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Entscheidung 12 Ns 84/09p×

Entscheidung 12 Ns 84/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns84/09p

Entscheidungsdatum

26.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Christoph B***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 41/05s des Landesgerichts Krems, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Lässig den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab und Dr. Rudolf Lässig sind von der Entscheidung über den Antrag des Dr. Christoph B***** auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat über den gegen eine Entscheidung des Landesgerichts Krems vom 28. Juni 2006, GZ 16 Hv 41/05s-99, gerichteten Antrag des Dr. Christoph B***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO zu befinden.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 15 über diese Beschwerde zu entscheiden. Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab und Dr. Rudolf Lässig sind nach der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Mag. Frederick Lendl zu AZ 12 Ns 72/09y als zur Stimmführung berufene Ersatzmitglieder dieses Senats. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab hatte an dem in diesem Verfahren gefassten Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 2005, AZ 12 Os 126/05d, mitgewirkt. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Rudolf Lässig war wiederum an den in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 2005, AZ 12 Os 126/05d, und vom 23. März 2006, AZ 12 Os 16/06d, beteiligt gewesen.

Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab und Dr. Rudolf Lässig sind somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richter von der Entscheidung über den Antrag des Dr. Christoph B***** auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Anmerkung

E92630 12Ns84.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120NS00084.09P.1126.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091126_OGH0002_0120NS00084_09P0000_000