Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (4) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8, 9, 10 und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch - wie der Generalprokurator zutreffend ausführte - Berechtigung nicht zukommt.Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (4) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 8, 9, 10 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch - wie der Generalprokurator zutreffend ausführte - Berechtigung nicht zukommt.
Soweit die Rüge inhaltlich des (eventualiter) auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche 1 bis 3 und 5 erfasst, ist sie mangels Substantiierung nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt und damit keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 344 StPO).Soweit die Rüge inhaltlich des (eventualiter) auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche 1 bis 3 und 5 erfasst, ist sie mangels Substantiierung nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt und damit keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, 344, StPO).
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Nichtzulassung der an den Sachverständigen aus dem Bereich der forensischen Neuropsychiatrie gerichteten Frage, ob es „in den Lehren ein bekanntes Phänomen" sei, dass bei einem „Menschen, der ein schweres Trauma hat und sich nicht mehr genau erinnern kann, was mit ihm [Schlimmes] passiert ist", die vorhaltende Schilderung eines Sachverhaltes „zu Schwierigkeiten" führe bei der „Unterscheidung, was wirklich passiert ist und was stelle ich mir vor, was passiert ist, was befürchte ich und was glaube ich" (S 319 f/IV), Verteidigungsrechte (Art 6 EMRK) nicht verletzt, fehlte doch jegliche konkrete Darlegung, inwiefern die nur allgemeine Erfahrungswerte ansprechende Fragestellung an den Sachverständigen Dr. Ernst Gr*****, der den Angeklagten untersucht hatte und zur Beurteilung von dessen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beigezogen worden war (siehe dagegen unter konkretem Fallbezug das Gutachten der psychologischen Sachverständigen Dr. Sieglinde O*****, die das Opfer Sonja G***** untersucht hatte, S 341/IV), für die Entscheidung über die Schuld oder das anzuwendende Strafgesetz hätte von Bedeutung sein sollen. Das weitere diesbezügliche Vorbringen, dem im Schockzustand befindlichen Tatopfer sei im Rahmen der Erstbefragung durch Gendarmeriebeamte die Verantwortung des Angeklagten vorgehalten worden, wodurch sich die hohe Wahrscheinlichkeit ergebe, dass das Opfer zwischen vorgehaltenem Sachverhalt und persönlich Erlebtem nicht klar unterscheiden habe können und dass aus diesem Missverständnis heraus ein zweimaliger Vorfall sich ins Gedächtnis gebrannt habe, obwohl nur ein einziger Vorfall stattgefunden habe", ist aktenwidrig, weil nach dem als Aktenvermerk bezeichneten Protokoll über die Befragung Sonja G*****s diese den Tathergang ohne vorausgehenden Vorhalt der Einlassung des Angeklagten selbständig schilderte (S 23 ff/I).Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Nichtzulassung der an den Sachverständigen aus dem Bereich der forensischen Neuropsychiatrie gerichteten Frage, ob es „in den Lehren ein bekanntes Phänomen" sei, dass bei einem „Menschen, der ein schweres Trauma hat und sich nicht mehr genau erinnern kann, was mit ihm [Schlimmes] passiert ist", die vorhaltende Schilderung eines Sachverhaltes „zu Schwierigkeiten" führe bei der „Unterscheidung, was wirklich passiert ist und was stelle ich mir vor, was passiert ist, was befürchte ich und was glaube ich" (S 319 f/IV), Verteidigungsrechte (Artikel 6, EMRK) nicht verletzt, fehlte doch jegliche konkrete Darlegung, inwiefern die nur allgemeine Erfahrungswerte ansprechende Fragestellung an den Sachverständigen Dr. Ernst Gr*****, der den Angeklagten untersucht hatte und zur Beurteilung von dessen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beigezogen worden war (siehe dagegen unter konkretem Fallbezug das Gutachten der psychologischen Sachverständigen Dr. Sieglinde O*****, die das Opfer Sonja G***** untersucht hatte, S 341/IV), für die Entscheidung über die Schuld oder das anzuwendende Strafgesetz hätte von Bedeutung sein sollen. Das weitere diesbezügliche Vorbringen, dem im Schockzustand befindlichen Tatopfer sei im Rahmen der Erstbefragung durch Gendarmeriebeamte die Verantwortung des Angeklagten vorgehalten worden, wodurch sich die hohe Wahrscheinlichkeit ergebe, dass das Opfer zwischen vorgehaltenem Sachverhalt und persönlich Erlebtem nicht klar unterscheiden habe können und dass aus diesem Missverständnis heraus ein zweimaliger Vorfall sich ins Gedächtnis gebrannt habe, obwohl nur ein einziger Vorfall stattgefunden habe", ist aktenwidrig, weil nach dem als Aktenvermerk bezeichneten Protokoll über die Befragung Sonja G*****s diese den Tathergang ohne vorausgehenden Vorhalt der Einlassung des Angeklagten selbständig schilderte (S 23 ff/I).
