In weitgehender Wiederholung seiner Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz wendet der Angeklagte ein, die ihm vorgeworfenen Tathandlungen seien für ihn auf Grund der eingeschränkten Funktionsfähigkeit seiner Arme und Hände infolge krankhafter Behinderungen vor allem im Ellenbogen- und Fingerbereich, teils nicht (Faktum I. 2.), teils schwer (Faktum I. 1.) durchführbar; die Aussagen der Kinder seien Reaktionen darauf, dass er sie bei „frühkindlichen sexuellen Handlungen" angetroffen und deshalb gemaßregelt hätte; überhaupt habe er aufgrund jahrelanger nachbarschaftlich guter Beziehungen Albert L***** „öfters schon mal betreut", weshalb „es sich fragt, warum es in dieser langen Zeit zu keinen Übergriffshandlungen gekommen ist".In weitgehender Wiederholung seiner Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz wendet der Angeklagte ein, die ihm vorgeworfenen Tathandlungen seien für ihn auf Grund der eingeschränkten Funktionsfähigkeit seiner Arme und Hände infolge krankhafter Behinderungen vor allem im Ellenbogen- und Fingerbereich, teils nicht (Faktum römisch eins. 2.), teils schwer (Faktum römisch eins. 1.) durchführbar; die Aussagen der Kinder seien Reaktionen darauf, dass er sie bei „frühkindlichen sexuellen Handlungen" angetroffen und deshalb gemaßregelt hätte; überhaupt habe er aufgrund jahrelanger nachbarschaftlich guter Beziehungen Albert L***** „öfters schon mal betreut", weshalb „es sich fragt, warum es in dieser langen Zeit zu keinen Übergriffshandlungen gekommen ist".
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer, der - nunmehr bestritten - vor der Polizei zugab, dem Unmündigen auf die Hoden gegriffen zu haben, nicht, den angenommenen dringenden Tatverdacht zu erschüttern: Die Behinderung des Angeklagten ist zwar objektiviert (ON 30), doch lassen die medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit seinen eigenen Angaben über von ihm ausgeübte manuelle Tätigkeiten (S 41 Ausmalen, S 89 Koffertragen) keine gravierenden Zweifel an der Möglichkeit der inkriminierten Handlungen aufkommen (zur Fähigkeit zum mutmaßlich eingesetzten Spitzgriff vgl S 23 und 211). Nach den - in sich widersprüchlichen - Einlassungen des Rechtsmittelwerbers vor der Polizei (S 109) und vor dem Untersuchungsrichter (S 39), die in keiner Variante indiziert sind, wäre im Übrigen allein bei Albert L*****, keineswegs aber bei Schake H***** ein Motiv für die von der Beschwerde vermutete „Andichtung" theoretisch denkbar. Der Umstand, dass gegen den Beschuldigten bis zum aktuellen Verfahren einschlägige Anschuldigungen nicht vorgebracht wurden, vermag auf die Prüfung des gegenständlichen Tatverdachtes keinerlei Einfluss zu entfalten. Davon ausgehend erweist sich auch die Annahme der Tatbegehungsgefahr durch das Beschwerdegericht als nicht zu beanstanden - die vom (nunmehr fünfzigjährigen) Angeklagten allein dagegen ins Treffen geführte Unbescholtenheit und Freiheit vom Verdacht früherer verpönter sexueller Angriffe wurde in Übereinstimmung mit Logik und Empirie zutreffend zu dessen Nachteil der aktuellen Verdachtslage gegenübergestellt (13 Os 183/97 = SSt 62/153).Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer, der - nunmehr bestritten - vor der Polizei zugab, dem Unmündigen auf die Hoden gegriffen zu haben, nicht, den angenommenen dringenden Tatverdacht zu erschüttern: Die Behinderung des Angeklagten ist zwar objektiviert (ON 30), doch lassen die medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit seinen eigenen Angaben über von ihm ausgeübte manuelle Tätigkeiten (S 41 Ausmalen, S 89 Koffertragen) keine gravierenden Zweifel an der Möglichkeit der inkriminierten Handlungen aufkommen (zur Fähigkeit zum mutmaßlich eingesetzten Spitzgriff vergleiche S 23 und 211). Nach den - in sich widersprüchlichen - Einlassungen des Rechtsmittelwerbers vor der Polizei (S 109) und vor dem Untersuchungsrichter (S 39), die in keiner Variante indiziert sind, wäre im Übrigen allein bei Albert L*****, keineswegs aber bei Schake H***** ein Motiv für die von der Beschwerde vermutete „Andichtung" theoretisch denkbar. Der Umstand, dass gegen den Beschuldigten bis zum aktuellen Verfahren einschlägige Anschuldigungen nicht vorgebracht wurden, vermag auf die Prüfung des gegenständlichen Tatverdachtes keinerlei Einfluss zu entfalten. Davon ausgehend erweist sich auch die Annahme der Tatbegehungsgefahr durch das Beschwerdegericht als nicht zu beanstanden - die vom (nunmehr fünfzigjährigen) Angeklagten allein dagegen ins Treffen geführte Unbescholtenheit und Freiheit vom Verdacht früherer verpönter sexueller Angriffe wurde in Übereinstimmung mit Logik und Empirie zutreffend zu dessen Nachteil der aktuellen Verdachtslage gegenübergestellt (13 Os 183/97 = SSt 62/153).
Aus ebendiesem Grund - der die vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehobene Unmöglichkeit einer Eingrenzung der Tatbegehungsgefahr auf bestimmte Opfer verdeutlicht - ist dem vom Beschwerdeführer angebotenen Gelöbnis, „jeglichen Kontakt zu fremden Kindern und insbesondere zu den beiden kontradiktorisch vernommenen Zeugen zu unterlassen", keine haftsubstituierende Wirkung beizumessen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zufolge der Möglichkeit bedingter Strafnachsicht verkennt, dass dies kein gesetzliches Prüfungskriterium nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO darstellt (RIS-Justiz RS0118876, zuletzt 12 Os 87/06w). Der Grundrechtsbeschwerde (die sich entgegen der Ansicht der Generalprokuratur inhaltlich nur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes und nicht auch gegen den der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes richtet) musste daher ein Erfolg versagt bleiben.Aus ebendiesem Grund - der die vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehobene Unmöglichkeit einer Eingrenzung der Tatbegehungsgefahr auf bestimmte Opfer verdeutlicht - ist dem vom Beschwerdeführer angebotenen Gelöbnis, „jeglichen Kontakt zu fremden Kindern und insbesondere zu den beiden kontradiktorisch vernommenen Zeugen zu unterlassen", keine haftsubstituierende Wirkung beizumessen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zufolge der Möglichkeit bedingter Strafnachsicht verkennt, dass dies kein gesetzliches Prüfungskriterium nach Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO darstellt (RIS-Justiz RS0118876, zuletzt 12 Os 87/06w). Der Grundrechtsbeschwerde (die sich entgegen der Ansicht der Generalprokuratur inhaltlich nur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes und nicht auch gegen den der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes richtet) musste daher ein Erfolg versagt bleiben.