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Entscheidung 11 Os 74/03×

Entscheidung 11 Os 74/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os74/03

Entscheidungsdatum

29.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Franz W***** wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Privatbeteiligten Herbert K***** und Markus J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 20. Dezember 2002, GZ 16 Hv 34/02x-798, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung der Privatbeteiligten wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf den Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Dr. Franz W***** des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 75 StGB, sowie weiterer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 369, StPO wurde Dr. Franz W***** schuldig erkannt, an elf namentlich im Urteil angeführte Privatbeteiligte jeweils 500 EUR als Teilschmerzensgeld zu bezahlen. Hinsichtlich der Privatbeteiligten Herbert K***** und Markus J***** erfolgte weder ein Zuspruch noch eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2003 begehrten diese Privatbeteiligte die Zustellung eines Hauptverhandlungsprotokolls und einer Urteilsausfertigung. Ein daraufhin am 4. September 2003 gestellter Antrag auf Urteilsangleichung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. September 2003 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 8. September 2003, beim Landesgericht Klagenfurt eingelangt am 11. September 2003, erhoben Herbert K***** und Markus J***** Berufung wegen Nichterledigung ihrer privatrechtlichen Ansprüche.

Rechtliche Beurteilung

Diese ist jedoch unzulässig.

Die Berufung des Privatbeteiligten muss nämlich binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils angemeldet werden, auch wenn der Privatbeteiligte oder sein Vertreter in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung nicht anwesend sind vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 366, E 17).

Da eine Anmeldung der Berufung nicht erfolgte, war diese in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E71567 11Os74.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3555 = SSt 2003/88 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00074.03.1029.000

Dokumentnummer

JJT_20031029_OGH0002_0110OS00074_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088761 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Das Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz.
RS0096914 Rechtssatz 16.09.1992Strafrecht
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es kommt nicht nur dara …
RS0097228 Rechtssatz 30.09.1975Strafrecht
Die in den §§ 67 und 68 StPO angeführten Ausschließungsgründe sind einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (KH 933; Gleispach 100).
RS0097584 Rechtssatz 29.06.1995Strafrecht
Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische Exploration als eine möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist grundsätzlich an die Zustimmung …
RS0098977 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
Verhandlungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen.
RS0099041 Rechtssatz 11.01.1961Strafrecht
Die Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 260 Z 4 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Der Fehler kann gemäß § 270 Abs 3 StPO berichtigt werden.
RS0099963 Rechtssatz 27.05.1981Zivilrecht; Strafrecht
Für den Privatbeteiligten beginnt die Frist zur Anmeldung der Berufung in jedem Fall, also auch dann, wenn er bei der Verkündung abwesend oder gar zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden war, ab der Verkündung des Urteils zu laufen (Ablehnun …
RS0100561 Rechtssatz 11.01.1972Strafrecht
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in der Ausführung die Punkte des Erkenntnisses bezeichnet, durch die er sich beschwert findet (so etwa Strafausmaß, Nichtanwendung des § 13 JGG 1961 usw).
RS0100842 Rechtssatz 05.02.1970Strafrecht
Befangenheit eines Richters stellt Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO nicht her. Wird der Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht Folge gegeben, kann bei Zutreffen der Voraussetzungen der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO vorliegen.
RS0101411 Rechtssatz 23.07.1976Strafrecht
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institution des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse können (anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) im g …
RS0101550 Rechtssatz 19.10.1972Strafrecht
Wer den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 12 StPO geltend macht, hat das andere Strafgesetz zu bezeichnen, dem seiner Ansicht nach die im Wahrspruch festgestellte Tat zu unterstellen wäre.
RS0112903 Rechtssatz 15.12.1999Strafrecht
Eine Ausgeschlossenheit liegt jedoch nicht vor, weil deren Gründe in den §§ 67 bis 69 StPO aufgezählt sind und die Mitwirkung an einer Grundrechtsbeschwerdeentscheidung darin nicht als Ausschließungsgrund von der Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde …
RS0118445 Rechtssatz 11.11.2003Strafrecht
Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. Die Abweisung von Beweisanträgen i …