Im Übrigen kann die Sachverhaltsgrundlage einer vom zuständigen richterlichen Organ in freier Beweiswürdigung zu treffenden prozessualen Verfügung nur nach den Kriterien der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO überprüft werden (11 Os 20/05h ua mwN, jüngst 12 Os 81/05m). Demzuwider setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des Schwurgerichtshofes für die Ablehnung der oben erwähnten Frage (die Zeugin sei dem nur den Angeklagten begutachtenden Experten völlig unbekannt, S 321/IV) überhaupt nicht auseinander.Im Übrigen kann die Sachverhaltsgrundlage einer vom zuständigen richterlichen Organ in freier Beweiswürdigung zu treffenden prozessualen Verfügung nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überprüft werden (11 Os 20/05h ua mwN, jüngst 12 Os 81/05m). Demzuwider setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des Schwurgerichtshofes für die Ablehnung der oben erwähnten Frage (die Zeugin sei dem nur den Angeklagten begutachtenden Experten völlig unbekannt, S 321/IV) überhaupt nicht auseinander.
Die im Rahmen der Verfahrensrüge erhobene Kritik der Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach § 205 Abs 1 StGB zur Hauptfrage 6 übersieht, dass Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 317 StPO) auch dann bloß nach § 345 Abs 1 Z 6 geltend zu machen sind, wenn - wie vorliegend - ein die Fragestellung betreffender Parteiantrag mit Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes (S 359/IV) abgelehnt wurde (Mayerhofer StPO5 § 345 Z 5 E 5 zweiter Rechtssatz).Die im Rahmen der Verfahrensrüge erhobene Kritik der Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zur Hauptfrage 6 übersieht, dass Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 317 StPO) auch dann bloß nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, geltend zu machen sind, wenn - wie vorliegend - ein die Fragestellung betreffender Parteiantrag mit Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes (S 359/IV) abgelehnt wurde (Mayerhofer StPO5 Paragraph 345, Ziffer 5, E 5 zweiter Rechtssatz).
Die Fragenrüge (Z 6) lässt indes ebenfalls eine gesetzmäßige Darstellung vermissen, bezieht sie sich doch (inhaltlich auch unter Z 8) - zur Hauptfrage 6 die Stellung einer Eventualfrage nach § 205 Abs 1 StGB anstrebend - prozessordnungswidrig (§ 314 Abs 1 StPO) nicht auf Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung. Während der Angeklagte nämlich die die Hauptfrage 4 betreffende, vom Erstgericht nach § 205 Abs 1 StGB qualifizierte (erste) Missbrauchshandlung zugestand, bestritt er, den der Hauptfrage 6 zu Grunde liegenden (zweiten) sexuellen Übergriff überhaupt begangen zu haben, und berichtigte ausdrücklich seine vor Beamten des Landesgendarmeriekommandos getätigten anderslautenden Angaben (S 229 ff, 239 ff und 267 f/IV). Deshalb und mangels Aufzeigens anderer entsprechender Ergebnisse der Hauptverhandlung (vgl vielmehr die Zeugenvernehmung G***** ON 44; S 333, 501/IV) war die Stellung einer Eventualfrage nicht indiziert und unterblieb daher zu Recht (vgl Mayerhofer StPO5 § 345 Z 6 E 14a bis 14c). Der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hätten die Geschworenen durch Verneinung der Hauptfrage 6 Rechnung tragen können. Der Vollständigkeit halber (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 344 StPO) sei erwähnt, dass Gewalt als Tatbildmerkmal des § 201 StGB keinen besonders ausgeprägten oder gar effizienten Widerstand dagegen erfordert (Schick in WK² § 201 Rz 25; Jerabek in WK² § 74 Rz 35) und daher nur bei - schon vor dem Gewalteinsatz gegebener - (völliger) Wehrlosigkeit (= Widerstandsunfähigkeit, vgl Fabrizy StGB8 ErgH § 205 Rz 1), nicht jedoch bei bloßer Einschränkung derselben ausscheidet (vgl Schick aaO § 205 Rz 9).