Die Nichtigkeitsbeschwerde des Josef R***, in welcher er sich aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 StPO gegen die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach dem § 39 StGB wendet, ist teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und im übrigen unbegründet:Die Nichtigkeitsbeschwerde des Josef R***, in welcher er sich aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gegen die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach dem Paragraph 39, StGB wendet, ist teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und im übrigen unbegründet:
Das Beschwerdevorbringen, in welchem behauptet wird, das Erstericht habe als Begründung für die Anwendung des § 39 StGB zwei Vorstrafen herangezogen, die deshalb außer Betracht bleiben müßten, weil zu der einen, nämlich der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4.April 1972 (AZ 24 Vr 645/71 = Punkt 5/ der Strafregisterauskunft ON 33) verhängten, nach der am 1. Juni 1977 stattgefundenen Verbüßung Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB) eingetreten sei, und die andere, auf dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.November 1987 (AZ 27 e Vr 1902/87 = Punkt 11/ der Strafregisterauskunft ON 33) beruhende, in einer Geldstrafe bestanden habe, ist aktenwidrig. Aus dem Ersturteil ergibt sich keine derartige Begründung. Dae Geschwornengericht bejahte die Anwendbarkeit des § 39 StGB vielmehr auf Grund der Gesamtheit der Vorstrafen, wie sie aus der Strafregisterauskunft ON 33 hervorgehen (S 6 der Urteilsausfertigung). Daß die formellen Voraussetzungen des § 39 StGB vorliegen, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zugestanden, und zwar unter Hinweis auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Linz vom 27.August 1984 (AZ 23 Vr 248/84 = Punkt 8/ der Strafregisterauskunft ON 33) ua wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und wegen des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit a WaffenG zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die bis 7.März 1985 vollzogen wurde, und vom 23.Juni 1986 (AZ 27 Vr 3100/85 = Punkt 10/ der Strafregisterauskunft ON 33) wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB, dann wegen des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit a und c (alt) WaffenG zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, die am 30.Mai 1987 verbüßt war.Das Beschwerdevorbringen, in welchem behauptet wird, das Erstericht habe als Begründung für die Anwendung des Paragraph 39, StGB zwei Vorstrafen herangezogen, die deshalb außer Betracht bleiben müßten, weil zu der einen, nämlich der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4.April 1972 (AZ 24 römisch fünf r 645/71 = Punkt 5/ der Strafregisterauskunft ON 33) verhängten, nach der am 1. Juni 1977 stattgefundenen Verbüßung Rückfallsverjährung (Paragraph 39, Absatz 2, StGB) eingetreten sei, und die andere, auf dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.November 1987 (AZ 27 e römisch fünf r 1902/87 = Punkt 11/ der Strafregisterauskunft ON 33) beruhende, in einer Geldstrafe bestanden habe, ist aktenwidrig. Aus dem Ersturteil ergibt sich keine derartige Begründung. Dae Geschwornengericht bejahte die Anwendbarkeit des Paragraph 39, StGB vielmehr auf Grund der Gesamtheit der Vorstrafen, wie sie aus der Strafregisterauskunft ON 33 hervorgehen (S 6 der Urteilsausfertigung). Daß die formellen Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB vorliegen, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zugestanden, und zwar unter Hinweis auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Linz vom 27.August 1984 (AZ 23 römisch fünf r 248/84 = Punkt 8/ der Strafregisterauskunft ON 33) ua wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und wegen des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die bis 7.März 1985 vollzogen wurde, und vom 23.Juni 1986 (AZ 27 römisch fünf r 3100/85 = Punkt 10/ der Strafregisterauskunft ON 33) wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB sowie wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB, dann wegen des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und c (alt) WaffenG zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, die am 30.Mai 1987 verbüßt war.
