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Entscheidung 12 Ns 1/12m×

Entscheidung 12 Ns 1/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns1/12m

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Hannes T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und weitere strafbare Handlungen, AZ 9 Hv 16/09y des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Hannes T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. November 2011, AZ 17 Bs 348/11t, ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Mag. Marek und Mag. Michel.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 1/12d über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit dem erwähnten Beschluss vom 25. November 2011 hatte das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Hannes T***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt auf Ablehnung eines Antrags des Genannten auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 9 Hv 16/09y jenes Gerichts nicht Folge gegeben.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger sind Mitglieder des zuständigen Senats 15. Sie sind in diesem Verfahren bereits als Richter tätig gewesen (15 Os 37/10w, 15 Os 39/10i). Sie sind daher gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Mag. Marek und Mag. Michel treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E99888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00001.12M.0131.000

Im RIS seit

03.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120131_OGH0002_0120NS00001_12M0000_000