Die - sachlich insoweit als Mängelrüge (Z 5) zuDie - sachlich insoweit als Mängelrüge (Ziffer 5,) zu
verstehende - Beschwerdeargumentation, der Zeuge Dr.Martin G*** habe in bezug auf die Individualisierung des in finanzstrafbehördliche Untersuchung gezogenen Tatkomplexes nur vage Angaben gemacht, weshalb der sich allein darauf stützende (schwerpunktmäßig eine Tatfrage betreffende) erstgerichtliche Ausspruch, wonach die Einleitungsverfügung vom 31.Jänner 1979 auch die dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden Tathandlungen zum Gegenstand hatte, unzureichend begründet sei, kann auf sich beruhen, weil der Aussage des Zeugen Dr.G*** bei der Beurteilung der verfahrensaktuellen Verjährungsproblematik nur insoweit Bedeutung zukommt, als sich die hiefür maßgeblichen Umstände nicht ohnehin aus dem Inhalt der (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 246 d.A) finanzbehördlichen Akten ergeben. Den die Angeklagten Martin W*** bzw Johann F*** betreffenden Akten des Finanzamtes Linz (Steuerfahndungsstelle) ist aber in Ansehung der (den tatrichterlichen Feststellungen zufolge für den Inhalt der Einleitungsverfügung richtungweisenden) Hausdurchsuchung vom 29. Jänner 1979 zu entnehmen, daß sich der damalige Tatverdacht spezifisch auf die Verschleierung von Umsätzen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Unternehmen der Genannten bezog. Die gegen den Angeklagten Martin W*** gerichteten Steuerfahndungsmaßnahmen vom 29.Jänner 1979 (Hausdurchuchung, Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen und niederschriftliche Vernehmung) wurden nämlich aus kriminaltaktischen Erwägungen gleichzeitig auch gegen Johann F*** vorbereitet und durchgeführt (vgl Blätter 1, 3, 6 bis 8, 14 vso und 15 im Steuerfahndungsakt Martin W*** V-Nr. 21/1979 bzw die korrespondierenden Unterlagen im nichtjournalisierten Steuerfahndungsakt Johann F***, V-Nr. 22/1979). Davon ausgehend steht aber außer Frage, daß der der Einleitung des finanzstrafbehördlichen Verfahrens zugrunde gelegene Tatverdacht die Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Tathandlungen des Angeklagten mitumfaßte. Da Martin W*** während dieses (bis zum 26.November 1982 beim Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz anhängig gewesenen) Strafverfahrens, nämlich am 11.August 1982, das vom Punkt 3 des im ersten Rechtsgang erfolgten Schuldspruchs erfaßte Finanzvergehen beging, gemäß dem § 31 Abs 4 lit b FinStrG aber die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und gemäß dem § 31 Abs 3 FinStrG dann, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich (nicht bloß fahrlässig) ein Finanzvergehen verübt, Verjährung nicht eintritt, bevor auch für die Folgetat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sind vorliegend der Beschwerdeauffassung zuwider die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erlöschen der Strafbarkeit der in Rede stehenden Tathandlungen infolge Verjährung nicht erfüllt.verstehende - Beschwerdeargumentation, der Zeuge Dr.Martin G*** habe in bezug auf die Individualisierung des in finanzstrafbehördliche Untersuchung gezogenen Tatkomplexes nur vage Angaben gemacht, weshalb der sich allein darauf stützende (schwerpunktmäßig eine Tatfrage betreffende) erstgerichtliche Ausspruch, wonach die Einleitungsverfügung vom 31.Jänner 1979 auch die dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden Tathandlungen zum Gegenstand hatte, unzureichend begründet sei, kann auf sich beruhen, weil der Aussage des Zeugen Dr.G*** bei der Beurteilung der verfahrensaktuellen Verjährungsproblematik nur insoweit Bedeutung zukommt, als sich die hiefür maßgeblichen Umstände nicht ohnehin aus dem Inhalt der (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 246 d.A) finanzbehördlichen Akten ergeben. Den die Angeklagten Martin W*** bzw Johann F*** betreffenden Akten des Finanzamtes Linz (Steuerfahndungsstelle) ist aber in Ansehung der (den tatrichterlichen Feststellungen zufolge für den Inhalt der Einleitungsverfügung richtungweisenden) Hausdurchsuchung vom 29. Jänner 1979 zu entnehmen, daß sich der damalige Tatverdacht spezifisch auf die Verschleierung von Umsätzen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Unternehmen der Genannten bezog. Die gegen den Angeklagten Martin W*** gerichteten Steuerfahndungsmaßnahmen vom 29.Jänner 1979 (Hausdurchuchung, Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen und niederschriftliche Vernehmung) wurden nämlich aus kriminaltaktischen Erwägungen gleichzeitig auch gegen Johann F*** vorbereitet und durchgeführt vergleiche Blätter 1, 3, 6 bis 8, 14 vso und 15 im Steuerfahndungsakt Martin W*** V-Nr. 21 aus 1979, bzw die korrespondierenden Unterlagen im nichtjournalisierten Steuerfahndungsakt Johann F***, V-Nr. 22 aus 1979,). Davon ausgehend steht aber außer Frage, daß der der Einleitung des finanzstrafbehördlichen Verfahrens zugrunde gelegene Tatverdacht die Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Tathandlungen des Angeklagten mitumfaßte. Da Martin W*** während dieses (bis zum 26.November 1982 beim Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz anhängig gewesenen) Strafverfahrens, nämlich am 11.August 1982, das vom Punkt 3 des im ersten Rechtsgang erfolgten Schuldspruchs erfaßte Finanzvergehen beging, gemäß dem Paragraph 31, Absatz 4, Litera b, FinStrG aber die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und gemäß dem Paragraph 31, Absatz 3, FinStrG dann, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich (nicht bloß fahrlässig) ein Finanzvergehen verübt, Verjährung nicht eintritt, bevor auch für die Folgetat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sind vorliegend der Beschwerdeauffassung zuwider die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erlöschen der Strafbarkeit der in Rede stehenden Tathandlungen infolge Verjährung nicht erfüllt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 33 Abs 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf den § 21 FinStrG eine Geldstrafe von 700.