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) lässt indes ebenfalls eine gesetzmäßige Darstellung vermissen, bezieht sie sich doch (inhaltlich auch unter Ziffer 8,) - zur Hauptfrage 6 die Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB anstrebend - prozessordnungswidrig (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) nicht auf Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung. Während der Angeklagte nämlich die die Hauptfrage 4 betreffende, vom Erstgericht nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB qualifizierte (erste) Missbrauchshandlung zugestand, bestritt er, den der Hauptfrage 6 zu Grunde liegenden (zweiten) sexuellen Übergriff überhaupt begangen zu haben, und berichtigte ausdrücklich seine vor Beamten des Landesgendarmeriekommandos getätigten anderslautenden Angaben (S 229 ff, 239 ff und 267 f/IV). Deshalb und mangels Aufzeigens anderer entsprechender Ergebnisse der Hauptverhandlung vergleiche vielmehr die Zeugenvernehmung G***** ON 44; S 333, 501/IV) war die Stellung einer Eventualfrage nicht indiziert und unterblieb daher zu Recht vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 345, Ziffer 6, E 14a bis 14c). Der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hätten die Geschworenen durch Verneinung der Hauptfrage 6 Rechnung tragen können. Der Vollständigkeit halber (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 344 StPO) sei erwähnt, dass Gewalt als Tatbildmerkmal des Paragraph 201, StGB keinen besonders ausgeprägten oder gar effizienten Widerstand dagegen erfordert (Schick in WK² Paragraph 201, Rz 25; Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 35) und daher nur bei - schon vor dem Gewalteinsatz gegebener - (völliger) Wehrlosigkeit (= Widerstandsunfähigkeit, vergleiche Fabrizy StGB8 ErgH Paragraph 205, Rz 1), nicht jedoch bei bloßer Einschränkung derselben ausscheidet vergleiche Schick aaO Paragraph 205, Rz 9).
Der Einwand der Instruktionsrüge (Z 8), wonach der „Begriff der Wehrunfähigkeit nicht ausreichend klar dargestellt sei", lässt nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 344 StPO) erkennen, aus welchem Grund die diesbezüglichen Darlegungen der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (S 412 f/IV, auch S 419/IV) den hier an §§ 201, 205 StGB orientierten Erfordernissen des § 321 Abs 1 StPO nicht entsprechen sollten. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermissten „entsprechenden plastischen und mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang stehenden Praxisbeispiele" sind nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung (vgl Mayerhofer StPO5 § 345 Z 8 E 14).Der Einwand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,), wonach der „Begriff der Wehrunfähigkeit nicht ausreichend klar dargestellt sei", lässt nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, 344, StPO) erkennen, aus welchem Grund die diesbezüglichen Darlegungen der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (S 412 f/IV, auch S 419/IV) den hier an Paragraphen 201, 205, StGB orientierten Erfordernissen des Paragraph 321, Absatz eins, StPO nicht entsprechen sollten. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermissten „entsprechenden plastischen und mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang stehenden Praxisbeispiele" sind nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 345, Ziffer 8, E 14).
