Die allein auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil ist in zweifacher Hinsicht unzulässig:Die allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil ist in zweifacher Hinsicht unzulässig:
Zunächst ist der bereits rechskräftige Schuldspruch ungeachtet dessen, daß das Schöffengericht, ersichtlich aus Gründen der Verdeutlichung, (nur) formell abermals einen (gleichlautenden) Schuldspruch fällte, jeder Anfechtung entzogen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 1 StPO bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre.Zunächst ist der bereits rechskräftige Schuldspruch ungeachtet dessen, daß das Schöffengericht, ersichtlich aus Gründen der Verdeutlichung, (nur) formell abermals einen (gleichlautenden) Schuldspruch fällte, jeder Anfechtung entzogen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre.
Darüber hinaus wird mit dem Beschwerdevorbringen, das die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Strafbestimmung behauptet, weder deren Verletzung noch deren unrichtige Anwendung geltend gemacht (Z 9 lit a), noch wird solcherart ein anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgrund reklamiert. Denn gemäß Art 89 Abs 1 B-VG steht den in erster Instanz zur Entscheidung berufenen Gerichten die Prüfung gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu, vielmehr sind diese Gerichte zur Anwendung der entsprechenden Vorschriften verpflichtet (vgl EvBl 1980/191, 16 Os 60/91).Darüber hinaus wird mit dem Beschwerdevorbringen, das die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Strafbestimmung behauptet, weder deren Verletzung noch deren unrichtige Anwendung geltend gemacht (Ziffer 9, Litera a,), noch wird solcherart ein anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgrund reklamiert. Denn gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG steht den in erster Instanz zur Entscheidung berufenen Gerichten die Prüfung gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu, vielmehr sind diese Gerichte zur Anwendung der entsprechenden Vorschriften verpflichtet vergleiche EvBl 1980/191, 16 Os 60/91).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1, 285 a Z 1 und 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, 285, a Ziffer eins und 2 StPO).
Im Hinblick darauf, daß die Nichtigkeitsbeschwerde bereits mangels Legitimation des Beschwerdeführers a limine zurückzuweisen war, war auf die von ihm aufgeworfene Frage einer allfälligen Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des § 209 StGB durch den Verfassungsgerichtshof (§ 89 Abs 2 B-VG) nicht mehr einzugehen. Der darauf abzielende Antrag des Beschwerdeführers war deshalb, aber auch, weil er zu einer solchen Antragstellung (an den Obersten Gerichtshof) nicht legitimiert ist, zurückzuweisen.Im Hinblick darauf, daß die Nichtigkeitsbeschwerde bereits mangels Legitimation des Beschwerdeführers a limine zurückzuweisen war, war auf die von ihm aufgeworfene Frage einer allfälligen Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des Paragraph 209, StGB durch den Verfassungsgerichtshof (Paragraph 89, Absatz 2, B-VG) nicht mehr einzugehen. Der darauf abzielende Antrag des Beschwerdeführers war deshalb, aber auch, weil er zu einer solchen Antragstellung (an den Obersten Gerichtshof) nicht legitimiert ist, zurückzuweisen.
Über die Berufung wird dementsprechend der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird dementsprechend der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.