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Entscheidung 13 Os 137/06f×

Entscheidung 13 Os 137/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os137/06f

Entscheidungsdatum

24.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Michael L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 26. September 2006, GZ 38 Hv 130/06m-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Ausspruch über die Begehung der zu 1. genannten Anlasstat und deren Subsumtion als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB unberührt bleibt, im Wahrspruch hinsichtlich der zu 2. genannten Anlasstat und dem darauf beruhenden Urteilsausspruch über die Begehung dieser Tat und deren Subsumtion als Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB sowie in der Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Salzburg verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Michael L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer paranoiden Psychose, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (1) und das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB begangen habe, indem er in Z*****

1. am 16. Jänner 2006 Marko B***** durch die Äußerung, er bringe ihn um, gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und

2. am 21. Dezember 2005 Günther D***** dadurch, dass er ihn zu Boden riss, mit den Fäusten auf den Kopf und andere Körperpartien schlug und anschließend mit den Füßen auf den am Boden liegenden Günther D***** eintrat, sohin mit gegen ihn gerichteter Gewalt, 500 Euro wegnahm, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Günther D***** in Form eines Monokelhämatoms, multipler Rissquetschwunden und eines unverschobenen Brustbeinbruches zu Folge gehabt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 4, 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt teilweise Berechtigung zu.

Während Paragraph 430, Absatz 3, StPO ausdrücklich die Anwesenheit eines Verteidigers „während der ganzen Hauptverhandlung" verlangt, begnügt sich die Vorschrift des Paragraph 430, Absatz 4, StPO damit, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie anzuordnen. Aus dieser Differenzierung folgt, dass die aus Ziffer 4, gerügte Abwesenheit des Univ. Prof. Dr. M***** nach Erstattung seines Gutachtens (S 363) für sich allein Nichtigkeit aus Ziffer 4, nicht zur Folge hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 260; vergleiche insoweit auch Medigovic, WK-StPO Paragraph 430, Rz 6). Einen Antrag, den Sachverständigen zur weiteren Anwesenheit zu veranlassen, haben der Betroffene oder sein Verteidiger nicht gestellt.

Gegenstand von Eventualfragen im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, dritter Fall oder Absatz 2, StPO ist ein von jenem der Hauptfrage(n) abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfragen bezogen. Aus Ziffer 6, prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach neben der Nennung jener strafbaren Handlungen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen, auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43).

Der Beschwerdeführer rügt das Unterlassen einer Eventualfrage nach Diebstahl mit der Begründung, er habe stets zugestanden, Günther D***** einen 500-Euro-Schein aus der Hand gerissen und in seine Hosentasche gesteckt zu haben.

Allein damit behauptet er jedoch kein gegenüber der gestellten Hauptfrage abweichendes Tatsachensubstrat, lautete diese doch: „Ist Michael Kaspar L***** schuldig, am 21. Dezember 2005 in Z***** Günther D***** dadurch, dass er ihm einen 500-Euro-Schein so kräftig aus der Hand gerissen habe, dass das Papier einriss, und er diesen Schein dann in seine Hosentasche gesteckt habe, während Günther D***** ihn unverzüglich aufgefordert habe, das Geld zurückzugeben, der Betroffene aber - ohne zu antworten - Günther D***** mit den Händen an den Oberarmen erfasst, zu Boden gerissen, anfänglich mit den Fäusten auf den Kopf und andere Körperpartien geschlagen und anschließend mit den Füßen auf den am Boden liegenden Günther D***** eingetreten habe, somit mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch Zueignung des 500-Euro-Scheines unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Günther D***** in Form eines Monokelhämatoms, mehrfachen Rissquetschwunden und eines unverschobenen Brustbeinbruches zur Folge gehabt habe?"

Auf Indizien für bloßen Diebstahlsvorsatz beim Wegreissen des Geldes aber beruft sich die Fragenrüge nicht.

Deutlich genug ist der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch auch eine Rüge des Inhalts zu entnehmen, dass eine Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB unterlassen wurde. Diese war mit Blick auf die fehlenden Bereicherungsvorsatz indizierenden Angaben sowohl des Betroffenen selbst (S 351) als auch der Zeugen K***** (S 369 ff) und D***** (S 379) erforderlich. Unter dem in Paragraphen 313, 314, Absatz eins und 316 StPO verwendeten Begriff des „Vorbringens" von Tatsachen ist nämlich nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42).

Die in der unterlassenen Fragestellung nach schwerer Körperverletzung liegende Nichtigkeit (Ziffer 6,) führt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 344, 285 e, erster Satz StPO) zur Aufhebung des Wahrspruchs hinsichtlich zu 2. genannten Anlasstat und des darauf beruhenden Urteilsausspruchs über die Begehung dieser Tat und deren Subsumtion als Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB sowie zur Aufhebung der davon abhängigen Unterbringungsanordnung (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7) samt Rückverweisung an das Erstgericht (Paragraph 349, Absatz eins, StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die nur gegen den Ausspruch über die zu 2. genannte Anlasstat gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) bedarf. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).

Sollte die Unterbringung des Betroffenen erneut angeordnet werden, werden bei sonstiger Nichtigkeit aus Ziffer 13, zweiter Fall auch die erforderlichen Feststellungen zur sogenannten Prognosetat zu treffen sein vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).

Anmerkung

E83190 13Os137.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00137.06F.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20070124_OGH0002_0130OS00137_06F0000_000

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Aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden so …
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