Die weitere Behauptung, in der Rechtsbelehrung würde „bei der Wehrlosigkeit nur der psychische Effekt genannt" und würden „lediglich § 11 und vergleichbare angeführte geistige Defekte wie Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörung erklärt", ist schlicht aktenwidrig, negiert sie doch den tatsächlichen Inhalt der Rechtsbelehrung, wonach „sich eine Person in einem Zustand der Wehrlosigkeit befindet, wenn sie in extremer Lage der Hilflosigkeit ist, in der sie aus psychischen oder physischen Gründen nicht fähig ist, sich zur Wehr zu setzen" (S 412 f/IV). Der Einwand, es werde „in keinster Art und Weise erklärt, dass im Gegensatz zur Gesetzeslage und tatsächlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch körperliche Defekte in Kombination mit Bewusstseinsstörungen diesen Zustand herbeiführen können", ist mangels Konkretisierung einer sachbezogenen Replik nicht zugänglich. Mit der bloßen Kritik, die Rechtsbelehrung zur Hauptfrage 6 würde „in keiner Art und Weise auf die Unterscheidung zu § 205 StGB eingehen" und auch „bezüglich der Gewalteinwirkung viel zu wenig die Qualifikation der schweren Folgen erklären", unterlässt die Rüge die konkrete Darstellung eines unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehlenden Belehrungsinhaltes und entzieht sich somit neuerlich meritorischer Erwiderung (vgl Ratz in WK-StPO § 345 Rz 65).Die weitere Behauptung, in der Rechtsbelehrung würde „bei der Wehrlosigkeit nur der psychische Effekt genannt" und würden „lediglich Paragraph 11 und vergleichbare angeführte geistige Defekte wie Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörung erklärt", ist schlicht aktenwidrig, negiert sie doch den tatsächlichen Inhalt der Rechtsbelehrung, wonach „sich eine Person in einem Zustand der Wehrlosigkeit befindet, wenn sie in extremer Lage der Hilflosigkeit ist, in der sie aus psychischen oder physischen Gründen nicht fähig ist, sich zur Wehr zu setzen" (S 412 f/IV). Der Einwand, es werde „in keinster Art und Weise erklärt, dass im Gegensatz zur Gesetzeslage und tatsächlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch körperliche Defekte in Kombination mit Bewusstseinsstörungen diesen Zustand herbeiführen können", ist mangels Konkretisierung einer sachbezogenen Replik nicht zugänglich. Mit der bloßen Kritik, die Rechtsbelehrung zur Hauptfrage 6 würde „in keiner Art und Weise auf die Unterscheidung zu Paragraph 205, StGB eingehen" und auch „bezüglich der Gewalteinwirkung viel zu wenig die Qualifikation der schweren Folgen erklären", unterlässt die Rüge die konkrete Darstellung eines unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehlenden Belehrungsinhaltes und entzieht sich somit neuerlich meritorischer Erwiderung vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).
Mit lediglich auf die Niederschrift der Geschworenen gestützten Argumenten bringt der Beschwerdeführer den von ihm herangezogenen, ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst ableitbaren (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 9 E 7; § 331 E 10 ff) Nichtigkeitsgrund der Z 9 nicht zur gesetzmäßigen - und sachlich erwiderungsfähigen - Darstellung. Die Moniturrüge (Z 10 zweiter Fall) versagt, weil sie die Voraussetzungen des § 332 Abs 2 erster Fall StPO (hinsichtlich der Hauptfrage 6) nicht einmal behauptet (vgl 15 Os 135/00). Indem die Tatsachenrüge (Z 10 a) bloß unter Wiederholung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und mit spekulativen Ausführungen zu einer allenfalls eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit des Tatopfers und „ungeschickten Verhörmethoden" der Polizei die der Hauptfrage 6 zu Grunde liegende Tat bestreitet, vermag sie aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.Mit lediglich auf die Niederschrift der Geschworenen gestützten Argumenten bringt der Beschwerdeführer den von ihm herangezogenen, ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst ableitbaren vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 9, E 7; Paragraph 331, E 10 ff) Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, nicht zur gesetzmäßigen - und sachlich erwiderungsfähigen - Darstellung. Die Moniturrüge (Ziffer 10, zweiter Fall) versagt, weil sie die Voraussetzungen des Paragraph 332, Absatz 2, erster Fall StPO (hinsichtlich der Hauptfrage 6) nicht einmal behauptet vergleiche 15 Os 135/00). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) bloß unter Wiederholung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und mit spekulativen Ausführungen zu einer allenfalls eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit des Tatopfers und „ungeschickten Verhörmethoden" der Polizei die der Hauptfrage 6 zu Grunde liegende Tat bestreitet, vermag sie aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.
Das substratlose Vorbringen schließlich, wonach „hier ganz glasklar ein moralisch und ethisch beeinflusstes Urteil ergangen und dies insofern rechtswidrig" ist, „als dass auch ein Eid abgelegt worden ist unvoreingenommen und nur das Für und das Wider beachtend zu einem Schuldspruch bzw. zu einer Strafe zu kommen", ist einer sachbezogenen Entgegnung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
Über die Berufung wird somit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§§ 280, 285i, 344 StPO).Über die Berufung wird somit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraphen 280, 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.