Die dagegen von den Angeklagten M***** und I***** in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt. Sie erweisen sich als formal verfehlt, indem sie sich auf § 281 Abs 1 StPO und nicht auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 345 Abs 1 StPO stützen. Dies gereicht den Beschwerdeführern jedoch nicht zum Nachteil (falsa demonstratio non nocet - Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9 f).Die dagegen von den Angeklagten M***** und I***** in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt. Sie erweisen sich als formal verfehlt, indem sie sich auf Paragraph 281, Absatz eins, StPO und nicht auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützen. Dies gereicht den Beschwerdeführern jedoch nicht zum Nachteil (falsa demonstratio non nocet - Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9 f).
Eine Mängelrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO steht gegen das Urteil eines Geschworenengerichtes auch inhaltlich nicht zur Verfügung. Das Vorbringen, der Schuldspruch sei im Widerspruch „zum Akteninhalt und zum Beweisverfahren, ... da sich ... aus dem Beweisverfahren kein einziger zwingender Grund ergibt, worin allfällige Beitragshandlungen bestanden haben ...", würde als abstrakte Spekulation im Übrigen auch nicht den Anforderungen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes genügen.Eine Mängelrüge iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO steht gegen das Urteil eines Geschworenengerichtes auch inhaltlich nicht zur Verfügung. Das Vorbringen, der Schuldspruch sei im Widerspruch „zum Akteninhalt und zum Beweisverfahren, ... da sich ... aus dem Beweisverfahren kein einziger zwingender Grund ergibt, worin allfällige Beitragshandlungen bestanden haben ...", würde als abstrakte Spekulation im Übrigen auch nicht den Anforderungen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes genügen.
Die Ausführung der Tatsachenrüge (der Sache nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO) verfehlt den gesetzlichen Zielpunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, weil es ohne konkreten Aktenbezug bloß das Vorleben der Rechtsmittelwerber dem der unmittelbaren Täter gegenüberstellt und darauf gegründet die Glaubwürdigkeit der letztgenannten - damit aber keine entscheidende Tatsache (WK-StPO § 281 Rz 491; 11 Os 11/05k, 12 Os 31/05h uva) - bekämpft.Die Ausführung der Tatsachenrüge (der Sache nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) verfehlt den gesetzlichen Zielpunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, weil es ohne konkreten Aktenbezug bloß das Vorleben der Rechtsmittelwerber dem der unmittelbaren Täter gegenüberstellt und darauf gegründet die Glaubwürdigkeit der letztgenannten - damit aber keine entscheidende Tatsache (WK-StPO Paragraph 281, Rz 491; 11 Os 11/05k, 12 Os 31/05h uva) - bekämpft.
Die Subsumtionsrüge (sachlich § 345 Abs 1 Z 12 StPO) argumentiert jenseits des Feststellungssubstrates des Ersturteiles und der Gesetzeslage (§§ 7 Abs 2, 169 Abs 3 erster Fall StGB), indem sie die in Rede stehende Qualifikation nur bei Vorliegen „einer gewissen Absicht" annehmen will und jegliche tatbestandlichen (Beitrags-)Handlungen bestreitet. Sie entzieht sich daher einem meritorischen Eingehen.Die Subsumtionsrüge (sachlich Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) argumentiert jenseits des Feststellungssubstrates des Ersturteiles und der Gesetzeslage (Paragraphen 7, Absatz 2, 169, Absatz 3, erster Fall StGB), indem sie die in Rede stehende Qualifikation nur bei Vorliegen „einer gewissen Absicht" annehmen will und jegliche tatbestandlichen (Beitrags-)Handlungen bestreitet. Sie entzieht sich daher einem meritorischen Eingehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.