Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 11.Juni 1980, GZ. 11 Os 69/80-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe begehrt. Soweit sich die Berufung gegen den auf die §§ 6 Abs. 1 SuchtgiftG., 31, 40 StGB. gestützten Strafausspruch richtet, kommt ihr Berechtigung nicht zu:Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 11.Juni 1980, GZ. 11 Os 69/80-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe begehrt. Soweit sich die Berufung gegen den auf die Paragraphen 6, Absatz eins, SuchtgiftG., 31, 40 StGB. gestützten Strafausspruch richtet, kommt ihr Berechtigung nicht zu:
Die vom Berufungswerber zusätzlich reklamierten Milderungsumstände der Z. 1, 7, 9 und 10 des § 34 StGB.Die vom Berufungswerber zusätzlich reklamierten Milderungsumstände der Ziffer eins, 7, 9 und 10 des Paragraph 34, StGB.
liegen den Umständen nach nicht vor. Obschon das Erstgericht den Erschwerungsumstand der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstraftat zu Unrecht annahm, weil diese Tat zu der vom vorliegenden Urteil erfaßten im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. steht, gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß die verhängte zusätzliche Freiheitsstrafe durchaus angemessen ist; denn bei gemeinsamer Aburteilung der den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.August 1979 und vom 3.März 1980 zugrundeliegenden Suchtgifttaten (Einund Ausfuhr sowie Inverkehrsetzen von ca. 150 g Heroin und 5 g Opium bzw. 30 g Morphinpulver) wäre auf der Grundlage der für die Strafbemessung normierten allgemeinen Prinzipien und der - im Sinn der vorstehenden Ausführungen korrigierten - Strafzumessungsgründe eine dreijährige Freiheitsstrafe angemessen und erforderlich gewesen, sodaß kein Anlaß für ein Absehen von einer Zusatzstrafe (oder auch nur für eine Strafreduktion) besteht.liegen den Umständen nach nicht vor. Obschon das Erstgericht den Erschwerungsumstand der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstraftat zu Unrecht annahm, weil diese Tat zu der vom vorliegenden Urteil erfaßten im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB. steht, gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß die verhängte zusätzliche Freiheitsstrafe durchaus angemessen ist; denn bei gemeinsamer Aburteilung der den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.August 1979 und vom 3.März 1980 zugrundeliegenden Suchtgifttaten (Einund Ausfuhr sowie Inverkehrsetzen von ca. 150 g Heroin und 5 g Opium bzw. 30 g Morphinpulver) wäre auf der Grundlage der für die Strafbemessung normierten allgemeinen Prinzipien und der - im Sinn der vorstehenden Ausführungen korrigierten - Strafzumessungsgründe eine dreijährige Freiheitsstrafe angemessen und erforderlich gewesen, sodaß kein Anlaß für ein Absehen von einer Zusatzstrafe (oder auch nur für eine Strafreduktion) besteht.
Hingegen ist der Berufung insoweit ein Erfolg zuzuerkennen, als das Ausmaß der - überhöhten - Ersatzfreiheitsstrafe bekämpft wird. Hier erscheint dem Obersten Gerichtshof für die 30.000 S betragende Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von nur einem Monat angemessen.
In diesem Sinn war der Berufung (teilweise) Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.