Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Ns 84/17z×

Entscheidung 12 Ns 84/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns84/17z

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Andrzej C***** wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 75, 15, Absatz eins, StGB, AZ 7 Hv 44/03t des Landesgerichts Eisenstadt über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung der gegen Andrzej C***** geführten Verfahren AZ 7 Hv 44/03t des Landesgerichts Eisenstadt und AZ 131 Bs 33/17s des Oberlandesgerichts Wien nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 122/17f über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied dieses Senats.

Andrzej C***** war mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Juli 2003, AZ 7 Hv 44/03t, jeweils eines Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Im Verfahren AZ 22 BE 95/17i des Landesgerichts Krems als Vollzugsgericht erhob der Genannte (unter anderem) eine Grundrechtsbeschwerde, mit der er im Wesentlichen Versäumnisse des ihn betreffenden Strafvollzugsverfahrens geltend machte und sich im Übrigen gegen das Unterbleiben seiner bedingten Entlassung und der Anhörung im Beisein der Öffentlichkeit sowie gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Oberlandesgericht Wien wendete. Diese Beschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof zu AZ 11 Os 100/17s – ohne meritorische Prüfung des Antragsvorbringens – zurückgewiesen. Mitglied des seinerzeit erkennenden 11. Senats war ebenfalls Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.

Diese Richterin betreffende Ausschließungsgründe liegen nicht vor.

Auch wenn Andrzej C***** im vorliegenden Erneuerungsantrag (unter anderem) eine Verletzung des Artikel 5, EMRK releviert und dabei auf die erwähnte Grundrechtsbeschwerde „verweist“, kommt Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht zum Tragen. Denn im Hinblick auf die zu AZ 11 Os 100/17s erfolgte (bloße) Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde würde die (nunmehr erforderliche) Prüfung, ob vorliegend Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der die Richterin in der selben Sache bereits befasst war vergleiche 12 Ns 4/15g; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 31a), ins Leere gehen.

Im Übrigen liegt auch der Ausschließungsgrund des Paragraph 43, Absatz 4, StPO nicht vor, weil Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz nicht in den vom Erneuerungsantrag betroffenen Verfahren, sondern allein im Strafvollzugsverfahren AZ 22 BE 95/17i des Landesgerichts Krems als Richterin tätig gewesen ist.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00084.17Z.1218.000

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20171218_OGH0002_0120NS00084_17Z0000_000