Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde die Unterbringung des am 7.Oktober 1901 geborenen Pensionisten Franz A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB. ausgesprochen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB.), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, zwischen dem 14.Jänner und dem 18. August 1982 in wiederholten Angriffen Taten beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und zwar das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, 128 Abs. 1 Z. 2 und 4 sowie 15 StGB. und das Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten dauernden Sachentziehung nach den §§ 135 Abs. 1, Abs. 2, erster Fall, sowie 15 StGB.Mit dem bekämpften Urteil wurde die Unterbringung des am 7.Oktober 1901 geborenen Pensionisten Franz A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB. ausgesprochen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB.), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, zwischen dem 14.Jänner und dem 18. August 1982 in wiederholten Angriffen Taten beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und zwar das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie 15 StGB. und das Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten dauernden Sachentziehung nach den Paragraphen 135, Absatz eins,, Absatz 2,, erster Fall, sowie 15 StGB.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
In der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet er bloß eine mangelhafte Begründung der vom Erstgericht bejahten Gefährlichkeitsprognose, indem er vorbringt, das Erstgericht habe nicht näher erörtert, worin die 'umfangreichen und keineswegs billigen Abwehrmaßnahmen der Geschädigten' bestanden hätten.
Die Gefährlichkeitsprognose und damit im Rahmen dieser Prognose allenfalls unterlaufende Begründungsmängel können aber nur mit Berufung geltend gemacht werden (SSt. 47/32 = EvBl. 1977/8 = RZ. 1976/119; EvBl. 1980/203;
10 Os 52/78; 9 Os 147/79 u.a.). Eine Anfechtung dieser Prognose in der Nichtigkeitsbeschwerde ist somit als Ausführung einer Berufung aufzufassen (12 Os 183/82).