Nach § 430 Abs. 2 StPO ist zwar die öffentliche mündliche Hauptverhandlung, nach welcher über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher durch Urteil zu erkennen ist, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des XVIII. und XIX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung durchzuführen; sinngemäß gilt daher für das Einweisungserkenntnis auch die im XVIII. Hauptstück enthaltene Bestimmung des § 260 StPO, womit insbesondere die in Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO dieser Bestimmung normierten, unter Nichtigkeitssanktion stehenden Urteilserfordernisse zu beachten sind. Demzufolge ist das Beschwerdedesiderat, daß ein derartiges Erkenntnis im Urteilstenor auszusprechen habe, welche Anlaßtat der Betroffene (unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) begangen hat (Z 1) und als welche strafbare Handlung ihm die Tat außerhalb dieses Zustandes zuzurechnen gewesen wäre (Z 2), woran sich dann erst der Ausspruch der Einweisung selbst anzuschließen hat (Z 3), berechtigt (Foregger-Serini4 Erl I zu § 430 StPO; 12 Os 153/88; zuletzt 15 Os 47/89). Gemäß § 281 Abs. 3 (§ 433 Abs. 1) StPO können allerdings die unter § 281 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 StPO erwähnten Nichtigkeitsgründe zum Vorteil des Angeklagten (hier: Betroffenen) nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten (Betroffenen) nachteiligen Einfluß üben konnte. Das aber ist hier der Fall. Ergibt sich doch aus den (mit dem Spruch als Einheit zu verstehenden) Urteilsgründen unmißverständlich, daß die Einweisung des Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher darauf beruht, daß Johann K*** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), nämlich einer auf hochgradigen Schwachsinn zurückzuführenden Dispositionsunfähigkeit, durch die gewaltsame Wegnahme von Bargeld eine Tat begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre und die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (S 172 bis 175). Da die Entscheidungsgründe auch die in § 21 Abs. 1 StGB geforderte ungünstige Gefährlichkeitsprognose enthalten (S 174, 175), reduziert sich die dem Erstgericht unterlaufene (an sich unter Nichtigkeitssanktion stehende) Unvollständigkeit des Urteilsspruchs auf einen bloßen Formalverstoß, von dem angesichts der expliziten Urteilsgründe unzweifelhaft erkennbar ist, daß er - auch von der Beschwerde unbestritten - einen dem Betroffenen nachteiligen Einfluß nicht zu üben vermochte. Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO kann daher im Hinblick auf § 281 Abs. 3 erster Satz StPO hier zum Vorteil des Betroffenen nicht geltend gemacht werden. Die, wie dargelegt, offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach Paragraph 430, Absatz 2, StPO ist zwar die öffentliche mündliche Hauptverhandlung, nach welcher über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher durch Urteil zu erkennen ist, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des römisch achtzehn. und römisch neunzehn. Hauptstückes der Strafprozeßordnung durchzuführen; sinngemäß gilt daher für das Einweisungserkenntnis auch die im römisch achtzehn. Hauptstück enthaltene Bestimmung des Paragraph 260, StPO, womit insbesondere die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO dieser Bestimmung normierten, unter Nichtigkeitssanktion stehenden Urteilserfordernisse zu beachten sind. Demzufolge ist das Beschwerdedesiderat, daß ein derartiges Erkenntnis im Urteilstenor auszusprechen habe, welche Anlaßtat der Betroffene (unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) begangen hat (Ziffer eins,) und als welche strafbare Handlung ihm die Tat außerhalb dieses Zustandes zuzurechnen gewesen wäre (Ziffer 2,), woran sich dann erst der Ausspruch der Einweisung selbst anzuschließen hat (Ziffer 3,), berechtigt (Foregger-Serini4 Erl römisch eins zu Paragraph 430, StPO; 12 Os 153/88; zuletzt 15 Os 47/89). Gemäß Paragraph 281, Absatz 3, (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO können allerdings die unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 StPO erwähnten Nichtigkeitsgründe zum Vorteil des Angeklagten (hier: Betroffenen) nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten (Betroffenen) nachteiligen Einfluß üben konnte. Das aber ist hier der Fall. Ergibt sich doch aus den (mit dem Spruch als Einheit zu verstehenden) Urteilsgründen unmißverständlich, daß die Einweisung des Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher darauf beruht, daß Johann K*** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), nämlich einer auf hochgradigen Schwachsinn zurückzuführenden Dispositionsunfähigkeit, durch die gewaltsame Wegnahme von Bargeld eine Tat begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre und die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (S 172 bis 175). Da die Entscheidungsgründe auch die in Paragraph 21, Absatz eins, StGB geforderte ungünstige Gefährlichkeitsprognose enthalten (S 174, 175), reduziert sich die dem Erstgericht unterlaufene (an sich unter Nichtigkeitssanktion stehende) Unvollständigkeit des Urteilsspruchs auf einen bloßen Formalverstoß, von dem angesichts der expliziten Urteilsgründe unzweifelhaft erkennbar ist, daß er - auch von der Beschwerde unbestritten - einen dem Betroffenen nachteiligen Einfluß nicht zu üben vermochte. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO kann daher im Hinblick auf Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO hier zum Vorteil des Betroffenen nicht geltend gemacht werden. Die, wie dargelegt, offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die (rechtzeitig angemeldete, in der Folge zwar nicht ausgeführte, bisher jedoch auch nicht zurückgezogene) Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die (rechtzeitig angemeldete, in der Folge zwar nicht ausgeführte, bisher jedoch auch nicht zurückgezogene) Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).