Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, wurde durch diese Vorgangsweisen das Gesetz in mehrfacher Weise verletzt:
1. Nach § 271 Abs 1 Z 7 (iVm § 447) StPO hat das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben - und damit (unter anderem) auch den Ausspruch, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden worden ist (Z 1) - zu enthalten. Der oben zitierte Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. August 2009 genügt diesen Anforderungen nicht.1. Nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 447,) StPO hat das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben - und damit (unter anderem) auch den Ausspruch, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden worden ist (Ziffer eins,) - zu enthalten. Der oben zitierte Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. August 2009 genügt diesen Anforderungen nicht.
2. Der dem Verurteilten erteilten Weisung, „sich einer Therapie zu unterziehen sowie alles mögliche zu tun, um das Kind zu sehen, und dem Gericht alle drei Monate darüber zu berichten“ (ON 8) fehlt mangels inhaltlicher Ausgestaltung die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit. Eine Weisung nach § 51 StGB muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und das erwartete Verhalten konkretisieren, um die notwendige verhaltensbestimmende Wirkung überhaupt entfalten zu können; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen (Schroll in WK² § 51 Rz 7). Mit der hier geforderten „Therapie“ könnte jede therapeutische (medizinische, psychologische und psychotherapeutische) Heilbehandlung gemeint sein, die - unter familienrechtlichen Gesichtspunkten und dem Aspekt des § 51 Abs 1 zweiter Satz StGB grundsätzlich bedenkliche -Weisung, „alles Mögliche zu tun, um das Kind zu sehen“, sagt über das vom Verurteilten konkret erwartete Verhalten überhaupt nichts aus. Solcherart ist die Weisung angesichts ihrer Abfassung weder nachvollziehbar noch überprüfbar und verstößt gegen § 51 Abs 1 und Abs 3 StGB.2. Der dem Verurteilten erteilten Weisung, „sich einer Therapie zu unterziehen sowie alles mögliche zu tun, um das Kind zu sehen, und dem Gericht alle drei Monate darüber zu berichten“ (ON 8) fehlt mangels inhaltlicher Ausgestaltung die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit. Eine Weisung nach Paragraph 51, StGB muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und das erwartete Verhalten konkretisieren, um die notwendige verhaltensbestimmende Wirkung überhaupt entfalten zu können; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen (Schroll in WK² Paragraph 51, Rz 7). Mit der hier geforderten „Therapie“ könnte jede therapeutische (medizinische, psychologische und psychotherapeutische) Heilbehandlung gemeint sein, die - unter familienrechtlichen Gesichtspunkten und dem Aspekt des Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz StGB grundsätzlich bedenkliche -Weisung, „alles Mögliche zu tun, um das Kind zu sehen“, sagt über das vom Verurteilten konkret erwartete Verhalten überhaupt nichts aus. Solcherart ist die Weisung angesichts ihrer Abfassung weder nachvollziehbar noch überprüfbar und verstößt gegen Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 3, StGB.
Diese Gesetzesverletzung, welche dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, erfordert die Aufhebung des bezeichneten Beschlusses.
3. Nach § 270 Abs 3 (iVm § 447) StPO, der für die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Urteilsangleichung gleichermaßen gilt (Danek, WK-StPO § 270 Rz 56 f), ist die beschlossene Verbesserung am Rande des Urteils beizusetzen und allen Ausfertigungen beizufügen (vgl auch 13 Os 190/95; 11 Os 44/91), was vorliegend unterblieb.3. Nach Paragraph 270, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 447,) StPO, der für die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Urteilsangleichung gleichermaßen gilt (Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 56 f), ist die beschlossene Verbesserung am Rande des Urteils beizusetzen und allen Ausfertigungen beizufügen vergleiche auch 13 Os 190/95; 11 Os 44/91), was vorliegend unterblieb.
4. Überdies erachtet die Generalprokuratur als gesetzwidrig, dass sich das Gericht bei der gekürzten Ausfertigung des Urteils in Betreff der als erwiesen angenommenen Tatsachen auf deren Anführung im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) beschränkte.4. Überdies erachtet die Generalprokuratur als gesetzwidrig, dass sich das Gericht bei der gekürzten Ausfertigung des Urteils in Betreff der als erwiesen angenommenen Tatsachen auf deren Anführung im Spruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) beschränkte.
