Entscheidung 12 Ns 91/19g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Roman U***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Roman U***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 21. Mai 2019, AZ 11 Bs 102/19s, gestellten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 105/19v über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Er wirkte allerdings bereits als Richter des Obersten Gerichtshofs am Urteil dieses Gerichts vom 2. April 2019, AZ 11 Os 22/19y, mit, auf das der gegenständliche Erneuerungsantrag Bezug nimmt. Daher ist er von der Entscheidung über diesen Antrag ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Er wirkte allerdings bereits als Richter des Obersten Gerichtshofs am Urteil dieses Gerichts vom 2. April 2019, AZ 11 Os 22/19y, mit, auf das der gegenständliche Erneuerungsantrag Bezug nimmt. Daher ist er von der Entscheidung über diesen Antrag ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz 4, StPO).
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00091.19G.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20191216_OGH0002_0120NS00091_19G0000_000