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Entscheidung 11 Os 76/10a×

Entscheidung 11 Os 76/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os76/10a

Entscheidungsdatum

29.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lydia M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, AZ 26 St 44/10h der Staatsanwaltschaft Innsbruck (= 30 HR 156/10v des Landesgerichts Innsbruck), über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 26. Mai 2010, AZ 6 Bs 261/10y, 262/10w (ON 25 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde der Lydia M***** - gegen die die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 26 St 44/10h ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG führte (nach dessen Abschluss am 11. Juni 2010 Strafantrag wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG erhoben wurde - ON 35 der erstgerichtlichen Akten) - wider die Beschlüsse des HR-Richters des Landesgerichts Innsbruck vom 26. April und 7. Mai 2010, GZ 30 HR 156/10v-7 und 18, auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und angeordnet, dass die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, StPO fortzudauern habe.

Danach war Lydia M***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, [vierter Fall] SMG dringend verdächtig, weil sie im April 2010 in Innsbruck für einen beabsichtigten Gewinn von 6.000 EUR bewusst vorschriftswidrig Suchtgift in einer vorsätzlich die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 300 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mehr als 120 Gramm, angeboten haben soll, und zwar 200 Gramm dem Levent A***** und 100 Gramm dem Michael W***** oder einem unbekannten anderen Abnehmer.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeführerin wiederholt mit der Betonung ihrer „Unbescholtenheit“ und dass sie sich aus „Unbesonnenheit, insbesondere aber weil sie von ihrem Ex-Freund dazu motiviert wurde, zu der [einmaligen] Tat hinreißen“ ließ, unter Außerachtlassung der Begründung des Oberlandesgerichts zum Vorliegen des Haftgrundes (BS 5) lediglich ihr Vorbringen gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse und versäumt eine dialektische Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts, die allein den Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens bildet (RIS-Justiz RS0106464).

Soweit sie spekulativ Facetten des Tatverdachts (weiterer Abnehmer; Anbahnung des Suchtgiftgeschäfts; Racheakt des übel beleumundeten Ex-Freundes) einer eigenen beweiswürdigenden Bewertung unterzieht, verfehlt sie dessen prozessordnungsgemäße Bekämpfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, die nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0110146).

Die - im Übrigen Paragraph 133, Absatz eins, dritter Fall StPO außer Acht lassende - Argumentation der Beschuldigten mit den prozessualen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts führt sie erstmals im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ins Treffen. Dementgegen sind im die Einhaltung verfassungsrechtlich geschützter Rechte gewährleistenden Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (anders als im Beschwerdeverfahren nach der Strafprozessordung) nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, welche ein (bei andauernder Haft notwendigerweise durch einen qualifizierten Juristen vertretener - Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 48 Absatz eins, Ziffer 4, StPO) Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte (RIS-Justiz RS0114487; 11 Os 140/09m, 13 Os 39/10z, 14 Os 60/10w ua).

Die auch zur Möglichkeit der vom Oberlandesgericht begründet verneinten (BS 5) Substitution der Haft durch gelindere Mittel substratlose Grundrechtsbeschwerde musste somit ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E94390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00076.10A.0629.000

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100629_OGH0002_0110OS00076_10A0000_000