Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Oktober 2007, GZ 25 Hv 84/07a-19, wurde Astrit B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Oktober 2007, GZ 25 Hv 84/07a-19, wurde Astrit B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Zufolge Beschlusses des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 21. Juli 2009, AZ 20 BE 346/09t (ON 45 in den Urteilsakten), wurde der Verurteilte am 24. August 2009 aus dem unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Aufgrund neuerlicher Delinquenz in der Probezeit wurde Astrit B***** mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Dezember 2009, GZ 24 Hv 193/09a-24, des Verbrechens des „schweren gewerbsmäßigen“ Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB (mit überflüssiger Erwähnung der den jeweiligen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Straftatbestände [ON 24 S 5] ersichtlich nur) nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Aufgrund neuerlicher Delinquenz in der Probezeit wurde Astrit B***** mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Dezember 2009, GZ 24 Hv 193/09a-24, des Verbrechens des „schweren gewerbsmäßigen“ Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, StGB (mit überflüssiger Erwähnung der den jeweiligen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Straftatbestände [ON 24 S 5] ersichtlich nur) nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO fasste der Einzelrichter des Landesgerichts Linz zugleich den Beschluss, vom Widerruf der bedingten „Strafe“ (gemeint: der gewährten bedingten Strafnachsicht) zu AZ 25 Hv 84/07a des Landesgerichts Linz abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO fasste der Einzelrichter des Landesgerichts Linz zugleich den Beschluss, vom Widerruf der bedingten „Strafe“ (gemeint: der gewährten bedingten Strafnachsicht) zu AZ 25 Hv 84/07a des Landesgerichts Linz abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß § 53 Abs 1 StGB (iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO) wurde unter einem der Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Linz zu AZ 20 BE 346/09t gewährten bedingten Entlassung des Strafrests von einem Monat und zwanzig Tagen ausgesprochen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) wurde unter einem der Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Linz zu AZ 20 BE 346/09t gewährten bedingten Entlassung des Strafrests von einem Monat und zwanzig Tagen ausgesprochen.
Mit Endverfügung vom 23. Dezember 2009 wurde der Vollzug des - in der Folge bis 14. Februar 2010 verbüßten (ON 38) - Strafrests angeordnet (ON 26).
Das Urteil und die Beschlüsse erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft (ON 24 S 7; ON 25).