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Entscheidung 12 Os 105/22s×

Entscheidung 12 Os 105/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091624 Rechtssatz 20.09.1978Strafrecht
Die Vorhaft ist, auch wenn der OGH die Strafe neu bemisst, nur bis zum Urteil I. Instanz anzurechnen; die folgende Haft ist nach § 400 StPO anzurechnen.
RS0092050 Rechtssatz 28.06.1994Strafrecht
Die Anwendung des § 43 a Abs 4 StGB ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.
RS0092681 Rechtssatz 26.07.1978Strafrecht
In den Fällen der Straflosigkeit gemäß dem § 88 Abs 2 StGB handelt es sich um (teils persönliche, teils sachliche) Strafausschließungsgründe (im engeren Sinn), die ein sonst nach § 88 Abs 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten aus dem Grund mangelnder Strafwür …
RS0092689 Rechtssatz 30.11.1978Strafrecht
Irrige Nichtannahme des Vorliegens der im § 88 Abs 2 StGB genannten Umstände begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 a StPO.
RS0099629 Rechtssatz 15.02.1994Strafrecht
Die Kritik an dem kritisch - psychologischen Vorgang der Bewertung der Beweiskraft einer Aussage und damit an der Beweiswürdigung der Tatrichter im engeren Sinn ist auch im Rahmen einer Tatsachenrüge unzulässig.
RS0101558 Rechtssatz 26.01.1994Strafrecht
Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).
RS0115553 Rechtssatz 22.08.2001Strafrecht
Vom Vorwurf, eine ideell konkurrierende strafbare Handlung begründet zu haben, ist nicht freizusprechen (Unzulässigkeit eines sogenannten Qualifikationsfreispruchs).
RS0127374 Rechtssatz 14.12.2011Strafrecht
Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen eine einzige Tat dar, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – keine für die Schu …