Gegenstand des Grundrechtsbeschwerde- verfahrens können nur gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen sein, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist oder Rechtsmittelentscheidungen, die keinem weiteren Instanzenzug unterliegen. Im letzten - hier vorliegenden - Fall aber nur diese und nicht auch vorangegangene Entscheidungen (Hager/Holzweber, GRGB § 1 E 21; RIS-Justiz RS0061078), sodass die Grundrechtsbeschwerde - soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien wendet - aus diesem Grund zurückzuweisen war.Gegenstand des Grundrechtsbeschwerde- verfahrens können nur gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen sein, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist oder Rechtsmittelentscheidungen, die keinem weiteren Instanzenzug unterliegen. Im letzten - hier vorliegenden - Fall aber nur diese und nicht auch vorangegangene Entscheidungen (Hager/Holzweber, GRGB Paragraph eins, E 21; RIS-Justiz RS0061078), sodass die Grundrechtsbeschwerde - soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien wendet - aus diesem Grund zurückzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass durch die Überschreitung der Frist von 24 Stunden, binnen welcher die Zustellung der gerichtlichen Bewilligung der Festnahme an den Beschuldigten erfolgen muss (§ 171 Abs 3 erster Satz StPO), eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht bewirkt werden kann, weil diese Gesetzesverletzung weder auf die Festnahme an sich noch auf die Dauer der Anhaltung Einfluss hat (vgl 15 Os 150/00).Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass durch die Überschreitung der Frist von 24 Stunden, binnen welcher die Zustellung der gerichtlichen Bewilligung der Festnahme an den Beschuldigten erfolgen muss (Paragraph 171, Absatz 3, erster Satz StPO), eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht bewirkt werden kann, weil diese Gesetzesverletzung weder auf die Festnahme an sich noch auf die Dauer der Anhaltung Einfluss hat vergleiche 15 Os 150/00).
Soweit die Beschwerde („... möge aussprechen, dass eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit des Angeklagten durch die Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ... und durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, 20 Bs 101/10i, 20 Bs 102/10m, vom 25. 3. 2010 erfolgt ist ...“; ON 55 S 5) auch als gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. März 2010 gerichtet anzusehen ist, unterlässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Beschwerdegerichts und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106464).
Mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot scheitert die Grundrechtsbeschwerde zudem an der nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich Anrufung des Beschwerdegerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) des Instanzenzugs. Demnach sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nämlich nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente iSd § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch § 61 Abs 1 Z 1 StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange“ der Beschuldigte „in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs 4 StPO angehalten wird“, ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeausführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvorausetzung (13 Os 55/09a, 13 Os 73/09y, 14 Os 140/09m).Mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot scheitert die Grundrechtsbeschwerde zudem an der nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich Anrufung des Beschwerdegerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung vergleiche Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO) des Instanzenzugs. Demnach sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nämlich nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente iSd Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange“ der Beschuldigte „in Untersuchungshaft oder gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO angehalten wird“, ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeausführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvorausetzung (13 Os 55/09a, 13 Os 73/09y, 14 Os 140/09m).
Die Beschwerde war daher insgesamt ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRGB) zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher insgesamt ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRGB) zurückzuweisen.