Rechtssatz RS0120576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120576
Entscheidungsdatum
22.02.2023
Rechtssatz
Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach § 21 Abs 1 StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte normative Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern auf das historische Ereignis ab, sodass ungeachtet der tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen sind. Grundlage für die Prognoseentscheidung des Erstgerichts ist daher beim Zusammentreffen mehrerer Anlasstaten stets deren historisches Geschehen in seiner Gesamtheit, sodass bei Wegfall eines Teiles dieser Grundlage jedenfalls eine neue - nur den Tatrichtern, nicht aber dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zukommende - Prognoseentscheidung vorzunehmen ist.Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte normative Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern auf das historische Ereignis ab, sodass ungeachtet der tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen sind. Grundlage für die Prognoseentscheidung des Erstgerichts ist daher beim Zusammentreffen mehrerer Anlasstaten stets deren historisches Geschehen in seiner Gesamtheit, sodass bei Wegfall eines Teiles dieser Grundlage jedenfalls eine neue - nur den Tatrichtern, nicht aber dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zukommende - Prognoseentscheidung vorzunehmen ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 95/05p
Entscheidungstext OGH 14.02.2006 11 Os 95/05p
- 13 Os 137/06f
Entscheidungstext OGH 24.01.2007 13 Os 137/06f
Auch; nur: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben. (T1)
- 12 Os 51/09f
Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 51/09f
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde soweit sie die Anlasstaten bekämpft. Hingegen war der Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB wegen fehlender Sachverhaltsannahmen zur Prognosetat bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. (T2)
- 12 Os 200/10v
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 12 Os 200/10v
Vgl
- 14 Os 165/13s
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 14 Os 165/13s
Vgl
- 14 Os 140/14s
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 140/14s
Auch
- 15 Os 87/15f
Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 87/15f
Auch
- 15 Os 80/17d
Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 80/17d
Aber; Beisatz: Die neue Prognoseentscheidung kann sowohl vom Obersten Gerichtshof selbst vorgenommen als auch dem Erstgericht aufgetragen werden. (T3)
- 14 Os 78/18d
Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 78/18d
Auch
- 13 Os 111/18z
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 13 Os 111/18z
Auch
- 11 Os 135/18i
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 11 Os 135/18i
nur T1
- 14 Os 55/20z
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 55/20z
Vgl
- 14 Os 94/20k
Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 94/20k
Vgl; Beisatz: Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht gleichfalls zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des § 21 Abs 1 StGB entsprechen. (T4)
- 11 Os 28/21h
Entscheidungstext OGH 09.04.2021 11 Os 28/21h
Vgl; Beis wie T4
- 13 Os 4/23x
Entscheidungstext OGH 22.02.2023 13 Os 4/23x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120576
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20060214_OGH0002_0110OS00095_05P0000_001