Gründe:
Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 5.Dezember 1994, GZ 17 U 494/94-7, wurde Roland Johann J***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 5.Dezember 1994, GZ 17 U 494/94-7, wurde Roland Johann J***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit dem - am 19.Juni 1995 in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14.Juni 1995, GZ 17 U 164/95-6, wurde Roland Johann J***** wegen des (am 28.März 1995, also innerhalb der Probezeit, begangenen) Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer (unbedingten) Geldstrafe verurteilt. Unter einem faßte das Bezirksgericht Klagenfurt in diesem Verfahren gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der im Verfahren zum AZ 17 U 494/94 gewährten bedingten Strafnachsicht (S 101) und verfügte die Übermittlung einer Kopie seines Urteils (samt dem Widerrufsbeschluß) zum do Akt AZ 17 U 494/94 (S 103 vso).Mit dem - am 19.Juni 1995 in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14.Juni 1995, GZ 17 U 164/95-6, wurde Roland Johann J***** wegen des (am 28.März 1995, also innerhalb der Probezeit, begangenen) Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Geldstrafe verurteilt. Unter einem faßte das Bezirksgericht Klagenfurt in diesem Verfahren gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der im Verfahren zum AZ 17 U 494/94 gewährten bedingten Strafnachsicht (S 101) und verfügte die Übermittlung einer Kopie seines Urteils (samt dem Widerrufsbeschluß) zum do Akt AZ 17 U 494/94 (S 103 vso).
Ungeachtet dieser (nicht einjournalisierten) Verständigung übermittelte das Bezirksgericht Klagenfurt im Verfahren zum AZ 17 U 494/94 den Akt am 18.März 1998 der Anklagebehörde mit dem (unrichtigen) Hinweis, daß die Probezeit am 9.Jänner 1998 abgelaufen sei, zur Stellungnahme (S 51).
Obgleich der Bezirksanwalt statt einer Stellungnahme auf die (gleichfalls nicht einjournalisierte) Strafregisterauskunft vom 23. März 1998 hinwies, in welcher er ersichtlich sowohl die Erstverurteilung als auch den (in Rechtskraft erwachsenen) Widerruf der bedingten Nachsicht der Geldstrafe durch Unterstreichung hervorgehoben hatte, faßte das Bezirksgericht Klagenfurt den (vom Bezirksanwalt nicht bekämpften) Beschluß vom 27.März 1998, GZ 17 U 494/94-10, auf endgültige Strafnachsicht (§§ 43 Abs 2, 497 Abs 1 StPO).Obgleich der Bezirksanwalt statt einer Stellungnahme auf die (gleichfalls nicht einjournalisierte) Strafregisterauskunft vom 23. März 1998 hinwies, in welcher er ersichtlich sowohl die Erstverurteilung als auch den (in Rechtskraft erwachsenen) Widerruf der bedingten Nachsicht der Geldstrafe durch Unterstreichung hervorgehoben hatte, faßte das Bezirksgericht Klagenfurt den (vom Bezirksanwalt nicht bekämpften) Beschluß vom 27.März 1998, GZ 17 U 494/94-10, auf endgültige Strafnachsicht (Paragraphen 43, Absatz 2, 497, Absatz eins, StPO).
Dieser Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Dieser Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.