Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die rechtliche Beurteilung der Eduard St***** zu I./l./ und 2./ angelasteten Missbrauchshandlungen mit dem Gesetz nicht in Einklang. Dieses Tatverhalten wäre nämlich rechtsrichtig dem für den Angeklagten günstigeren Verbrechenstatbestand der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB in der vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (BGBl I 1998/153) am l. Oktober 1998 geltenden Fassung zu unterstellen gewesen. Die Eduard St***** nach den betreffenden Schuldsprüchen zur Last gelegte Vornahme des Anal- und Oralverkehrs an und mit den zur Tatzeit unmündigen Personen entsprach dem Tatbild des Missbrauchs zur Unzucht nach dem ersten Fall des auf Grund des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 nach Tatbegehung außer Kraft getretenen § 207 Abs 1 StGB aF, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsah. Nach der (vom Erstgericht irrig angewendeten) nunmehr geltenden Rechtslage erfüllt der Sachverhalt hingegen den durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 neu geschaffenen Tatbestand des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB nF, der - anders als § 206 Abs 1 aF StGB - nicht nur den Beischlaf mit einer unmündigen Person, sondern auch dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen (wie den hier aktuellen Anal- und Oralverkehr) pönalisiert und eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsieht.Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die rechtliche Beurteilung der Eduard St***** zu römisch eins./l./ und 2./ angelasteten Missbrauchshandlungen mit dem Gesetz nicht in Einklang. Dieses Tatverhalten wäre nämlich rechtsrichtig dem für den Angeklagten günstigeren Verbrechenstatbestand der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (BGBl römisch eins 1998/153) am l. Oktober 1998 geltenden Fassung zu unterstellen gewesen. Die Eduard St***** nach den betreffenden Schuldsprüchen zur Last gelegte Vornahme des Anal- und Oralverkehrs an und mit den zur Tatzeit unmündigen Personen entsprach dem Tatbild des Missbrauchs zur Unzucht nach dem ersten Fall des auf Grund des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 nach Tatbegehung außer Kraft getretenen Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsah. Nach der (vom Erstgericht irrig angewendeten) nunmehr geltenden Rechtslage erfüllt der Sachverhalt hingegen den durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 neu geschaffenen Tatbestand des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB nF, der - anders als Paragraph 206, Absatz eins, aF StGB - nicht nur den Beischlaf mit einer unmündigen Person, sondern auch dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen (wie den hier aktuellen Anal- und Oralverkehr) pönalisiert und eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsieht.
Die zur Tatzeit geltende Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB aF (§ 207 Abs 1 StGB nF hat nur mehr den sexuellen Missbrauch Unmündiger außer dem Fall des § 206 StGB nF zum Gegenstand) ist demnach die für den Angeklagten in ihrer Gesamtwirkung günstigere und daher - ungeachtet der Fällung des Ersturteils erst am 27. Juni 2001 und demnach nach Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 - auch die im vorliegenden Fall anzuwendende Strafnorm (§ 61 StGB). Dieser für den Verurteilten nachteilige Subsumtionsirrtum des Schöffengerichtes bewirkt Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, weshalb im bezeichneten Umfang mit Kassation vorzugehen und die aufgezeigte richtige Subsumtion vorzunehmen war.Die zur Tatzeit geltende Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (Paragraph 207, Absatz eins, StGB nF hat nur mehr den sexuellen Missbrauch Unmündiger außer dem Fall des Paragraph 206, StGB nF zum Gegenstand) ist demnach die für den Angeklagten in ihrer Gesamtwirkung günstigere und daher - ungeachtet der Fällung des Ersturteils erst am 27. Juni 2001 und demnach nach Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 - auch die im vorliegenden Fall anzuwendende Strafnorm (Paragraph 61, StGB). Dieser für den Verurteilten nachteilige Subsumtionsirrtum des Schöffengerichtes bewirkt Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, weshalb im bezeichneten Umfang mit Kassation vorzugehen und die aufgezeigte richtige Subsumtion vorzunehmen war.
Bei der nunmehr erforderlichen - nach aktueller Rechtsprechung auch unter Einbeziehung des Schuldspruchs wegen des mittlerweile aus dem Gesetzesbestand ausgeschiedenen Vergehens nach § 209 StGB vorzunehmenden (vgl 11 Os 95/02, verstärkter Senat) - Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die mehrfachen Tatwiederholungen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd den vormals ordentlichen Wandel, das Teilgeständnis und das relativ lange Zurückliegen der Taten. Auch unter Rücksichtnahme darauf, dass den im Ersturteil zu IV./ angeführten, nach § 209 StGB schuldig gesprochenen Taten im konkreten Fall nunmehr im Rahmen der insgesamt verurteilten Taten kein Gewicht beigemessen wird (wiederum 11 Os 95/02), erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten tat- und täteradäquat, deren Vollzug insbesondere wegen des langen Zurückliegens der gravierenden Taten des Angeklagten nunmehr aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht mehr geboten ist, sodass die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte. Der Ausspruch über den Beginn der Probezeit gründet sich darauf, dass dieser durch eine Maßnahme nach § 292 (letzter Fall StPO nicht berührt werden darf (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 55).Bei der nunmehr erforderlichen - nach aktueller Rechtsprechung auch unter Einbeziehung des Schuldspruchs wegen des mittlerweile aus dem Gesetzesbestand ausgeschiedenen Vergehens nach Paragraph 209, StGB vorzunehmenden vergleiche 11 Os 95/02, verstärkter Senat) - Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die mehrfachen Tatwiederholungen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd den vormals ordentlichen Wandel, das Teilgeständnis und das relativ lange Zurückliegen der Taten. Auch unter Rücksichtnahme darauf, dass den im Ersturteil zu römisch vier./ angeführten, nach Paragraph 209, StGB schuldig gesprochenen Taten im konkreten Fall nunmehr im Rahmen der insgesamt verurteilten Taten kein Gewicht beigemessen wird (wiederum 11 Os 95/02), erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten tat- und täteradäquat, deren Vollzug insbesondere wegen des langen Zurückliegens der gravierenden Taten des Angeklagten nunmehr aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht mehr geboten ist, sodass die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte. Der Ausspruch über den Beginn der Probezeit gründet sich darauf, dass dieser durch eine Maßnahme nach Paragraph 292, (letzter Fall StPO nicht berührt werden darf (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55).