber nicht die logische Folgerichtigkeit der aus den angeführten Beweisergebnissen abgeleiteten Urteilskonstatierungen in Frage gestellt, sondern nur behauptet, daß auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse denkmöglich gewesen wären, was auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft und damit den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht herzustellen vermag (Mayerhofer-Rieder, E 145, 147 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO).
Gleiches gilt aber für die ebenfalls als unzureichend begründet bemängelten Urteilsannahmen zum Diebstahl des Perlenarmbandes der Anneliese C (Faktum 2), weil sich auch diese Feststellungen aus den für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen Veronika B (S 145 bis 149, ON 15, S 223) und Anneliese C (S 145, ON 16, S 225) ergeben.
Der Hinweis, im Hinblick auf gewisse Abweichungen in den Aussagen der beiden Zeuginnen, wäre in 'dubio pro reo' zu entscheiden gewesen, qualifiziert sich von selbst als nicht gesetzmäßige Ausführung eines formellen Nichtigkeitsgrundes.
Aber auch die unter Zitierung eines materiellen Nichtigkeitstatbestandes (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) vorgebrachten Einwände stellen sich inhaltlich nur als Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge dar (worauf auch verwiesen wird), wenn eine 'gewisse Logik' der Indizien zu den Fakten 2 und 3 vermißt und als unlogisch hingestellt wird, dem zum Faktum 4 ansonsten geständigen Angeklagten nicht zu glauben, daß er nur zwei Armreifen, nicht aber die weiteren Schmuckstücke der Celia E gestohlen habe. Die Beschwerde unternimmt somit gar nicht den Versuch, Fehler in der rechtlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhalts darzulegen, was aber Grundvoraussetzung für eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung einer Rechtsrüge wäre.Aber auch die unter Zitierung eines materiellen Nichtigkeitstatbestandes (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) vorgebrachten Einwände stellen sich inhaltlich nur als Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge dar (worauf auch verwiesen wird), wenn eine 'gewisse Logik' der Indizien zu den Fakten 2 und 3 vermißt und als unlogisch hingestellt wird, dem zum Faktum 4 ansonsten geständigen Angeklagten nicht zu glauben, daß er nur zwei Armreifen, nicht aber die weiteren Schmuckstücke der Celia E gestohlen habe. Die Beschwerde unternimmt somit gar nicht den Versuch, Fehler in der rechtlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhalts darzulegen, was aber Grundvoraussetzung für eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung einer Rechtsrüge wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher zum größten Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, im übrigen aber als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher zum größten Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, im übrigen aber als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.