Gegen den dringenden Tatverdacht wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass „man das Ergebnis dieses Beweisverfahrens, welches sich letztlich im ausgesetzten Wahrspruch der Geschworenen wiederfindet, nicht so beurteilen kann, dass - trotz dieses Ergebnisses des Beweisverfahrens - weiterhin von einem dringenden Tatverdacht in Richtung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes ausgegangen werden kann".
Mit dieser ohne Abstützung auf die Prozessordnung aufgestellten, in eigenständiger Beweiswürdigung gipfelnden Behauptung verfehlt der Beschwerdeführer den Bezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde (vgl 15 Os 43/06x uva). Mit dem Gutachten der (psychiatrischen) Sachverständigen - ON 57 und 101, S 353 f/III - hat sich das Beschwerdegericht ebenso mängelfrei auseinandergesetzt wie mit den Zeugenaussagen der Ärzte der Kinderschutzgruppe des Wiener Allgemeinen Krankenhauses (S 315 ff/III). Dass sich der Angeklagte der Tragweite seiner Handlung betreffend des von ihm beschriebenen „Hopperns" nicht bewusst geworden wäre, ist den erwähnten Beweisergebnissen - dem Rechtsmittelstandpunkt entgegen - nicht zu entnehmen.Mit dieser ohne Abstützung auf die Prozessordnung aufgestellten, in eigenständiger Beweiswürdigung gipfelnden Behauptung verfehlt der Beschwerdeführer den Bezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde vergleiche 15 Os 43/06x uva). Mit dem Gutachten der (psychiatrischen) Sachverständigen - ON 57 und 101, S 353 f/III - hat sich das Beschwerdegericht ebenso mängelfrei auseinandergesetzt wie mit den Zeugenaussagen der Ärzte der Kinderschutzgruppe des Wiener Allgemeinen Krankenhauses (S 315 ff/III). Dass sich der Angeklagte der Tragweite seiner Handlung betreffend des von ihm beschriebenen „Hopperns" nicht bewusst geworden wäre, ist den erwähnten Beweisergebnissen - dem Rechtsmittelstandpunkt entgegen - nicht zu entnehmen.
Zur „Auffassung", man könne „den formell richtig zu Stande gekommen Wahrspruch der Geschworenen auch bei der Beurteilung der Haftfrage nicht einfach wegdiskutieren", genügt es zu bemerken, dass dem als auf einem Irrtum in der Hauptsache beruhend erkannten Wahrspruch Bedeutung für das Folgeverfahren lediglich im Umfang des § 334 Abs 4 StPO zukommt (Philipp, WK-StPO § 334 Rz 19 f).Zur „Auffassung", man könne „den formell richtig zu Stande gekommen Wahrspruch der Geschworenen auch bei der Beurteilung der Haftfrage nicht einfach wegdiskutieren", genügt es zu bemerken, dass dem als auf einem Irrtum in der Hauptsache beruhend erkannten Wahrspruch Bedeutung für das Folgeverfahren lediglich im Umfang des Paragraph 334, Absatz 4, StPO zukommt (Philipp, WK-StPO Paragraph 334, Rz 19 f).
Den Ausführungen des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Tatbegehungsgefahr (Beschluss S 6 f) setzt der Beschwerdeführer lediglich die spekulative Hypothese entgegen, aufgrund seiner - ohnedies unstrittigen (ON 110) - Unbescholtenheit sei jede weitere Delinquenz auszuschließen, vermag damit allerdings die Annahme des Weiterbestehens des Haftgrundes nicht zu erschüttern. Eine Änderung der Verhältnisse bloß als Folge der längeren Inhaftierung ist nach ständiger Judikatur irrelevant (RIS-Justiz RS0114303); nach § 180 Abs 3 letzter Satz StPO bedeutsame Umstände vermag die Grundrechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen (vgl vielmehr ON 83, 84 im Zusammenhang mit den Gutachten ON 57 und 101 in Richtung der Voraussetzungen für § 21 Abs 2 StGB).Den Ausführungen des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Tatbegehungsgefahr (Beschluss S 6 f) setzt der Beschwerdeführer lediglich die spekulative Hypothese entgegen, aufgrund seiner - ohnedies unstrittigen (ON 110) - Unbescholtenheit sei jede weitere Delinquenz auszuschließen, vermag damit allerdings die Annahme des Weiterbestehens des Haftgrundes nicht zu erschüttern. Eine Änderung der Verhältnisse bloß als Folge der längeren Inhaftierung ist nach ständiger Judikatur irrelevant (RIS-Justiz RS0114303); nach Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO bedeutsame Umstände vermag die Grundrechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen vergleiche vielmehr ON 83, 84 im Zusammenhang mit den Gutachten ON 57 und 101 in Richtung der Voraussetzungen für Paragraph 21, Absatz 2, StGB).
Zum nicht zielführenden Anbot einer psychotherapeutischen Behandlung als gelinderes Mittel im Sinne von § 180 Abs 5 StPO ist auf die Vorentscheidung in dieser Sache 12 Os 89/05p - die unverändert Geltung beanspruchen kann - zu verweisen.Zum nicht zielführenden Anbot einer psychotherapeutischen Behandlung als gelinderes Mittel im Sinne von Paragraph 180, Absatz 5, StPO ist auf die Vorentscheidung in dieser Sache 12 Os 89/05p - die unverändert Geltung beanspruchen kann - zu verweisen.
Der Verhältnismäßigkeit der Dauer der freiheitsentziehenden Provisorialmaßnahme zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (nach §§ 75, 36 Satz 2 StGB: fünf bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe) setzt der Beschwerdeführer inhaltlich - und somit erwiderungsfähig - nichts entgegen.Der Verhältnismäßigkeit der Dauer der freiheitsentziehenden Provisorialmaßnahme zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (nach Paragraphen 75, 36, Satz 2 StGB: fünf bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe) setzt der Beschwerdeführer inhaltlich - und somit erwiderungsfähig - nichts entgegen.
Er wurde also im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Er wurde also im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.