Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9. August 1984, 12 Os 109/84-5, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen. Während der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt, strebt der öffentliche Ankläger die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht an.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Der Angeklagte zeigt in seiner Rechtsmittelschrift nichts auf, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe entspricht die verhängte, nur wenig über der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe durchaus der Schwere der personalen Tatschuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat. Eine Herabsetzung der Strafe kam somit nicht in Betracht.
Aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Die Anklagebehörde hält die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB deshalb für nicht gerechtfertigt, weil im Hinblick auf die Person des Angeklagten und sein Vorleben - er wurde insgesamt 16 mal abgestraft - die bloße Androhung der Vollziehung nicht geeignet sei, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Spezialpräventiv entscheidet jedoch allein der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung im gegebenen Fall kriminalpolitisch als ausreichendes - gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zweckmäßigeres oder zumindest gleich zweckmäßiges - Mittel anzusehen ist, um den Täter in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw. ihn dadurch zu resozialisieren (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 43 RN. 5;Aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Die Anklagebehörde hält die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB deshalb für nicht gerechtfertigt, weil im Hinblick auf die Person des Angeklagten und sein Vorleben - er wurde insgesamt 16 mal abgestraft - die bloße Androhung der Vollziehung nicht geeignet sei, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Spezialpräventiv entscheidet jedoch allein der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung im gegebenen Fall kriminalpolitisch als ausreichendes - gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zweckmäßigeres oder zumindest gleich zweckmäßiges - Mittel anzusehen ist, um den Täter in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw. ihn dadurch zu resozialisieren (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 43, RN. 5;
12 Os 164/76). Unter diesem Gesichtspunkt schließt aber der Umstand, daß der Rechtsbrecher bereits früher (wenn auch mehrfach) straffällig geworden war, eine bedingte Strafnachsicht jedenfalls dann nicht schlechthin aus, wenn die neue Tat auf einer völlig anderen schädlichen Neigung beruht als die Vortaten (13 Os 176/78, zitiert bei Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Nr. 22 zu § 43). Da der Angeklagte keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen aufweist und nach der besonderen Lagerung des vorliegenden Falles angenommen werden kann, daß es spezialpräventiv nicht des sofortigen Strafvollzugs bedarf, war auch der staatsanwaltschaftlichen Berufung ein Erfolg zu versagen.12 Os 164/76). Unter diesem Gesichtspunkt schließt aber der Umstand, daß der Rechtsbrecher bereits früher (wenn auch mehrfach) straffällig geworden war, eine bedingte Strafnachsicht jedenfalls dann nicht schlechthin aus, wenn die neue Tat auf einer völlig anderen schädlichen Neigung beruht als die Vortaten (13 Os 176/78, zitiert bei Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Nr. 22 zu Paragraph 43,). Da der Angeklagte keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen aufweist und nach der besonderen Lagerung des vorliegenden Falles angenommen werden kann, daß es spezialpräventiv nicht des sofortigen Strafvollzugs bedarf, war auch der staatsanwaltschaftlichen Berufung ein Erfolg zu versagen.