Ein Gesetzesverstoß liegt jedoch insoweit nicht vor:
Weil (unter anderem) die Erweiterung des Anwendungsbereichs der gekürzten Urteilsausfertigung durch das BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, auf Urteile, mit denen (außer im geschworenengerichtlichen Verfahren, vgl § 342 erster Satz StPO) eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird (§ 270 Abs 4 erster Satz StPO), den Materialien zufolge einer „Entlastung der Strafgerichtsbarkeit ohne Reduktion des Rechtsschutzes“ dienen sollte ohne sonst Änderungen anzustreben (ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 34, 43 f), kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Formulierung des § 270 Abs 4 Z 2 StPO intendiert war, in Betreff der Ausgestaltung der gekürzten Urteilsausfertigung von der früheren Rechtslage abzugehen.Weil (unter anderem) die Erweiterung des Anwendungsbereichs der gekürzten Urteilsausfertigung durch das BudgetbegleitG 2009, BGBl römisch eins 2009/52, auf Urteile, mit denen (außer im geschworenengerichtlichen Verfahren, vergleiche Paragraph 342, erster Satz StPO) eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird (Paragraph 270, Absatz 4, erster Satz StPO), den Materialien zufolge einer „Entlastung der Strafgerichtsbarkeit ohne Reduktion des Rechtsschutzes“ dienen sollte ohne sonst Änderungen anzustreben (ErläutRV 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 34, 43 f), kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Formulierung des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO intendiert war, in Betreff der Ausgestaltung der gekürzten Urteilsausfertigung von der früheren Rechtslage abzugehen.
Diese erforderte neben den im § 270 Abs 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe, dass die gekürzte Ausfertigung im Fall einer Verurteilung sowohl die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände (samt den in § 19 Abs 2 StGB genannten bei Verhängung einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe) in Schlagworten enthält als auch bei Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 2 StPO) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung (§ 458 Abs 3 StPO aF).Diese erforderte neben den im Paragraph 270, Absatz 2, StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe, dass die gekürzte Ausfertigung im Fall einer Verurteilung sowohl die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände (samt den in Paragraph 19, Absatz 2, StGB genannten bei Verhängung einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe) in Schlagworten enthält als auch bei Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz 2, StPO) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung (Paragraph 458, Absatz 3, StPO aF).
Nichts anderes verlangt (ausgehend von der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers) § 270 Abs 4 Z 1 und 2 StPO. Hat demnach die gekürzte Urteilsausfertigung neben den im § 270 Abs 2 StPO genannten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe im Fall einer Verurteilung außer den für die Strafbemessung maßgebenden Umständen „die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung“ zu enthalten, sind damit angesichts dessen, dass die für die Subsumtion entscheidenden (also für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Tatsachen (RIS-Justiz RS0101786; worunter schon nach bisheriger Rechtsprechung auch etwa Feststellungen zur Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes oder durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse indizierte Feststellungen zu einem Ausnahmesatz zu verstehen sind, vgl zB: 13 Os 43/08k; in diesem Sinn auch 15 Os 142/09k [15 Os 182/09t]), bereits im Spruch des Urteils aufscheinen (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 1 StPO), darüber hinaus nur jene Tatsachen gemeint, die auch bisher (mit Blick auf Art 6 Abs 1 MRK übrigens bloß illustrativ) bei Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzuführen waren (aM Danek, WK-StPO § 270 Rz 60; ebenso 11 Os 7/10d [8/10a]). In einer gekürzten Urteilsausfertigung darüber hinaus die Anführung von - demnach unbedeutenden - Tatsachen zu verlangen, ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, wenngleich eine weniger missverständliche Textierung der Norm wünschenswert gewesen wäre.Nichts anderes verlangt (ausgehend von der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers) Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer eins und 2 StPO. Hat demnach die gekürzte Urteilsausfertigung neben den im Paragraph 270, Absatz 2, StPO genannten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe im Fall einer Verurteilung außer den für die Strafbemessung maßgebenden Umständen „die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung“ zu enthalten, sind damit angesichts dessen, dass die für die Subsumtion entscheidenden (also für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Tatsachen (RIS-Justiz RS0101786; worunter schon nach bisheriger Rechtsprechung auch etwa Feststellungen zur Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes oder durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse indizierte Feststellungen zu einem Ausnahmesatz zu verstehen sind, vergleiche zB: 13 Os 43/08k; in diesem Sinn auch 15 Os 142/09k [15 Os 182/09t]), bereits im Spruch des Urteils aufscheinen (Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4, 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), darüber hinaus nur jene Tatsachen gemeint, die auch bisher (mit Blick auf Artikel 6, Absatz eins, MRK übrigens bloß illustrativ) bei Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzuführen waren (aM Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 60; ebenso 11 Os 7/10d [8/10a]). In einer gekürzten Urteilsausfertigung darüber hinaus die Anführung von - demnach unbedeutenden - Tatsachen zu verlangen, ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, wenngleich eine weniger missverständliche Textierung der Norm wünschenswert gewesen wäre.
Eine Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthält das vorliegende Urteil nicht. Indem es bloß im Spruch die „als erwiesen angenommenen Tatsachen“ (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) anführte (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), entsprach es dem Gesetz.Eine Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthält das vorliegende Urteil nicht. Indem es bloß im Spruch die „als erwiesen angenommenen Tatsachen“ (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO) anführte (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), entsprach es dem Gesetz.
Soweit der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine andere Auffassung zugrunde liegt, war sie daher zu verwerfen.