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Entscheidung 14 Os 78/18d×

Entscheidung 14 Os 78/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090295 Rechtssatz 20.10.1976Strafrecht
Hinter der unter dem Einfluss der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Anlasstat muss trotzdem ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, als Vorsatz nach § 5 StGB zuzurechnen wäre.
RS0090390 Rechtssatz 23.06.1989Strafrecht
Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsa …
RS0092437 Rechtssatz 16.05.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.
RS0092994 Rechtssatz 10.03.1987Strafrecht
§ 106 Abs 1 Z 1 (fünfter Fall) StGB setzt eine Drohung mit Brandstiftung in der Bedeutung des § 169 StGB voraus, verlangt demnach die Ankündigung der Verursachung einer Feuersbrunst (und nicht bloß einer Sachbeschädigung durch Feuer).
RS0094805 Rechtssatz 07.10.1975Strafrecht
"Feuersbrunst" setzt einen großen, nicht nur auf einzelne Gegenstände beschränkten, sondern sich weiter verbreitenden, ausgedehnten, (fremdes Eigentum) in großem Ausmaß erfassenden Brand voraus.
RS0119090 Rechtssatz 25.05.2004Strafrecht
Stellt sich heraus, dass in Wahrheit keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt, die verba legalia mithin zirkulär verwendet und recht besehen gar keine Feststellungen getroffen wurden, so liegt ein Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen vor.
RS0119623 Rechtssatz 13.01.2005Strafrecht
Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs l StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt ist.
RS0120576 Rechtssatz 14.02.2006Strafrecht
Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien f …