Rechtssatz RS0098515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098515
Entscheidungsdatum
23.08.2017
Rechtssatz
Im Urteilsspruch eines Einweisungserkenntnisses ist in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO festzustellen, welche Anlaßtat der Betroffene (unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) begangen hat (Z 1) und als welche strafbare Handlung ihm die Tat außerhalb dieses Zustandes zuzurechnen gewesen wäre (Z 2), woran sich der Einweisungsausspruch (Z 3) zu knüpfen hat.Im Urteilsspruch eines Einweisungserkenntnisses ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO festzustellen, welche Anlaßtat der Betroffene (unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) begangen hat (Ziffer eins,) und als welche strafbare Handlung ihm die Tat außerhalb dieses Zustandes zuzurechnen gewesen wäre (Ziffer 2,), woran sich der Einweisungsausspruch (Ziffer 3,) zu knüpfen hat.
Entscheidungstexte
- 15 Os 47/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 15 Os 47/89
Veröff: SSt 60/33
- 12 Os 145/89
Entscheidungstext OGH 16.11.1989 12 Os 145/89
Beisatz: Jedoch kein Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO), wenn sich das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen für den Maßnahmenvollzug unzweifelhaft aus den Entscheidungsgründen ergibt. (T1)
- 15 Os 80/17d
Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 80/17d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098515
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0150OS00047_8900000_001