Entscheidung 12 Ns 10/10g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Mag. Hautz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Mag. Hautz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich aller weiteren Richter des Obersten Gerichtshofs wird der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 8/10h anhängigen Grundrechtsbeschwerde stellt der Beschuldigte (neuerlich - vgl 12 Ns 1/10h, 12 Ns 88/09h) wiederum ohne nähere Ausführungen einen Ablehnungsantrag gegen „die bisher abgelehnten OGH Richter". Über diesem war spruchgemäß zu entscheiden, zur Begründung ist zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zitierten Vorentscheidungen zu verweisen.In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 8/10h anhängigen Grundrechtsbeschwerde stellt der Beschuldigte (neuerlich - vergleiche 12 Ns 1/10h, 12 Ns 88/09h) wiederum ohne nähere Ausführungen einen Ablehnungsantrag gegen „die bisher abgelehnten OGH Richter". Über diesem war spruchgemäß zu entscheiden, zur Begründung ist zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zitierten Vorentscheidungen zu verweisen.
Anmerkung
E93000
12Ns10.10g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00010.10G.0129.000
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010
Dokumentnummer
JJT_20100129_OGH0002_0120NS00010_10G0000_000