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Entscheidung 15 Os 80/17d×

Entscheidung 15 Os 80/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090156 Rechtssatz 15.04.1980Strafrecht
Die Anwendung des - die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge aus (ansonst weiterhin rechtlich selbständigen) "mehreren Taten" derselben Art bei wertqualifizierten und schadenqualifizierten Delikten anordnenden - § 29 StGB ist (arg "eine Tat" in Ab …
RS0090390 Rechtssatz 23.06.1989Strafrecht
Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsa …
RS0090398 Rechtssatz 26.05.1977Strafrecht
Eine Summierung leichter Folgen (§ 29 StGB) genügt nicht für die "schweren Folgen" des § 21 StGB. Auch auf die Schwere der strafbaren Handlung (= Anlaßtat) kommt es nicht entscheidend an.
RS0098515 Rechtssatz 18.05.1989Strafrecht
Im Urteilsspruch eines Einweisungserkenntnisses ist in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO festzustellen, welche Anlaßtat der Betroffene (unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) begangen hat (Z 1) und als …
RS0119762 Rechtssatz 02.03.2005Strafrecht
Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen (jeweils) aus einer einzigen Tat resultieren (WK-StGB - 2 § 21 Rz 27).
RS0120576 Rechtssatz 14.02.2006Strafrecht
Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien f …