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Entscheidung 11 Os 86/02×

Entscheidung 11 Os 86/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os86/02 (11Os89/02, 11Os90/02)

Entscheidungsdatum

13.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer in der Strafsache gegen Geza C***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins, 2 und 3 FrG, AZ 7 römisch fünf r 1528/00, Hv 4/01 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. November 2000, AZ 19 Bs 412/00, vom 15. November 2000, AZ 19 Bs 422/00, sowie vom 6. Februar 2001, AZ 19 Bs 11/01, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 24. Oktober 2000 wurde über Geza C***** wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 2, FrG die Untersuchungshaft verhängt, deren Fortsetzung am 2. November 2000 beschlossen wurde. Den gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden des Beschuldigten wurde mit Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. November 2000, AZ 19 Bs 412/00 (ON 19), und vom 15. November 2000, AZ 19 Bs 422/00 (ON 23), nicht Folge gegeben. In der Folge ordnete das Oberlandesgericht Wien im Rahmen der Entscheidung über den Anklageeinspruch mit Beschluss vom 6. Februar 2001, AZ 19 Bs 11/01 (ON 38), die weitere Fortsetzung der Haft an. Geza C***** wurde schließlich am 14. März 2001 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, FrG rechtskräftig zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich derzeit in Strafhaft.

Mit am 4. Oktober 2001 zur Post gegebener, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter handschriftlicher Eingabe erklärte der Verurteilte ua - soweit für die gegenständliche Beurteilung relevant - gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. November 2000, AZ 19 Bs 422/00, Beschwerde zu erheben (ON 49). Anlässlich einer (vom Obersten Gerichtshof angeordneten) Befragung gab er nach Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 3, GRBG an, dass er seine Eingabe als Grundrechtsbeschwerde aufrecht erhalte und die Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beantrage. Der hierauf bestellte Verteidiger brachte am 10. Juni 2002 eine "verbesserte" Grundrechtsbeschwerde ein, die neben der Unterschrift des Verteidigers und einer Kopie der handschriftlichen Beschwerde des Verurteilten die Ausführungen enthält, dass sich die Beschwerde nunmehr auch gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes vom 6. November 2000, AZ 19 Bs 412/00, und vom 6. Februar 2001, AZ 19 Bs 11/01, sowie drei - näher bezeichnete - Beschlüsse des Untersuchungsrichters und das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt richte.

Das für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Datum der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes vom 15. November 2000 wird weder in der handschriftlichen Eingabe des Verurteilten, noch in deren Verbesserung durch den Verteidiger angeführt. Hingegen wird im Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Juni 2002 vorgebracht, dass die nunmehr ebenfalls bekämpften Entscheidungen des Oberlandesgerichtes vom 6. November 2000 und vom 6. Februar 2001 dem Verurteilten erst 14 Tage vor seiner Eingabe vom 4. Oktober 2001 zugestellt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Verurteilten vom 4. Oktober 2001 ist - soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 15. November 2000 richtet - prinzipiell als Grundrechtsbeschwerde iSd Paragraph eins, Absatz eins, GRBG anzusehen (s Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 3, Rz 6 f).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GRBG ist in der Grundrechtsbeschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Dabei ist die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Schließlich muss auch der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, angeführt werden.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG muss die Grundrechtsbeschwerde von einem Verteidiger unterschrieben sein; ist dies nicht der Fall, ist sie zur Behebung dieses Mangels binnen einer Woche zurückzustellen. In der vom Verurteilten handschriftlich verfassten Grundrechtsbeschwerde wird weder der die Beschwerdefrist auslösende Tag, nämlich jener der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger oder den Beschuldigten (Verurteilten), genannt - diese Information enthält auch die Verbesserung nicht -, noch wird dargelegt, wodurch sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachte. Weil die Grundrechtsbeschwerde die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GRBG notwendigen Angaben nicht enthält, war sie mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet und daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 1, 15 Os 46/00, 15 Os 177/00, 11 Os 21/02).

Die in der "verbesserten" Grundrechtsbeschwerde vom 10. Juni 2002 erfolgte Anfechtung auch der Beschlüsse des Oberlandesgerichtes vom 6. November 2000 und vom 6. Februar 2001 wäre - im Fall einer (hier nicht mehr vorzunehmenden) inhaltlichen Prüfung - als unzulässige Neuerung unbeachtlich, weil im Zuge eines Verbesserungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG weder eine neue Grundrechtsbeschwerde eingebracht noch die zur Unterfertigung zurückgestellte Grundrechtsbeschwerde in wesentlichen Punkten erweitert werden darf (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 3, Rz 23). Versteht man die am 10. Juni 2002 erfolgte Anfechtung der genannten weiteren Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien aber als neue Grundrechtsbeschwerde, ist diese auch nach den Angaben des Beschwerdeführers verspätet, weil die Zustellung der angefochtenen Beschlüsse an diesen 14 Tage vor dem 3. Oktober 2001 erfolgt sei. Soweit mit diesem Schriftsatz auch weitere Beschlüsse (des Untersuchungsrichters) und das Urteil angefochten werden, steht dagegen eine Grundrechtsbeschwerde gemäß Paragraph eins, GRBG nicht zu.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (Paragraph 8, GRBG).

Anmerkung

E66579 11Os86.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3247 = RZ 2003,83 = RZ 2003,88 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00086.02.0813.000

Dokumentnummer

JJT_20020813_OGH0002_0110OS00086_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061452 Rechtssatz 11.05.1993Strafrecht
Mangelt es schon an einem Vorbringen dahin, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG), so ist die Grundrechtsbeschwerde sogleich zur …
RS0061460 Rechtssatz 30.12.1993Strafrecht
Eine Grundrechtsbeschwerde, die weder die angefochtene Entscheidung präzisiert noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anführt, ist, weil gemäß § 3 Abs 2 GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Vert …
RS0061461 Rechtssatz 18.03.1993Strafrecht
Eine Grundrechtsbeschwerde, welche die im § 3 Abs 1 GRBG geforderten Angaben nicht enthält, ist mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet und muss daher zurückgewiesen werden.
RS0061493 Rechtssatz 14.01.1993Strafrecht
Ist die Grundrechtsbeschwerde verspätet und hat daher ein Erkenntnis darüber, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat oder nicht, nicht zu ergehen, so ist, weil das GRBG insoweit nichts anderes vorsieht, die Beschwerde …
RS0091204 Rechtssatz 26.09.1975Strafrecht
Die Wiederholung der strafbaren Handlungen geht in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung auf, zumal Gewerbsmäßigkeit Wiederholungsabsicht voraussetzt. Daher ist die Wiederholung diesfalls nicht als gesonderter Erschwerungsumstand im Sinne des § 33 Z …
RS0095304 Rechtssatz 28.03.1996Strafrecht
Die Verfälschung von Tachographenscheiben (§ 268d StGB, nach österreichischem Recht gemäß § 293 StGB strafbar) beruht auf der gleichen schädlichen Neigung wie Betrug, weil dadurch der Charaktermangel des Hangs zur Täuschung Dritter zutage tritt.
RS0106584 Rechtssatz 16.01.1997Strafrecht
Im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden gilt das Neuerungsverbot.
RS0116771 Rechtssatz 13.08.2002Strafrecht
Dafür, ob eine Eingabe überhaupt als Grundrechtsbeschwerde iSd § 1 Abs1 GRBG anzusehen ist, sind nicht so sehr die Form oder die Bezeichnung maßgeblich, sondern der nach außen erkennbare Wille des Beschwerdeführers.