Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt Berechtigung zu. In Ansehung der ihm unter I C und E des Urteilsspruchs angelasteten qualifizierten Nötigungen macht der Betroffene einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605 ff) geltend. Mit diesem Einwand ist er im Recht.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt Berechtigung zu. In Ansehung der ihm unter römisch eins C und E des Urteilsspruchs angelasteten qualifizierten Nötigungen macht der Betroffene einen Rechtsfehler mangels Feststellungen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605 ff) geltend. Mit diesem Einwand ist er im Recht.
Die im Urteilsspruch unter I C angeführte Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber H*****: „Ich hau dir das Auto zusammen und dich auch, wenn du nicht sofort verschwindest" (US 3), findet in den Gründen keine Deckung. Dort ist nämlich nur davon die Rede, dass B*****, nachdem er H***** aufgefordert hatte, er solle sich schleichen, er habe im Garten nichts mehr zu suchen, aus dem Haus eine Hacke holte, was bei H***** die Furcht auslöste, dass der Betroffene dessen Auto zusammenschlagen oder ihn verletzen würde (US 8). Weil aber die Tatbeschreibung im Spruch nur ein Referat der in den Gründen vorzunehmenden Feststellungen ist, diese aber nicht ersetzt, erfolgte die Beurteilung des in den Gründen festgehaltenen Verhaltens mangels Feststellung einer für die Verwirklichung des Tatbildes der Nötigung erforderlichen Übelsandrohung (§ 74 Z 4 StGB) rechtsfehlerhaft.Die im Urteilsspruch unter römisch eins C angeführte Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber H*****: „Ich hau dir das Auto zusammen und dich auch, wenn du nicht sofort verschwindest" (US 3), findet in den Gründen keine Deckung. Dort ist nämlich nur davon die Rede, dass B*****, nachdem er H***** aufgefordert hatte, er solle sich schleichen, er habe im Garten nichts mehr zu suchen, aus dem Haus eine Hacke holte, was bei H***** die Furcht auslöste, dass der Betroffene dessen Auto zusammenschlagen oder ihn verletzen würde (US 8). Weil aber die Tatbeschreibung im Spruch nur ein Referat der in den Gründen vorzunehmenden Feststellungen ist, diese aber nicht ersetzt, erfolgte die Beurteilung des in den Gründen festgehaltenen Verhaltens mangels Feststellung einer für die Verwirklichung des Tatbildes der Nötigung erforderlichen Übelsandrohung (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) rechtsfehlerhaft.
Gleiches gilt für die unter I E erfasste Tat, welche nach dem Wortlaut des Spruches durch das Erheben einer Hacke und dadurch begangen wurde, dass B***** Johann Pa***** anschrie, ob er ihnen nicht gestern gesagt hätte, sie sollten die Arbeit einstellen, sie hätten noch zehn Minuten Zeit, um zu verschwinden, ohne dass sich in den Gründen dazu korrespondierende Feststellungen finden. Denen zufolge kam B***** mit einer Hacke und forderte von Pa***** die Einstellung der Arbeiten, widrigenfalls „etwas passieren" würde, wobei er zur Bestärkung seiner „Drohung" vor Ort befindliche Baumaschinen und Werkzeuge in Brand setzte, wodurch sich Pa***** extrem gefährdet fühlte und die Asphaltierungsarbeiten nicht plangemäß fortsetzte. Auch hier fehlen die für die Annahme einer qualifizierten Drohung iSd § 106 StGB erforderlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerung, insbesondere, welche Verletzung welchen Rechtsgutes angedroht wurde.Gleiches gilt für die unter römisch eins E erfasste Tat, welche nach dem Wortlaut des Spruches durch das Erheben einer Hacke und dadurch begangen wurde, dass B***** Johann Pa***** anschrie, ob er ihnen nicht gestern gesagt hätte, sie sollten die Arbeit einstellen, sie hätten noch zehn Minuten Zeit, um zu verschwinden, ohne dass sich in den Gründen dazu korrespondierende Feststellungen finden. Denen zufolge kam B***** mit einer Hacke und forderte von Pa***** die Einstellung der Arbeiten, widrigenfalls „etwas passieren" würde, wobei er zur Bestärkung seiner „Drohung" vor Ort befindliche Baumaschinen und Werkzeuge in Brand setzte, wodurch sich Pa***** extrem gefährdet fühlte und die Asphaltierungsarbeiten nicht plangemäß fortsetzte. Auch hier fehlen die für die Annahme einer qualifizierten Drohung iSd Paragraph 106, StGB erforderlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerung, insbesondere, welche Verletzung welchen Rechtsgutes angedroht wurde.
Schließlich überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 StPO), dass auch hinsichtlich der unter I D des Urteilssatzes angeführten - unbekämpft gebliebenen - Tat keine Feststellungen getroffen wurden, die ihre Beurteilung als geeignete Anlasstat (nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) zulassen. Diese mangels ausreichender Feststellungen rechtsfehlerhafte Beurteilung der Urteilstaten I C, D und E bewirkt Nichtigkeit des Ausspruchs über die genannten Anlasstaten nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 8).Schließlich überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), dass auch hinsichtlich der unter römisch eins D des Urteilssatzes angeführten - unbekämpft gebliebenen - Tat keine Feststellungen getroffen wurden, die ihre Beurteilung als geeignete Anlasstat (nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zulassen. Diese mangels ausreichender Feststellungen rechtsfehlerhafte Beurteilung der Urteilstaten römisch eins C, D und E bewirkt Nichtigkeit des Ausspruchs über die genannten Anlasstaten nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 8).
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen, nämlich im Ausspruch über die Anlasstaten zu I A und B, unberührt bleibt (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 8), war daher im Ausspruch über die Anlasstaten zu I C, D und E aufzuheben.Das angefochtene Urteil, das im Übrigen, nämlich im Ausspruch über die Anlasstaten zu römisch eins A und B, unberührt bleibt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 8), war daher im Ausspruch über die Anlasstaten zu römisch eins C, D und E aufzuheben.
Zudem war der (gesamte) Ausspruch über die Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zu kassieren. Denn wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02; aM noch SSt 60/40). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach § 21 Abs 1 StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte normative Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern auf das historische Ereignis ab, sodass ungeachtet der tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen sind (WK2 Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 25). Grundlage für die Prognoseentscheidung des Erstgerichts ist daher beim Zusammentreffen mehrerer Anlasstaten stets deren historisches Geschehen in seiner Gesamtheit, sodass bei Wegfall eines Teiles dieser Grundlage jedenfalls eine neue - nur den Tatrichtern, nicht aber dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zukommende - Prognoseentscheidung vorzunehmen ist.Zudem war der (gesamte) Ausspruch über die Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu kassieren. Denn wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02; aM noch SSt 60/40). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte normative Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern auf das historische Ereignis ab, sodass ungeachtet der tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen sind (WK2 Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 25). Grundlage für die Prognoseentscheidung des Erstgerichts ist daher beim Zusammentreffen mehrerer Anlasstaten stets deren historisches Geschehen in seiner Gesamtheit, sodass bei Wegfall eines Teiles dieser Grundlage jedenfalls eine neue - nur den Tatrichtern, nicht aber dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zukommende - Prognoseentscheidung vorzunehmen ist.