Die ihn betreffenden Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Siegfried P***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.Die ihn betreffenden Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Siegfried P***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.
In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung von drei namentlich angeführten Zeugen zum Beweis dafür, dass er „die Einbruchsdiebstähle laut A II der Anklageschrift nicht begangen hat, insbesondere nicht mit diesen drei Zeugen zusammen" (S 337/II). Da zu diesen ihm angelasteten Taten ein Freispruch erfolgte, geht die gegen die Abweisung des Beweisantrages gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) sinnfällig ins Leere. Soweit das Beschwerdevorbringen - überdies unsubstanziiert und daher unbeachtlich - das Beweisthema auf „weitere Tatsachen" erweitert, ist darauf schon deshalb keine Rücksicht zu nehmen, weil der Oberste Gerichtshof die Berechtigung eines Beweisantrages nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz bezogen zu überprüfen hat (SSt 41/71, 12 Os 116/05h, zuletzt 12 Os 25/06b). Den Schuldspruch des Angeklagten P***** gründeten die Tatrichter im Wesentlichen auf die belastenden Angaben des (Mit-)Angeklagten Errol L*****, womit sie seine leugnende Verantwortung als widerlegt erachteten. Zum Faktum A I 2 stützten sie sich darüber hinaus auf die Aussagen der Zeugin Claudia K*****, zum Faktum A I 6 zusätzlich auf die Angaben des Zeugen Karl Heinz St*****.In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung von drei namentlich angeführten Zeugen zum Beweis dafür, dass er „die Einbruchsdiebstähle laut A römisch zwei der Anklageschrift nicht begangen hat, insbesondere nicht mit diesen drei Zeugen zusammen" (S 337/II). Da zu diesen ihm angelasteten Taten ein Freispruch erfolgte, geht die gegen die Abweisung des Beweisantrages gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 4,) sinnfällig ins Leere. Soweit das Beschwerdevorbringen - überdies unsubstanziiert und daher unbeachtlich - das Beweisthema auf „weitere Tatsachen" erweitert, ist darauf schon deshalb keine Rücksicht zu nehmen, weil der Oberste Gerichtshof die Berechtigung eines Beweisantrages nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz bezogen zu überprüfen hat (SSt 41/71, 12 Os 116/05h, zuletzt 12 Os 25/06b). Den Schuldspruch des Angeklagten P***** gründeten die Tatrichter im Wesentlichen auf die belastenden Angaben des (Mit-)Angeklagten Errol L*****, womit sie seine leugnende Verantwortung als widerlegt erachteten. Zum Faktum A römisch eins 2 stützten sie sich darüber hinaus auf die Aussagen der Zeugin Claudia K*****, zum Faktum A römisch eins 6 zusätzlich auf die Angaben des Zeugen Karl Heinz St*****.
Richtig ist zwar der Einwand der Mängelrüge (Z 5), im angefochtenen Urteil sei das Monatseinkommen des Angeklagten P***** mit 20 Euro festgestellt, während dieser in der Hauptverhandlung angegeben hatte, eine Arbeitslosenunterstützung von 20 Euro täglich zu beziehen. Da das Erstgericht weder den Entschluss zur Tat noch die subjektive Tatseite auf ein konkretes Einkommen sondern auf den Umstand gestützt hat, dass der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter (trotz eines Einkommens) nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten (US 10 letzter Absatz und 20 oben), betrifft dieser Widerspruch jedoch keine entscheidende Tatsache, sodass eine im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevante Aktenwidrigkeit nicht vorliegt. Die Feststellung des Erstgerichtes, die Zeugin Claudia K***** habe den Angeklagten P***** „durch Vorlage von Lichtbildern identifiziert", stützt sich auf die Anzeige und nicht auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung. Letztere haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung gesondert erörtert (US 16 f) und daraus Schlüsse gezogen, welche weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen. Indem das Rechtsmittel zudem die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung einer gesonderten kritischen Bewertung unterzieht, übergeht es die vom Erstgericht vorgenommene, dem § 258 Abs 2 StPO entsprechende Gesamtbetrachtung der Beweismittel.Richtig ist zwar der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), im angefochtenen Urteil sei das Monatseinkommen des Angeklagten P***** mit 20 Euro festgestellt, während dieser in der Hauptverhandlung angegeben hatte, eine Arbeitslosenunterstützung von 20 Euro täglich zu beziehen. Da das Erstgericht weder den Entschluss zur Tat noch die subjektive Tatseite auf ein konkretes Einkommen sondern auf den Umstand gestützt hat, dass der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter (trotz eines Einkommens) nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten (US 10 letzter Absatz und 20 oben), betrifft dieser Widerspruch jedoch keine entscheidende Tatsache, sodass eine im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevante Aktenwidrigkeit nicht vorliegt. Die Feststellung des Erstgerichtes, die Zeugin Claudia K***** habe den Angeklagten P***** „durch Vorlage von Lichtbildern identifiziert", stützt sich auf die Anzeige und nicht auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung. Letztere haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung gesondert erörtert (US 16 f) und daraus Schlüsse gezogen, welche weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen. Indem das Rechtsmittel zudem die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung einer gesonderten kritischen Bewertung unterzieht, übergeht es die vom Erstgericht vorgenommene, dem Paragraph 258, Absatz 2, StPO entsprechende Gesamtbetrachtung der Beweismittel.
