Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 122/17f über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied dieses Senats.
Andrzej C***** war mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Juli 2003, AZ 7 Hv 44/03t, jeweils eines Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.Andrzej C***** war mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Juli 2003, AZ 7 Hv 44/03t, jeweils eines Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Im Verfahren AZ 22 BE 95/17i des Landesgerichts Krems als Vollzugsgericht erhob der Genannte (unter anderem) eine Grundrechtsbeschwerde, mit der er im Wesentlichen Versäumnisse des ihn betreffenden Strafvollzugsverfahrens geltend machte und sich im Übrigen gegen das Unterbleiben seiner bedingten Entlassung und der Anhörung im Beisein der Öffentlichkeit sowie gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Oberlandesgericht Wien wendete. Diese Beschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof zu AZ 11 Os 100/17s – ohne meritorische Prüfung des Antragsvorbringens – zurückgewiesen. Mitglied des seinerzeit erkennenden 11. Senats war ebenfalls Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
Diese Richterin betreffende Ausschließungsgründe liegen nicht vor.
Auch wenn Andrzej C***** im vorliegenden Erneuerungsantrag (unter anderem) eine Verletzung des Art 5 EMRK releviert und dabei auf die erwähnte Grundrechtsbeschwerde „verweist“, kommt § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht zum Tragen. Denn im Hinblick auf die zu AZ 11 Os 100/17s erfolgte (bloße) Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde würde die (nunmehr erforderliche) Prüfung, ob vorliegend Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der die Richterin in der selben Sache bereits befasst war (vgl 12 Ns 4/15g; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a), ins Leere gehen.Auch wenn Andrzej C***** im vorliegenden Erneuerungsantrag (unter anderem) eine Verletzung des Artikel 5, EMRK releviert und dabei auf die erwähnte Grundrechtsbeschwerde „verweist“, kommt Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht zum Tragen. Denn im Hinblick auf die zu AZ 11 Os 100/17s erfolgte (bloße) Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde würde die (nunmehr erforderliche) Prüfung, ob vorliegend Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der die Richterin in der selben Sache bereits befasst war vergleiche 12 Ns 4/15g; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 31a), ins Leere gehen.
Im Übrigen liegt auch der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 4 StPO nicht vor, weil Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz nicht in den vom Erneuerungsantrag betroffenen Verfahren, sondern allein im Strafvollzugsverfahren AZ 22 BE 95/17i des Landesgerichts Krems als Richterin tätig gewesen ist.Im Übrigen liegt auch der Ausschließungsgrund des Paragraph 43, Absatz 4, StPO nicht vor, weil Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz nicht in den vom Erneuerungsantrag betroffenen Verfahren, sondern allein im Strafvollzugsverfahren AZ 22 BE 95/17i des Landesgerichts Krems als Richterin tätig gewesen ist.