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Entscheidung 11 Os 71/12v×

Entscheidung 11 Os 71/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0102162 Rechtssatz 27.06.1996Strafrecht
Der "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein.
RS0114036 Rechtssatz 13.09.2000Strafrecht
Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlu …
RS0115823 Rechtssatz 23.10.2001Strafrecht
Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00).
RS0116734 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Wird - ohne gleichzeitigen Strafausspruch hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils - eine Subsumtionseinheit nach § 29 StGB durch Teilrechtskraft zerschlagen und erst im nachfolgenden Rechtsgang über den anderen Teil solcherart zusammengefasster Ta …
RS0116882 Rechtssatz 17.10.2002Strafrecht
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar.
RS0118316 Rechtssatz 26.11.2003Strafrecht
Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnis …