Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die bloß vermeintliche Anwendung der Strafschärfungsnorm des § 39Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die bloß vermeintliche Anwendung der Strafschärfungsnorm des Paragraph 39
StGB aus dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach der 'Z 9 des § 281 StPO' wendet, macht er in Wahrheit keinen Nichtigkeitsgrund geltend, weil die Anwendung oder Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nur mit Berufung bekämpfbar ist (SSt 46/40). Aber auch die geltend gemachten Begründungsmängel liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer erblickt sie darin, daß sich das Erstgericht, das jeweils Volltrunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit ausschloß, im Urteil mit den Aussagen der Zeugen Margarete und Christine B im Urteilsfaktum 1 und der Verantwortung des Angeklagten sowie dem polizeiamtsärztlichen Gutachten (S 117 d.A) und dem Polizeibericht (S 102 d.A) im Urteilsfaktum 3 nicht näher auseinandergesetzt habe. Dem ist zu erwidern, daß die Verantwortung des Angeklagten, soweit sie Volltrunkenheit geltend machte, im Urteil ohnedies erwähnt (S 190/191; 192/193 d.A), jedoch mit zureichender Begründung für unglaubwürdig befunden wurde.StGB aus dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach der 'Z 9 des Paragraph 281, StPO' wendet, macht er in Wahrheit keinen Nichtigkeitsgrund geltend, weil die Anwendung oder Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nur mit Berufung bekämpfbar ist (SSt 46/40). Aber auch die geltend gemachten Begründungsmängel liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer erblickt sie darin, daß sich das Erstgericht, das jeweils Volltrunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit ausschloß, im Urteil mit den Aussagen der Zeugen Margarete und Christine B im Urteilsfaktum 1 und der Verantwortung des Angeklagten sowie dem polizeiamtsärztlichen Gutachten (S 117 d.A) und dem Polizeibericht (S 102 d.A) im Urteilsfaktum 3 nicht näher auseinandergesetzt habe. Dem ist zu erwidern, daß die Verantwortung des Angeklagten, soweit sie Volltrunkenheit geltend machte, im Urteil ohnedies erwähnt (S 190/191; 192/193 d.A), jedoch mit zureichender Begründung für unglaubwürdig befunden wurde.
Auf den Inhalt der vorgenannten Zeugenaussagen, des erwähnten Polizeiberichtes und des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 16. November 1981 brauchte aber in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, weil keines dieser Beweismittel für das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit spricht.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.