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und überdies gemäß dem § 15 Abs 2 FinStrG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Es berücksichtigte dabei als erschwerend die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, die einschlägigen Vorstrafen, das Ausmaß der Abgabenhinterziehung, die Verübung strafbarer Handlungen während eines anhängigen Verfahrens und mit Bezug auf die Aburteilung des Kreisgerichtes Wels vom 29.September 1978, AZ 12 Vr 953/76, die rasche Rückfälligkeit. Als mildernd wurde dem Angeklagten lediglich sein Teilgeständnis zugute gehalten.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Bedachtnahme auf den Paragraph 21, FinStrG eine Geldstrafe von 700.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und überdies gemäß dem Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Es berücksichtigte dabei als erschwerend die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, die einschlägigen Vorstrafen, das Ausmaß der Abgabenhinterziehung, die Verübung strafbarer Handlungen während eines anhängigen Verfahrens und mit Bezug auf die Aburteilung des Kreisgerichtes Wels vom 29.September 1978, AZ 12 römisch fünf r 953/76, die rasche Rückfälligkeit. Als mildernd wurde dem Angeklagten lediglich sein Teilgeständnis zugute gehalten.
Die Berufung zielt auf eine schuldangemessene Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Ausschaltung der gemäß dem § 15 Abs 2 FinStrG verhängten Freiheitsstrafe ab.Die Berufung zielt auf eine schuldangemessene Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Ausschaltung der gemäß dem Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG verhängten Freiheitsstrafe ab.
Sie ist berechtigt.
Zu Unrecht lastete das Schöffengericht dem Angeklagten das "Ausmaß der Abgabenhinterziehung" als erschwerend an. Die Höhe des Verkürzungsbetrages bestimmt ja den Strafrahmen. Würde sie innerhalb desselben auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt, käme es zu einer unzulässigen Doppelverwertung (siehe Leukauf-Steininger StGB2 RN 12 ff zu § 32).Zu Unrecht lastete das Schöffengericht dem Angeklagten das "Ausmaß der Abgabenhinterziehung" als erschwerend an. Die Höhe des Verkürzungsbetrages bestimmt ja den Strafrahmen. Würde sie innerhalb desselben auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt, käme es zu einer unzulässigen Doppelverwertung (siehe Leukauf-Steininger StGB2 RN 12 ff zu Paragraph 32,).
Ferner ist zu bedenken, daß die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen überwiegend aus jener Zeit stammen, in der auch die von der Vorverurteilung des Landesgerichtes Linz (12.5.1986, GZ 27 Vr 2.283/82-51) erfaßten Taten verübt wurden, mit denen sie in engem Konnex stehen. Sie müssen daher als zumindest teilweise auch unter dem Druck der (vom Angeklagten zwar schuldhaft herbeigeführten, jedoch) mit dem Urteil vom 12.Mai 1986 bereits geahndeten Kridasituation begangen gewertet werden. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die einschlägige Vorstrafe bereits weit zurückliegt und sich der Angeklagte seit der letzten Delinquenz bereits mehr als fünf Jahre wohlverhielt. Unter diesen neuen Aspekten erachtete der Oberste Gerichtshof eine Ermäßigung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe für gerechtfertigt.Ferner ist zu bedenken, daß die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen überwiegend aus jener Zeit stammen, in der auch die von der Vorverurteilung des Landesgerichtes Linz (12.5.1986, GZ 27 römisch fünf r 2.283/82-51) erfaßten Taten verübt wurden, mit denen sie in engem Konnex stehen. Sie müssen daher als zumindest teilweise auch unter dem Druck der (vom Angeklagten zwar schuldhaft herbeigeführten, jedoch) mit dem Urteil vom 12.Mai 1986 bereits geahndeten Kridasituation begangen gewertet werden. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die einschlägige Vorstrafe bereits weit zurückliegt und sich der Angeklagte seit der letzten Delinquenz bereits mehr als fünf Jahre wohlverhielt. Unter diesen neuen Aspekten erachtete der Oberste Gerichtshof eine Ermäßigung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe für gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die straffreie Führung des Angeklagten seit Mitte des Jahres 1982 bedarf es aller Voraussicht nach auch nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken (§ 15 Abs 2 FinStrG).Im Hinblick auf die straffreie Führung des Angeklagten seit Mitte des Jahres 1982 bedarf es aller Voraussicht nach auch nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken (Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG).
Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.