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Entscheidung 13 Os 105/19v×

Entscheidung 13 Os 105/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os105/19v

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Roman U***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 37 Hv 122/18b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten Roman U***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. November 2018, GZ 37 Hv 122/18b-17, wurde – soweit hier von Bedeutung – Roman U***** mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 2. April 2019, GZ 11 Os 22/19y-4, wies der Oberste Gerichtshof die von Roman U***** dagegen aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück.

Mit Urteil vom 21. Mai 2019 gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung des Genannten Folge.

Der vom Verurteilten Roman U***** erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wendet sich erneut gegen die aggravierende Wertung ausländischer Verurteilungen und bringt dazu vor, dass auch das Berufungsgericht nicht überprüft habe, ob diese in einem Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Rechtliche Beurteilung

Der Erneuerungsantrag ist unzulässig.

Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34, sowie 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; RIS-Justiz RS0122737).

Dies hat zur Folge, dass nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dessen unmittelbarer Anrufung mittels Erneuerungsantrag die Zulässigkeitsbeschränkung des Artikel 35, Absatz 2, Litera b, erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen“ mit der schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Nichtigkeitsbeschwerde übereinstimmt (14 Os 178/08w, SSt 2009/10; RIS-Justiz RS0122737 [T11]).

Der Antrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E127348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00105.19V.0129.000

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20200129_OGH0002_0130OS00105_19V0000_000