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Entscheidung 11 Os 69/10x×

Entscheidung 11 Os 69/10x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os69/10x

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Astrit B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 193/09a des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Dezember 2009, GZ 24 Hv 193/09a-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Michel, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Dezember 2009, GZ 24 Hv 193/09a-24, mit dem die vom Landesgericht Linz am 21. Juli 2009, AZ 20 BE 346/09t, gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde, verletzt Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Juli 2009, AZ 20 BE 346/09t, gewährten bedingten Entlassung abgesehen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Oktober 2007, GZ 25 Hv 84/07a-19, wurde Astrit B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Zufolge Beschlusses des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 21. Juli 2009, AZ 20 BE 346/09t (ON 45 in den Urteilsakten), wurde der Verurteilte am 24. August 2009 aus dem unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Aufgrund neuerlicher Delinquenz in der Probezeit wurde Astrit B***** mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Dezember 2009, GZ 24 Hv 193/09a-24, des Verbrechens des „schweren gewerbsmäßigen“ Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, StGB (mit überflüssiger Erwähnung der den jeweiligen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Straftatbestände [ON 24 S 5] ersichtlich nur) nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO fasste der Einzelrichter des Landesgerichts Linz zugleich den Beschluss, vom Widerruf der bedingten „Strafe“ (gemeint: der gewährten bedingten Strafnachsicht) zu AZ 25 Hv 84/07a des Landesgerichts Linz abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) wurde unter einem der Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Linz zu AZ 20 BE 346/09t gewährten bedingten Entlassung des Strafrests von einem Monat und zwanzig Tagen ausgesprochen.

Mit Endverfügung vom 23. Dezember 2009 wurde der Vollzug des - in der Folge bis 14. Februar 2010 verbüßten (ON 38) - Strafrests angeordnet (ON 26).

Das Urteil und die Beschlüsse erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft (ON 24 S 7; ON 25).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 23. Dezember 2009 zu GZ 24 Hv 193/09a-24, mit dem die vom Landesgericht Linz am 21. Juli 2009, AZ 20 BE 346/09t, gewährte bedingte Entlassung widerrufen wurde, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Demnach ist ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn zugleich (wie hier) vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe abgesehen wird (RIS-Justiz RS0125448).

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war der Feststellung der Gesetzesverletzung in Ausübung des durch Paragraph 292, letzter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof eingeräumten Ermessens konkrete Wirkung zuzuerkennen und vom Widerruf der bedingten Entlassung abzusehen.

Nach der - auch für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden (Paragraph 488, Absatz eins, StPO) - Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO hat eine gekürzte Urteilsausfertigung im Fall einer Verurteilung außer den in Paragraph 270, Absatz 2, StPO enthaltenen Angaben auch die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten.

Durch ein vollständiges Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) wird indes dem Gesetz (dessen Verletzung die Generalprokuratur zwar rügt, aber nicht festzustellen begehrt) Genüge getan (eingehend 12 Os 49/10p).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00069.10X.0622.000

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100622_OGH0002_0110OS00069_10X0000_000

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