Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.April 1944 geborene Norbert G*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Neben dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe wurde auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21 Abs. 2 StGB angeordnet. Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt Norbert G*** zur Last, in Graz zu nachangeführten Zeiten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Geschäftspartner (Auftraggeber, Käufer, Arbeitgeber, Mieter) zu sein, insbesondere durch die Behauptung, über Bankguthaben in Millionenhöhe in der Schweiz zu verfügen und in Hamburg ein Unternehmen zu besitzen, zu nachgenannten Duldungen und Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht zu haben, die diese Personen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei er durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte und schwere Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er veranlaßte:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.April 1944 geborene Norbert G*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Neben dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe wurde auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet. Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt Norbert G*** zur Last, in Graz zu nachangeführten Zeiten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Geschäftspartner (Auftraggeber, Käufer, Arbeitgeber, Mieter) zu sein, insbesondere durch die Behauptung, über Bankguthaben in Millionenhöhe in der Schweiz zu verfügen und in Hamburg ein Unternehmen zu besitzen, zu nachgenannten Duldungen und Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht zu haben, die diese Personen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei er durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte und schwere Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er veranlaßte:
1.) Heinz Jörg H*** als Verfügungsberechtigten der Firma I***-GesmbH H*** am 4.September 1984 zur Gestattung der Benützung zweier Wohnungen (top 17 und top 23) im Haus 8010 Graz, Grazbachgasse 53, für die Zeit bis 1.Oktober 1984, Schaden 14.288 S;
2.) Dipl.Ing.Christian T*** in der Zeit vom 3.September 1984 bis 9.September 1984 zur Erbringung von Vermessungs- und Planungsarbeiten für Wohnungen in den Häusern Grazbachgasse 53 und Burgfriedweg 25, Schaden 45.920 S;
3.) Verfügungsberechtigte der Firma T***-T*** M***-L*** im September 1984 zum Abschluß von Kaufverträgen über Einrichtungsgegenstände (Möbel, Elektrogeräte, Vorhänge, Bodenbeläge, Hausrat) und teilweiser Lieferung und Montage derselben (Differenzschaden 92.978,55 S);
4.) Heinz Dieter M*** als Verfügungsberechtigten der Firma M*** KG am 13.September 1984 zur Lieferung von Bürotechnikgeräten im Wert von 161.223,83 S, (Differenzschaden ca 4.000 S);
5.) Helmut W*** am 10.September 1984 als Verfügungsberechtigten der Firma D***-KFZ-AG a) zum Abschluß eines Kaufvertrages über einen PKW BMW 745 i im Wert von540.000 S und zur polizeilichen Anmeldung dieses PKWs auf seinen Namen, wobei die Vollbringung der Tat unterblieb, weil es dem Angeklagten nicht gelang, die Auslieferung des Fahrzeuges zu erwirken (möglicher Differenzschaden 50.000 S), und b) zur Tragung der Kosten der polizeilichen Anmeldung des PKWs BMW 745 i in Höhe von 1.870 S;
6.) Karl W*** als Verfügungsberechtigten der Firma K*** AG am 10. September 1984 zur Durchführung von Planungsarbeiten aus Anlaß des Abschlusses von Kaufverträgen über diverse elektronische Geräte im Gesamtwert von 321.198,80 S, wobei die Vollendung der Tat nur deshalb unterblieb, weil die Geräte nicht ausgeliefert wurden;
7.) Verfügungsberechtigte der Ö*** P***- UND
T*** FÜR S*** im September 1984 zur Herstellung eines Telefonanschlusses und Gestattung der Benützung der Telefonanlage, Schaden 3.980,50 S;
8.) Franz J*** als Verfügungsberechtigten der Boutique LA L*** B*** im September 1984 zur Ausfolgung eines Lederkostüms im Wert von 14.800 S, wobei die Vollbringung deshalb unterblieb, weil sich Elisabeth P*** als Geschenknehmerin zur Zahlung verpflichtete;
9.) Albin G*** am 11.September 1984 zur Anfertigung einer Maßküche im Wert von 129.800 S, wobei die Vollbringung der Tat hinsichtlich des Materialwertes der Küche nur deshalb unterblieb, weil die Küche nicht zur Auslieferung gelangte;
10.) Helga L*** als Inhaberin der Frühstückspension K***-L*** am 2.September 1984 zur Vermietung eines Zimmers bis zum 1.Oktober 1984, Schaden 4.350 S;
11.) Irmgard H*** am 18.September 1984 zur Eingehung eines Dienstverhältnisses als Bürokraft und Erbringung von Arbeitsleistungen bis 1.Oktober 1984, Schaden ca 4.000 S;
12.) den Notar Dr.Harald P*** im September 1984 zur Errichtung von Urkunden und Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten beabsichtigten Erwerb von Wohnungen, Schaden
45.790 S;
13.) Verfügungsberechtigte der Firma E***-K*** am 26. September 1984 zur Durchführung von Installationsarbeiten im Wert von 1.700 S;
14.) den Steuerberater Erich R*** zur Erbringung von Leistungen im Betrag von 840 S.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, in der ausdrücklich die Z 1, 4 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO zitiert werden, sowie mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, in der ausdrücklich die Ziffer eins, 4 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zitiert werden, sowie mit Berufung.