Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 2015, GZ 122 Hv 31/07h-3563, wurde Helmut E***** im zweiten Rechtsgang gemäß § 259 Z 3 StPO von rechtlich als Betrug (§§ 146, 147 Abs 3 StGB), als Untreue (§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB) und nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG (jeweils aF) beurteilten Vorwürfen, welche die Privatbeteiligte mit Subsidiaranklage aufrecht erhalten hatte, freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 2015, GZ 122 Hv 31/07h-3563, wurde Helmut E***** im zweiten Rechtsgang gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von rechtlich als Betrug (Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB), als Untreue (Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB) und nach Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, AktG (jeweils aF) beurteilten Vorwürfen, welche die Privatbeteiligte mit Subsidiaranklage aufrecht erhalten hatte, freigesprochen.
Im Senat 14 des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglieder Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sind, steht nunmehr zu AZ 14 Os 27/16a, 14 Os 124/16s die Entscheidung über die im Spruch bezeichneten Rechtsmittel an.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war. Diese Bestimmung ist angesichts der von Dr. Nordmeyer zurückliegend im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeit insoweit analog heranzuziehen (vgl 12 Ns 24/16z; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 5).Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war. Diese Bestimmung ist angesichts der von Dr. Nordmeyer zurückliegend im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeit insoweit analog heranzuziehen vergleiche 12 Ns 24/16z; Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 5).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann war – vor ihrer Ernennung zum Obersten Gerichtshof – als Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien als beisitzende Richterin Mitglied des Schöffengerichts anlässlich der verurteilenden, in weiterer Folge mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Dezember 2010, AZ 14 Os 143/09z, teilweise aufgehobenen Entscheidung vom 4. Juli 2008, GZ 122 Hv 31/07h-1933. Gemäß § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts unter anderem ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 28).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann war – vor ihrer Ernennung zum Obersten Gerichtshof – als Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien als beisitzende Richterin Mitglied des Schöffengerichts anlässlich der verurteilenden, in weiterer Folge mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Dezember 2010, AZ 14 Os 143/09z, teilweise aufgehobenen Entscheidung vom 4. Juli 2008, GZ 122 Hv 31/07h-1933. Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts unter anderem ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 28).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sind somit von der Entscheidung über die im Spruch genannten Rechtsmittel ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger (§ 45 Abs 2 StPO).An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).