Die Erlassung der Strafverfügung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem § 32 Abs. 4 des am 1.Jänner 1989 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes 1988 (kurz: JGG 1988) sind die Bestimmungen der §§ 460 bis 462 StPO über das Mandatsverfahren bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden. Hiebei handelt es sich um verfahrensrechtliche Sondervorschriften, die auf das Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlung abstellen (Reissig, MTA, Anm. V zu § 32 JGG 1988; 738 der BlgNR,Nach dem Paragraph 32, Absatz 4, des am 1.Jänner 1989 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes 1988 (kurz: JGG 1988) sind die Bestimmungen der Paragraphen 460 bis 462 StPO über das Mandatsverfahren bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden. Hiebei handelt es sich um verfahrensrechtliche Sondervorschriften, die auf das Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlung abstellen (Reissig, MTA, Anmerkung römisch fünf zu Paragraph 32, JGG 1988; 738 der BlgNR,
17. GP, 12). Da Alexander K*** zur Zeit der Erlassung der Strafverfügung das 19.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war er jugendlich im Sinn des § 1 Z 2 JGG 1988; die Erlassung einer Strafverfügung gegen ihn war somit unzulässig.17. GP, 12). Da Alexander K*** zur Zeit der Erlassung der Strafverfügung das 19.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war er jugendlich im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, JGG 1988; die Erlassung einer Strafverfügung gegen ihn war somit unzulässig.
In der Zwischenheit vollendete Alexander K*** allerdings das 19. Lebensjahr, sodaß in einem erneuerten Verfahren weder die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 JGG 1988 noch jene über die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter (§ 38 JGG 1988) anzuwenden wären, und - insoweit entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - ein derzeit noch bestehender Nachteil für den Angeklagten nicht zu sehen ist. Bei Prüfung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme nach dem § 292, letzter Satz, StPO getroffen werden soll, ist aber vor allem zu beachten, daß das Bezirksgericht Salzburg offensichtlich auch die Übergangsbestimmung des Art. IX Abs. 1 JGG 1988 übersah, wonach ua die Bestimmungen des dritten Abschnittes (§§ 4 bis 18) nur auf solche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängige Strafverfahren nicht anzuwenden sind, in denen bereits ein Urteil oder Erkenntnis erster Instanz vorliegt.In der Zwischenheit vollendete Alexander K*** allerdings das 19. Lebensjahr, sodaß in einem erneuerten Verfahren weder die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 4, JGG 1988 noch jene über die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter (Paragraph 38, JGG 1988) anzuwenden wären, und - insoweit entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - ein derzeit noch bestehender Nachteil für den Angeklagten nicht zu sehen ist. Bei Prüfung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme nach dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO getroffen werden soll, ist aber vor allem zu beachten, daß das Bezirksgericht Salzburg offensichtlich auch die Übergangsbestimmung des Artikel römisch neun, Absatz eins, JGG 1988 übersah, wonach ua die Bestimmungen des dritten Abschnittes (Paragraphen 4 bis 18) nur auf solche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängige Strafverfahren nicht anzuwenden sind, in denen bereits ein Urteil oder Erkenntnis erster Instanz vorliegt.
Dies trifft in der vorliegenden, am 1.Jänner 1989 schon gerichtsanhängigen Strafsache nicht zu, weil die Strafverfügung erst am 25.Jänner 1989, sohin nach Inkrafttreten des JGG 1988, erlassen wurde. Die daher zwingend zu beachtenden Vorschriften der §§ 4, 5, 6, 9, 12 und 13 JGG 1988 stellen allein auf eine Jugendstraftat ab, also auf eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wurde (§ 1 Z 2 und 3 JGG 1988); sie sind daher in der jeweiligen Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG 1988) auch dann anzuwenden, wenn der Täter in der Zwischenzeit das 19. Lebensjahr vollendet hat.Dies trifft in der vorliegenden, am 1.Jänner 1989 schon gerichtsanhängigen Strafsache nicht zu, weil die Strafverfügung erst am 25.Jänner 1989, sohin nach Inkrafttreten des JGG 1988, erlassen wurde. Die daher zwingend zu beachtenden Vorschriften der Paragraphen 4, 5, 6, 9, 12 und 13 JGG 1988 stellen allein auf eine Jugendstraftat ab, also auf eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wurde (Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 JGG 1988); sie sind daher in der jeweiligen Jugendstrafsache (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG 1988) auch dann anzuwenden, wenn der Täter in der Zwischenzeit das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Da aber schon durch die Nichtanwendung der Bestimmungen des § 5 Z 4 und 5 JGG 1988 unabhängig davon, ob die verhängte Strafe die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis tangiert, der Strafausspruch mit Nichtigkeit nach den §§ 468 Abs. 1 Z 4, 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist (EvBl. 1976/189, 1977/63, zuletzt 13 Os 35/89), war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht nur die unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen, sondern darüber hinaus nach dem § 292, letzter Satz, StPO die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.Da aber schon durch die Nichtanwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer 4 und 5 JGG 1988 unabhängig davon, ob die verhängte Strafe die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis tangiert, der Strafausspruch mit Nichtigkeit nach den Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist (EvBl. 1976/189, 1977/63, zuletzt 13 Os 35/89), war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht nur die unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen, sondern darüber hinaus nach dem Paragraph 292,, letzter Satz, StPO die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.