Entscheidung 12 Ns 37/24y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.05.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen M* C* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB, AZ 80 Hv 13/19d des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen M* C* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB, AZ 80 Hv 13/19d des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 22. August 2023, AZ 10 Bs 134/23s, erhobenen Anträge der Verurteilten M* C* und A* C* auf Erneuerung des Verfahrens ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 154/23s über die im Spruch genannten Rechtsbehelfe zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er wirkte allerdings im Verfahren als Richter an mehreren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz über Beschwerden gegen die Bewilligung von Zwangsmitteln gegen die Erneuerungswerber mit.
[3] Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter (unter anderem) von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies trifft hier auf Hofrat des Obersten Gerichtshofs * zu, sodass er von der Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsbehelfe ausgeschlossen ist (vgl 12 Os 83/10p). [3] Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter (unter anderem) von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies trifft hier auf Hofrat des Obersten Gerichtshofs * zu, sodass er von der Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsbehelfe ausgeschlossen ist vergleiche 12 Os 83/10p).
[4] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [4] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00037.24Y.0507.000
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
JJT_20240507_OGH0002_0120NS00037_24Y0000_000