Bereits der Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde, die der Sache nach allerdings nicht den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b, sondern insgesamt jenen der Z 3 dieser Gesetzesstelle geltend macht, kommt Berechtigung zu. Aus § 434 StPO geht hervor, daß Anklageschrift und Unterbringungsantrag im Fall eines Überganges von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren oder umgekehrt einander gleichstehen (Foregger-Serini StPO4 Erl II zu § 434). Die (ausgedehnte) Anklageschrift war daher vorliegend als Unterbringungsantrag nach § 429 Abs. 2 StPO zu behandeln, über den nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des XVIII. und XIX. Hauptstückes der StPO durchzuführen ist, durch Urteil zu entscheiden ist (§ 430 Abs. 2 StPO).Bereits der Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde, die der Sache nach allerdings nicht den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,, sondern insgesamt jenen der Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle geltend macht, kommt Berechtigung zu. Aus Paragraph 434, StPO geht hervor, daß Anklageschrift und Unterbringungsantrag im Fall eines Überganges von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren oder umgekehrt einander gleichstehen (Foregger-Serini StPO4 Erl römisch zwei zu Paragraph 434,). Die (ausgedehnte) Anklageschrift war daher vorliegend als Unterbringungsantrag nach Paragraph 429, Absatz 2, StPO zu behandeln, über den nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des römisch achtzehn. und römisch neunzehn. Hauptstückes der StPO durchzuführen ist, durch Urteil zu entscheiden ist (Paragraph 430, Absatz 2, StPO).
Aus der Bezugnahme auf das XVIII. Hauptstück ergibt sich, daß auch die darin enthaltene Bestimmung des § 260 StPO, namentlich die unter Nichtigkeitssanktion stehenden Erfordernisse des § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO, sinngemäß heranzuziehen sind.Aus der Bezugnahme auf das römisch achtzehn. Hauptstück ergibt sich, daß auch die darin enthaltene Bestimmung des Paragraph 260, StPO, namentlich die unter Nichtigkeitssanktion stehenden Erfordernisse des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO, sinngemäß heranzuziehen sind.
Demgemäß hat ein Einweisungserkenntnis im Urteilsspruch die Anlaßtat zu enthalten, welche der Betroffene (unter Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) begangen hat (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) und weiters auszusprechen, als welche strafbare Handlung ihm die Tat außerhalb dieses Zustandes zuzurechnen gewesen wäre (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO); daran hat sich anschließend der Einweisungsausspruch (§ 260 Abs. 1 Z 3 StPO) zu knüpfen (Mayerhofer/Rieder, StPO2 Anm 2 zu § 430; EvBl 1980/203; EvBl 1978/209).Demgemäß hat ein Einweisungserkenntnis im Urteilsspruch die Anlaßtat zu enthalten, welche der Betroffene (unter Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) begangen hat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und weiters auszusprechen, als welche strafbare Handlung ihm die Tat außerhalb dieses Zustandes zuzurechnen gewesen wäre (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO); daran hat sich anschließend der Einweisungsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) zu knüpfen (Mayerhofer/Rieder, StPO2 Anmerkung 2 zu Paragraph 430,; EvBl 1980/203; EvBl 1978/209).
Der Urteilsspruch des Erstgerichtes wird in der vorliegenden Gestalt nur dem letztbezeichneten Erfordernis gerecht.
Für einen Freispruch "zur formalen Erledigung der Anklage" (US 6), an dessen Stelle richtigerweise in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO die relevierten Aussprüche mit Bezug auf die Einweisung zu treten gehabt hätten, bestand angesichts des Überganges der Anklage in die Funktion eines Unterbringungsantrages kein Raum.Für einen Freispruch "zur formalen Erledigung der Anklage" (US 6), an dessen Stelle richtigerweise in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO die relevierten Aussprüche mit Bezug auf die Einweisung zu treten gehabt hätten, bestand angesichts des Überganges der Anklage in die Funktion eines Unterbringungsantrages kein Raum.
Schon diese Erwägungen nötigen den Obersten Gerichtshof, sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung über die von der Anklagebehörde auch zum Vorteil des Betroffenen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil zu kassieren und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§§ 285 e, 288 Abs. 2 Z 1 StPO).Schon diese Erwägungen nötigen den Obersten Gerichtshof, sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung über die von der Anklagebehörde auch zum Vorteil des Betroffenen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil zu kassieren und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraphen 285, e, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Der Betroffene war mit seiner - allerdings weitgehend Berufungsgründe ausführenden - Nichtigkeitsbeschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.