Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * A* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 Hv 11/26k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * A* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 Hv 11/26k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Februar 2026, GZ 10 Hv 11/26k-73, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M..
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 49/26h über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Er war im Verfahren allerdings bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz an der Beschlussfassung über die Beschwerde des Angeklagten gegen die (auf §§ 117 Z 2, 119 Abs 1 und 120 Abs 1 erster Satz StPO gestützte) gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung der vom Angeklagten bewohnten Wohnung samt Neben- und Kellerräumlichkeiten sowie von im Beschluss näher bezeichneten Gegenständen beteiligt (Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. September 2020, AZ 8 Bs 278/20y). Auch das nunmehr anhängige Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof behandelt jenen Vorwurf, der Gegenstand der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz war (vgl das Schuldspruchfaktum I/5 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ 10 Hv 11/26k-73). Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 15. Er war im Verfahren allerdings bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz an der Beschlussfassung über die Beschwerde des Angeklagten gegen die (auf Paragraphen 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins und 120 Absatz eins, erster Satz StPO gestützte) gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung der vom Angeklagten bewohnten Wohnung samt Neben- und Kellerräumlichkeiten sowie von im Beschluss näher bezeichneten Gegenständen beteiligt (Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. September 2020, AZ 8 Bs 278/20y). Auch das nunmehr anhängige Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof behandelt jenen Vorwurf, der Gegenstand der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz war vergleiche das Schuldspruchfaktum I/5 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ 10 Hv 11/26k-73).
[3] Nach § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ist ein Richter der ersten Instanz ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Aus einer – unter Berücksichtigung der ratio legis gebotenen – analogen Anwendung dieser Bestimmung folgt die Ausgeschlossenheit auch eines Richters des Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren über eine Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO) und damit unter anderem über das Vorliegen der für diese Maßnahme notwendigen Verdachtslage (dazu Tipold/Zerbes in WK-StPO § 119 Rz 17 f) entschieden hat (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 28 und 30 mwN sowie jüngst eingehend mwN 12 Ns 27/26f). Nach Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO ist ein Richter der ersten Instanz ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Aus einer – unter Berücksichtigung der ratio legis gebotenen – analogen Anwendung dieser Bestimmung folgt die Ausgeschlossenheit auch eines Richters des Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren über eine Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen (Paragraph 117, Ziffer 2, StPO) und damit unter anderem über das Vorliegen der für diese Maßnahme notwendigen Verdachtslage (dazu Tipold/Zerbes in WK-StPO Paragraph 119, Rz 17 f) entschieden hat vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 18 f, 28 und 30 mwN sowie jüngst eingehend mwN 12 Ns 27/26f).
[4] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Entscheidung über die im Spruch genannten Rechtsmittel ausgeschlossen.
[5] Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00048.26V.0602.000
Dokumentnummer
JJT_20260602_OGH0002_0120NS00048_26V0000_000