Mit dem Einwand, es genügten für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach dem § 39 StGB nicht die darin angeführten Formalvoraussetzungen, sondern es müsse zusätzlich begründet werden, warum mit dem gesetzlichen Strafrahmen nicht das Auslangen gefunden und eine Überschreitung für notwendig erachtet werde, macht der Beschwerdeführer an sich keinen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung geltend, der als unvertretbar anzusehen wäre (§ 345 Abs 1 Z 13 StPO, dritter Anwendungsfall). Richtig ist, daß die Heranziehung des § 39 StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll. Ein Verstoß dagegen würde indes grundsätzlich keine materiellrechtliche Nichtigkeit nach dem § 345 Abs 1 Z 13 StPO, vielmehr bloß einen Ermessensfehler des Gerichtes bedeuten, der mit Berufung (§§ 283, 346 StPO) anzufechten ist.Mit dem Einwand, es genügten für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach dem Paragraph 39, StGB nicht die darin angeführten Formalvoraussetzungen, sondern es müsse zusätzlich begründet werden, warum mit dem gesetzlichen Strafrahmen nicht das Auslangen gefunden und eine Überschreitung für notwendig erachtet werde, macht der Beschwerdeführer an sich keinen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung geltend, der als unvertretbar anzusehen wäre (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO, dritter Anwendungsfall). Richtig ist, daß die Heranziehung des Paragraph 39, StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll. Ein Verstoß dagegen würde indes grundsätzlich keine materiellrechtliche Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO, vielmehr bloß einen Ermessensfehler des Gerichtes bedeuten, der mit Berufung (Paragraphen 283, 346, StPO) anzufechten ist.
Im übrigen begründete das Erstgericht das für die Strafschärfung bei Rückfall vorausgesetzte erhöhte Strafbedürfnis nicht nur insbesondere mit einer Vielzahl wegen Vermögensdelinquenz, ua wegen schweren Raubes, über den Beschwerdeführer verhängten Vorstrafen, sondern auch mit der bei dem früheren Raub gezeigten Brutalität, der in den letzten Jahren auffällig rascheren Rückfälligkeit sowie mit der zuletzt zutage getretenen vermehrten kriminellen Risikobereitschaft und Hemmungslosigkeit des Beschwerdeführers sowie mit der kurzen Aufeinanderfolge der gegenständlichen bewaffneten Raubüberfälle (S 8 f der Urteilsausfertigung).
Daß das Erstgericht bei Feststellung der Strafbemessungstatsachen sämtliche einschlägigen Vorstrafen (von denen übrigens die vom Landesgericht Linz am 13.Juni 1983 ua wegen Veruntreuung verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten AZ 27 E Vr 1402/83 = Punkt 7/ der Strafregisterauskunft ON 33 ebenfalls zu den nach § 39 StGB formal in Betracht zu ziehenden gehört) als erschwerend anführte, stellt dem (in der Berufung enthaltenen) Einwand des Beschwerdeführers zuwider allein noch keinen Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungverbot dar. Auch bei einer Strafschärfung nach dem § 39 StGB sind (vorerst) sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen, weil die Sammlung der für die Strafbemessung maßgebenden Tatsachen vorangeht und erst auf Grund einer Wertung aller hier bedeutsamen Umstände beurteilt werden kann, ob der Fall eine Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens erheischt (RZ 1983/10 ua). Aus den dargelegten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*** zu verwerfen.Daß das Erstgericht bei Feststellung der Strafbemessungstatsachen sämtliche einschlägigen Vorstrafen (von denen übrigens die vom Landesgericht Linz am 13.Juni 1983 ua wegen Veruntreuung verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten AZ 27 E römisch fünf r 1402/83 = Punkt 7/ der Strafregisterauskunft ON 33 ebenfalls zu den nach Paragraph 39, StGB formal in Betracht zu ziehenden gehört) als erschwerend anführte, stellt dem (in der Berufung enthaltenen) Einwand des Beschwerdeführers zuwider allein noch keinen Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungverbot dar. Auch bei einer Strafschärfung nach dem Paragraph 39, StGB sind (vorerst) sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen, weil die Sammlung der für die Strafbemessung maßgebenden Tatsachen vorangeht und erst auf Grund einer Wertung aller hier bedeutsamen Umstände beurteilt werden kann, ob der Fall eine Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens erheischt (RZ 1983/10 ua). Aus den dargelegten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*** zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen zweier Raubfakten mit dem Vergehen nach dem WaffenG, die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie die Dauer und die Intensität der Einwirkung auf Sabine P*** als erschwerend. Als mildernd wurden demgegenüber das Geständnis der beiden Rechtsmittelwerber und die teilweise objektive Schadensgutmachung berücksichtigt.
