Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Verurteilten vom 4. Oktober 2001 ist - soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 15. November 2000 richtet - prinzipiell als Grundrechtsbeschwerde iSd § 1 Abs 1 GRBG anzusehen (s Mayrhofer/Steininger GRBG § 3 Rz 6 f).Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Verurteilten vom 4. Oktober 2001 ist - soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 15. November 2000 richtet - prinzipiell als Grundrechtsbeschwerde iSd Paragraph eins, Absatz eins, GRBG anzusehen (s Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 3, Rz 6 f).
Gemäß § 3 Abs 1 GRBG ist in der Grundrechtsbeschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Dabei ist die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Schließlich muss auch der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, angeführt werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GRBG ist in der Grundrechtsbeschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Dabei ist die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Schließlich muss auch der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, angeführt werden.
Gemäß § 3 Abs 2 GRBG muss die Grundrechtsbeschwerde von einem Verteidiger unterschrieben sein; ist dies nicht der Fall, ist sie zur Behebung dieses Mangels binnen einer Woche zurückzustellen. In der vom Verurteilten handschriftlich verfassten Grundrechtsbeschwerde wird weder der die Beschwerdefrist auslösende Tag, nämlich jener der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger oder den Beschuldigten (Verurteilten), genannt - diese Information enthält auch die Verbesserung nicht -, noch wird dargelegt, wodurch sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachte. Weil die Grundrechtsbeschwerde die gemäß § 3 Abs 1 GRBG notwendigen Angaben nicht enthält, war sie mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet und daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (Hager/Holzweber GRBG § 3 E 1, 15 Os 46/00, 15 Os 177/00, 11 Os 21/02).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG muss die Grundrechtsbeschwerde von einem Verteidiger unterschrieben sein; ist dies nicht der Fall, ist sie zur Behebung dieses Mangels binnen einer Woche zurückzustellen. In der vom Verurteilten handschriftlich verfassten Grundrechtsbeschwerde wird weder der die Beschwerdefrist auslösende Tag, nämlich jener der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger oder den Beschuldigten (Verurteilten), genannt - diese Information enthält auch die Verbesserung nicht -, noch wird dargelegt, wodurch sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachte. Weil die Grundrechtsbeschwerde die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GRBG notwendigen Angaben nicht enthält, war sie mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet und daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 1, 15 Os 46/00, 15 Os 177/00, 11 Os 21/02).
Die in der "verbesserten" Grundrechtsbeschwerde vom 10. Juni 2002 erfolgte Anfechtung auch der Beschlüsse des Oberlandesgerichtes vom 6. November 2000 und vom 6. Februar 2001 wäre - im Fall einer (hier nicht mehr vorzunehmenden) inhaltlichen Prüfung - als unzulässige Neuerung unbeachtlich, weil im Zuge eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 3 Abs 2 GRBG weder eine neue Grundrechtsbeschwerde eingebracht noch die zur Unterfertigung zurückgestellte Grundrechtsbeschwerde in wesentlichen Punkten erweitert werden darf (Mayrhofer/Steininger GRBG § 3 Rz 23). Versteht man die am 10. Juni 2002 erfolgte Anfechtung der genannten weiteren Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien aber als neue Grundrechtsbeschwerde, ist diese auch nach den Angaben des Beschwerdeführers verspätet, weil die Zustellung der angefochtenen Beschlüsse an diesen 14 Tage vor dem 3. Oktober 2001 erfolgt sei. Soweit mit diesem Schriftsatz auch weitere Beschlüsse (des Untersuchungsrichters) und das Urteil angefochten werden, steht dagegen eine Grundrechtsbeschwerde gemäß § 1 GRBG nicht zu.Die in der "verbesserten" Grundrechtsbeschwerde vom 10. Juni 2002 erfolgte Anfechtung auch der Beschlüsse des Oberlandesgerichtes vom 6. November 2000 und vom 6. Februar 2001 wäre - im Fall einer (hier nicht mehr vorzunehmenden) inhaltlichen Prüfung - als unzulässige Neuerung unbeachtlich, weil im Zuge eines Verbesserungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG weder eine neue Grundrechtsbeschwerde eingebracht noch die zur Unterfertigung zurückgestellte Grundrechtsbeschwerde in wesentlichen Punkten erweitert werden darf (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 3, Rz 23). Versteht man die am 10. Juni 2002 erfolgte Anfechtung der genannten weiteren Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien aber als neue Grundrechtsbeschwerde, ist diese auch nach den Angaben des Beschwerdeführers verspätet, weil die Zustellung der angefochtenen Beschlüsse an diesen 14 Tage vor dem 3. Oktober 2001 erfolgt sei. Soweit mit diesem Schriftsatz auch weitere Beschlüsse (des Untersuchungsrichters) und das Urteil angefochten werden, steht dagegen eine Grundrechtsbeschwerde gemäß Paragraph eins, GRBG nicht zu.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 8 GRBG).Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (Paragraph 8, GRBG).