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Entscheidung 16 Os 60/91×

Entscheidung 16 Os 60/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

16Os60/91

Entscheidungsdatum

22.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mesud S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.August 1991, GZ 6 e römisch fünf r 5699/91-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie der Antrag, das Rechtsmittelverfahren darüber zu unterbrechen und nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, Paragraph 12, SGG als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mesud S***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt.

Die allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Denn in Ansehung der Frage, ob die dem Beschwerdeführer zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, wird mit der Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Strafbestimmung weder deren Verletzung noch deren unrichtige Anwendung geltend gemacht (Ziffer 9, Litera a,), noch wird solcherart ein anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgrund reklamiert vergleiche EvBl. 1980/191 uam).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Gleiches gilt für das Begehren, das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen und nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG vorzugehen, weil der Angeklagte zu einer dahingehenden Antragstellung nach dem Gesetz nicht legitimiert ist vergleiche abermals EvBl. 1980/191 ua).

Dazu sei demnach nur zur Klarstellung vermerkt, daß gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Blankett-Strafnorm (im Blick auf die Artikel 6, Absatz eins und 7 Absatz eins, MRK in Verbindung mit Paragraph eins, StGB und auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG) mit Beziehung auf die Verweisung "den bestehenden Vorschriften zuwider" keine Bedenken bestehen vergleiche EvBl. 1991/150 = 11 Os 130/90 zu Paragraph 24, Absatz eins, DevG, gestützt auf VfSlg. 5.469 aus 1967, zu Paragraph 33, Absatz eins, UWG; M. Karollus in ecolex 1991 137 f), zumal die mit der Beschwerde relevierten Einwände in 13 Os 34/91 (ebenso 13 Os 67/91) gegen eine gleichartige Wortfolge im Tatbestand des Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB auf dem speziellen Konnex jener Verweisung zu den Bestimmungen des KMG beruhen.

Über die Berufung hat dementsprechend der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E27071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00060.91.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19911122_OGH0002_0160OS00060_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053316 Rechtssatz 19.03.1991Strafrecht
Bei § 24 DevG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, dh um eine Vorschrift, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie selbst keine vollständigen Tatbilder enthält. Gegen einen solchen gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Strafdrohung beste …
RS0053805 Rechtssatz 19.02.1980Strafrecht
Der Angeklagte ist nicht befugt zu begehren, dass der OGH beim VfGH den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein derartiger in der NB des Angeklagten enthaltener Antrag ist durch Beschluss zurückzuweisen.
RS0053859 Rechtssatz 19.02.1980Strafrecht
Der Einwand, durch die Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, sei ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden, kann niemals auf die Behaupt …
RS0087864 Rechtssatz 22.11.1991Strafrecht
Gegen die Verfassungskonformität des § 12 Abs 1 SGG als Blankettstrafnorm (im Blick auf die Art 6 Abs 1 und 7 Abs 1 MRK in Verbindung mit § 1 StGB und auf Art 18 Abs 1 B-VG) bestehen mit Beziehung auf die Verweisung "den bestehenden Vorschriften zuwider" ke …
RS0099654 Rechtssatz 22.11.1991Strafrecht
In Ansehung der Frage, ob die dem Beschwerdeführer zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, wird mit der Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Strafbestimmung weder deren Verletzung no …