Josef R*** strebt mit seiner Berufung die Herabsetzung der Freiheitsstrafe "auf weniger als zwölf Jahre", Andreas S*** gleichfalls eine "erhebliche" Strafmilderung an.
Nur die Berufung des Josef R*** ist - teilweise - begründet. Das Erstgericht fand bei diesem Angeklagten ein Strafmaß, das selbst unter Bedachtnahme auf die für die Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens angeführten Gründe als zu streng angesehen werden muß. Vor allem bei einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erachtet der Oberste Gerichtshof die gesetzliche Strafobergrenze von fünfzehn Jahren für die Erreichung der Strafzwecke als ausreichend. Die außerordentliche Maßnahme der Strafschärfung wurde bei Josef R*** noch nicht als erforderlich angesehen, die bei diesem Angeklagten angewendete Bestimmung des § 39 StGB daher aus dem angefochtenen Urteil ausgeschaltet. Insoweit war der Berufung des Angeklagten R*** Folge zu geben. Nicht begründet ist jedoch die Berufung des Angeklagten S***. Bei ihm fand das Erstgericht ein dem Unrechts- und Schuldgehalt der beiden bewaffneten Raubüberfälle adäquates Strafausmaß. Für dessen Reduktion bestand vor allem im Hinblick auf Art und Dauer der von Andreas S*** gegen Sabine P*** unmittelbar gerichteten Gewalttätigkeiten kein Anlaß. Die vom Erstgericht angenommene psychische Beeinträchtigung dieses Tatopfers ist - entgegen den Berufungsausführungen - durch die Angaben der genannten Zeugin vor der Sicherheitsbehörde (S 37, 39 d.A.) und ihr Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung (S 482) gedeckt.Nur die Berufung des Josef R*** ist - teilweise - begründet. Das Erstgericht fand bei diesem Angeklagten ein Strafmaß, das selbst unter Bedachtnahme auf die für die Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens angeführten Gründe als zu streng angesehen werden muß. Vor allem bei einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erachtet der Oberste Gerichtshof die gesetzliche Strafobergrenze von fünfzehn Jahren für die Erreichung der Strafzwecke als ausreichend. Die außerordentliche Maßnahme der Strafschärfung wurde bei Josef R*** noch nicht als erforderlich angesehen, die bei diesem Angeklagten angewendete Bestimmung des Paragraph 39, StGB daher aus dem angefochtenen Urteil ausgeschaltet. Insoweit war der Berufung des Angeklagten R*** Folge zu geben. Nicht begründet ist jedoch die Berufung des Angeklagten S***. Bei ihm fand das Erstgericht ein dem Unrechts- und Schuldgehalt der beiden bewaffneten Raubüberfälle adäquates Strafausmaß. Für dessen Reduktion bestand vor allem im Hinblick auf Art und Dauer der von Andreas S*** gegen Sabine P*** unmittelbar gerichteten Gewalttätigkeiten kein Anlaß. Die vom Erstgericht angenommene psychische Beeinträchtigung dieses Tatopfers ist - entgegen den Berufungsausführungen - durch die Angaben der genannten Zeugin vor der Sicherheitsbehörde (S 37, 39 d.A.) und ihr Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung (S 482) gedeckt.
Der Berufung des Andreas S*** konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.