Der aus Z 4, 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt teilweise Berechtigung zu.Der aus Ziffer 4, 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt teilweise Berechtigung zu.
Während § 430 Abs 3 StPO ausdrücklich die Anwesenheit eines Verteidigers „während der ganzen Hauptverhandlung" verlangt, begnügt sich die Vorschrift des § 430 Abs 4 StPO damit, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie anzuordnen. Aus dieser Differenzierung folgt, dass die aus Z 4 gerügte Abwesenheit des Univ. Prof. Dr. M***** nach Erstattung seines Gutachtens (S 363) für sich allein Nichtigkeit aus Z 4 nicht zur Folge hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 260; vgl insoweit auch Medigovic, WK-StPO § 430 Rz 6). Einen Antrag, den Sachverständigen zur weiteren Anwesenheit zu veranlassen, haben der Betroffene oder sein Verteidiger nicht gestellt.Während Paragraph 430, Absatz 3, StPO ausdrücklich die Anwesenheit eines Verteidigers „während der ganzen Hauptverhandlung" verlangt, begnügt sich die Vorschrift des Paragraph 430, Absatz 4, StPO damit, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie anzuordnen. Aus dieser Differenzierung folgt, dass die aus Ziffer 4, gerügte Abwesenheit des Univ. Prof. Dr. M***** nach Erstattung seines Gutachtens (S 363) für sich allein Nichtigkeit aus Ziffer 4, nicht zur Folge hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 260; vergleiche insoweit auch Medigovic, WK-StPO Paragraph 430, Rz 6). Einen Antrag, den Sachverständigen zur weiteren Anwesenheit zu veranlassen, haben der Betroffene oder sein Verteidiger nicht gestellt.
Gegenstand von Eventualfragen im Sinn des § 314 Abs 1 dritter Fall oder Abs 2 StPO ist ein von jenem der Hauptfrage(n) abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfragen bezogen. Aus Z 6 prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach neben der Nennung jener strafbaren Handlungen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen, auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43).Gegenstand von Eventualfragen im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, dritter Fall oder Absatz 2, StPO ist ein von jenem der Hauptfrage(n) abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfragen bezogen. Aus Ziffer 6, prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach neben der Nennung jener strafbaren Handlungen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen, auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43).
Der Beschwerdeführer rügt das Unterlassen einer Eventualfrage nach Diebstahl mit der Begründung, er habe stets zugestanden, Günther D***** einen 500-Euro-Schein aus der Hand gerissen und in seine Hosentasche gesteckt zu haben.
Allein damit behauptet er jedoch kein gegenüber der gestellten Hauptfrage abweichendes Tatsachensubstrat, lautete diese doch: „Ist Michael Kaspar L***** schuldig, am 21. Dezember 2005 in Z***** Günther D***** dadurch, dass er ihm einen 500-Euro-Schein so kräftig aus der Hand gerissen habe, dass das Papier einriss, und er diesen Schein dann in seine Hosentasche gesteckt habe, während Günther D***** ihn unverzüglich aufgefordert habe, das Geld zurückzugeben, der Betroffene aber - ohne zu antworten - Günther D***** mit den Händen an den Oberarmen erfasst, zu Boden gerissen, anfänglich mit den Fäusten auf den Kopf und andere Körperpartien geschlagen und anschließend mit den Füßen auf den am Boden liegenden Günther D***** eingetreten habe, somit mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch Zueignung des 500-Euro-Scheines unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Günther D***** in Form eines Monokelhämatoms, mehrfachen Rissquetschwunden und eines unverschobenen Brustbeinbruches zur Folge gehabt habe?"
Auf Indizien für bloßen Diebstahlsvorsatz beim Wegreissen des Geldes aber beruft sich die Fragenrüge nicht.
Deutlich genug ist der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch auch eine Rüge des Inhalts zu entnehmen, dass eine Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB unterlassen wurde. Diese war mit Blick auf die fehlenden Bereicherungsvorsatz indizierenden Angaben sowohl des Betroffenen selbst (S 351) als auch der Zeugen K***** (S 369 ff) und D***** (S 379) erforderlich. Unter dem in §§ 313, 314 Abs 1 und 316 StPO verwendeten Begriff des „Vorbringens" von Tatsachen ist nämlich nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42).Deutlich genug ist der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch auch eine Rüge des Inhalts zu entnehmen, dass eine Eventualfrage nach schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB unterlassen wurde. Diese war mit Blick auf die fehlenden Bereicherungsvorsatz indizierenden Angaben sowohl des Betroffenen selbst (S 351) als auch der Zeugen K***** (S 369 ff) und D***** (S 379) erforderlich. Unter dem in Paragraphen 313, 314, Absatz eins und 316 StPO verwendeten Begriff des „Vorbringens" von Tatsachen ist nämlich nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42).
Die in der unterlassenen Fragestellung nach schwerer Körperverletzung liegende Nichtigkeit (Z 6) führt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 344, 285e erster Satz StPO) zur Aufhebung des Wahrspruchs hinsichtlich zu 2. genannten Anlasstat und des darauf beruhenden Urteilsausspruchs über die Begehung dieser Tat und deren Subsumtion als Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB sowie zur Aufhebung der davon abhängigen Unterbringungsanordnung (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7) samt Rückverweisung an das Erstgericht (§ 349 Abs 1 StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die nur gegen den Ausspruch über die zu 2. genannte Anlasstat gerichtete Tatsachenrüge (Z 10a) bedarf. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).Die in der unterlassenen Fragestellung nach schwerer Körperverletzung liegende Nichtigkeit (Ziffer 6,) führt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 344, 285 e, erster Satz StPO) zur Aufhebung des Wahrspruchs hinsichtlich zu 2. genannten Anlasstat und des darauf beruhenden Urteilsausspruchs über die Begehung dieser Tat und deren Subsumtion als Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB sowie zur Aufhebung der davon abhängigen Unterbringungsanordnung (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7) samt Rückverweisung an das Erstgericht (Paragraph 349, Absatz eins, StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die nur gegen den Ausspruch über die zu 2. genannte Anlasstat gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) bedarf. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).
Sollte die Unterbringung des Betroffenen erneut angeordnet werden, werden bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 13 zweiter Fall auch die erforderlichen Feststellungen zur sogenannten Prognosetat zu treffen sein (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff).Sollte die Unterbringung des Betroffenen erneut angeordnet werden, werden bei sonstiger Nichtigkeit aus Ziffer 13, zweiter Fall auch die erforderlichen Feststellungen zur sogenannten Prognosetat zu treffen sein vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).