Mit dem Zustandekommen der belastenden Aussage des Angeklagten L***** hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt und dabei berücksichtigt, dass dieser den Nichtigkeitswerber erst nach Vorhalt von Erhebungsergebnissen durch Polizeibeamte als Mittäter bezeichnete. Die dazu vermisste Konkretisierung ist weder entscheidungswesentlich noch sonst für das Beweisverfahren erheblich. Dass die Tatrichter aus der vom Rechtsmittelwerber zugestandenen Vorgangsweise, nämlich dem Verstecken einer Zeitschrift im Hosenbund (Urteilsfaktum A II), geschlossen haben, er habe diese mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, ist logisch einwandfrei und daher entgegen der Beschwerde mängelfrei. Für den im Adhäsionserkenntnis zugesprochenen Schadenersatzbetrag findet sich im Urteil tatsächlich keine Begründung. Da diese Tatsache jedoch im Hinblick darauf, dass die die angenommene Qualifikation des Vergehens der Sachbeschädigung bewirkende Schadenshöhe unbekämpft blieb, auf die rechtliche Qualifikation keinen Einfluss hat, liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Vielmehr wird dieser Umstand im Rahmen des Verfahrens über die ohnehin erhobene Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch zu klären sein. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen aufzuzeigen:Mit dem Zustandekommen der belastenden Aussage des Angeklagten L***** hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt und dabei berücksichtigt, dass dieser den Nichtigkeitswerber erst nach Vorhalt von Erhebungsergebnissen durch Polizeibeamte als Mittäter bezeichnete. Die dazu vermisste Konkretisierung ist weder entscheidungswesentlich noch sonst für das Beweisverfahren erheblich. Dass die Tatrichter aus der vom Rechtsmittelwerber zugestandenen Vorgangsweise, nämlich dem Verstecken einer Zeitschrift im Hosenbund (Urteilsfaktum A römisch zwei), geschlossen haben, er habe diese mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, ist logisch einwandfrei und daher entgegen der Beschwerde mängelfrei. Für den im Adhäsionserkenntnis zugesprochenen Schadenersatzbetrag findet sich im Urteil tatsächlich keine Begründung. Da diese Tatsache jedoch im Hinblick darauf, dass die die angenommene Qualifikation des Vergehens der Sachbeschädigung bewirkende Schadenshöhe unbekämpft blieb, auf die rechtliche Qualifikation keinen Einfluss hat, liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Vielmehr wird dieser Umstand im Rahmen des Verfahrens über die ohnehin erhobene Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch zu klären sein. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen aufzuzeigen:
Dies betrifft insbesondere sowohl die vermeintliche Relevanz des Umstandes, dass Martin L***** wegen Brandstiftung vorbestraft ist, ferner - im Hinblick auf die Identifizierung des Beschwerdeführers als Täter durch den Zeugen Karl Heinz St***** auch auf Grund dessen Körperbaus (US 16) - die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Mitangeklagte habe beim versuchten Einbruch am 15. Dezember 2005 (Faktum A I 6) seine Jacke getragen, die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte P***** habe beim Faktum A 2 die Zeitschrift „eindeutig sichtbar" in den Hosenbund gesteckt, was nicht nur den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen sondern auch den Ausführungen in der Anzeige (US 13, 14 und 18 iVm ON 54 insbes S 191 II) widerspricht, als auch die Feststellung, dass Siegfried P***** während des Deliktszeitraumes nicht ständig mit den in der Hauptverhandlung als Zeugen beantragten Personen zusammen war, die das Erstgericht auf dessen eigene Angaben in der Hauptverhandlung stützen konnte (S 337).Dies betrifft insbesondere sowohl die vermeintliche Relevanz des Umstandes, dass Martin L***** wegen Brandstiftung vorbestraft ist, ferner - im Hinblick auf die Identifizierung des Beschwerdeführers als Täter durch den Zeugen Karl Heinz St***** auch auf Grund dessen Körperbaus (US 16) - die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Mitangeklagte habe beim versuchten Einbruch am 15. Dezember 2005 (Faktum A römisch eins 6) seine Jacke getragen, die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte P***** habe beim Faktum A 2 die Zeitschrift „eindeutig sichtbar" in den Hosenbund gesteckt, was nicht nur den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen sondern auch den Ausführungen in der Anzeige (US 13, 14 und 18 in Verbindung mit ON 54 insbes S 191 römisch zwei) widerspricht, als auch die Feststellung, dass Siegfried P***** während des Deliktszeitraumes nicht ständig mit den in der Hauptverhandlung als Zeugen beantragten Personen zusammen war, die das Erstgericht auf dessen eigene Angaben in der Hauptverhandlung stützen konnte (S 337).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.