Rechtssatz RS0091368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091368
Entscheidungsdatum
11.09.2014
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Heranziehung des § 39 StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll, bedeutet keine materiellrechtliche Nichtigkeit nach dem § 345 Abs 1 Z 13 StPO, zudem bloß einen mit Berufung anzufechtenden Ermessensfehler des Gerichtes.Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Heranziehung des Paragraph 39, StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll, bedeutet keine materiellrechtliche Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO, zudem bloß einen mit Berufung anzufechtenden Ermessensfehler des Gerichtes.
Entscheidungstexte
- 11 Os 74/88
Entscheidungstext OGH 04.07.1988 11 Os 74/88
Veröff: EvBl 1989/25 S 86
- 12 Os 110/91
Entscheidungstext OGH 07.11.1991 12 Os 110/91
nur: Grundsatz, daß die Heranziehung des § 39 StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll. (T1)
- 14 Os 82/14m
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 14 Os 82/14m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091368
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19880704_OGH0002_0110OS00074_8800000_001