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Entscheidung 12 Ns 10/10g×

Entscheidung 12 Ns 10/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns10/10g

Entscheidungsdatum

29.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Mag. Hautz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich aller weiteren Richter des Obersten Gerichtshofs wird der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 8/10h anhängigen Grundrechtsbeschwerde stellt der Beschuldigte (neuerlich - vergleiche 12 Ns 1/10h, 12 Ns 88/09h) wiederum ohne nähere Ausführungen einen Ablehnungsantrag gegen „die bisher abgelehnten OGH Richter". Über diesem war spruchgemäß zu entscheiden, zur Begründung ist zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zitierten Vorentscheidungen zu verweisen.

Anmerkung

E93000 12Ns10.10g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00010.10G.0129.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100129_OGH0002_0120NS00010_10G0000_000