Entscheidung 11 Os 70/07i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.07.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Linz zum AZ 28 Vr 1586/97 anhängigen Strafsachen gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag (ON 270) des Genannten auf „Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens AZ 11 Os 26/99" in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Linz zum AZ 28 römisch fünf r 1586/97 anhängigen Strafsachen gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag (ON 270) des Genannten auf „Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens AZ 11 Os 26/99" in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem seit 7. Jänner 2002 wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten Ludwig Franz M***** gemäß § 412 StPO abgebrochenen Strafverfahren AZ 28 Vr 1586/97 des Landesgerichtes Linz hatte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 22. März 1999, GZ 11 Os 26/99-10, eine Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten und die nachfolgende Ausführung dieser Beschwerde durch den Verteidiger zurückgewiesen.In dem seit 7. Jänner 2002 wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten Ludwig Franz M***** gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochenen Strafverfahren AZ 28 römisch fünf r 1586/97 des Landesgerichtes Linz hatte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 22. März 1999, GZ 11 Os 26/99-10, eine Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten und die nachfolgende Ausführung dieser Beschwerde durch den Verteidiger zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit zu verschiedenen Geschäftszahlen in Gleichschrift beim Landesgericht Linz, Oberlandesgericht Linz und beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe vom 16. März 2007 beantragte Ludwig M***** (der im Übrigen besachwaltet ist: GZ 8 P 181/98-217 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung; ON 266 des Strafaktes) - soweit in den Zuständigkeitsbereich des Obersten Gerichtshofes fallend - die Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens AZ 11 Os 26/99. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 2007, GZ 11 Ns 26/07y-6, zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2007 (ON 270) stellte Ludwig M***** neben einer Reihe weiterer, außerhalb der Kompetenz des Obersten Gerichtshofes liegender Anträge erneut den nicht weiter begründeten „Antrag gemäß § 10 GRBG iVm §§ 353 f StPO auf Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens beim Obersten Gerichtshof zu GZ 11 Os 26/99", welcher jedoch unter Verweis auf die Begründung des Beschlusses vom 24. April 2007, GZ 11 Ns 26/07y-6, ebenfalls zurückzuweisen war.Mit Schriftsatz vom 25. April 2007 (ON 270) stellte Ludwig M***** neben einer Reihe weiterer, außerhalb der Kompetenz des Obersten Gerichtshofes liegender Anträge erneut den nicht weiter begründeten „Antrag gemäß Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraphen 353, f StPO auf Wiederaufnahme des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens beim Obersten Gerichtshof zu GZ 11 Os 26/99", welcher jedoch unter Verweis auf die Begründung des Beschlusses vom 24. April 2007, GZ 11 Ns 26/07y-6, ebenfalls zurückzuweisen war.
Anmerkung
E84850
11Os70.07i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00070.07I.0703.000
Dokumentnummer
JJT_20070703_OGH0002_0110OS00070_07I0000_000