Gemäß § 7 Abs 1 letzter Satz JGG ist das Gericht bei Anordnung der im Hauptstück IXa der StPO vorgesehenen Diversionsmaßnahme zwar weder durch Strafdrohungen noch durch Zuständigkeitsbestimmungen beschränkt. Ein Diversionsverbot besteht hingegen in jenen Fällen, in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte (13 Os 111/00, SSt 63/107; Schroll, WK-StPO § 90a Rz 45 mwN).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz JGG ist das Gericht bei Anordnung der im Hauptstück römisch neun a der StPO vorgesehenen Diversionsmaßnahme zwar weder durch Strafdrohungen noch durch Zuständigkeitsbestimmungen beschränkt. Ein Diversionsverbot besteht hingegen in jenen Fällen, in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte (13 Os 111/00, SSt 63/107; Schroll, WK-StPO Paragraph 90 a, Rz 45 mwN).
Dies ergibt sich - wie das Klammerzitat des § 90b StPO zeigt - ferner aus dem letzten Satz des § 7 Abs 1 JGG, der bestimmt, dass das Gericht (wie hier) bei Einstellung des Verfahrens in jedem Fall die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen des Hauptstückes IXa der Strafprozessordnung, somit ua § 90a Abs 2 Z 3 StPO zu beachten hat.Dies ergibt sich - wie das Klammerzitat des Paragraph 90 b, StPO zeigt - ferner aus dem letzten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, JGG, der bestimmt, dass das Gericht (wie hier) bei Einstellung des Verfahrens in jedem Fall die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen des Hauptstückes römisch neun a der Strafprozessordnung, somit ua Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zu beachten hat.
§ 6 JGG hingegen muss für die darin autonom geregelte schlichte (dh nicht intervenierende) Diversion deren Ausschluss bei Tötung eines Menschen - mangels eines durch Verweisung positiv anzuwendenden anderen Gesetzes - ausdrücklich anordnen.Paragraph 6, JGG hingegen muss für die darin autonom geregelte schlichte (dh nicht intervenierende) Diversion deren Ausschluss bei Tötung eines Menschen - mangels eines durch Verweisung positiv anzuwendenden anderen Gesetzes - ausdrücklich anordnen.
Der Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 2 Z 2 JGG kann im Gegensatz dazu - lege non distinguente - selbst bei einer Tat mit Todesfolge angewendet werden (15 Os 68/03, EvBl 2003/174, 809). Die zu § 9 JGG (idF vor BGBl I 1999/55) teilweise vertretene Ansicht, diese Diversionsbestimmung sei auch auf Taten mit Todesfolge anwendbar, steht der dargelegten Interpretation nicht entgegen, fand doch das Recht der Diversion mit der StPO-Novelle 1999 eine völlige Neuordnung.Der Strafausschließungsgrund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, JGG kann im Gegensatz dazu - lege non distinguente - selbst bei einer Tat mit Todesfolge angewendet werden (15 Os 68/03, EvBl 2003/174, 809). Die zu Paragraph 9, JGG in der Fassung vor BGBl römisch eins 1999/55) teilweise vertretene Ansicht, diese Diversionsbestimmung sei auch auf Taten mit Todesfolge anwendbar, steht der dargelegten Interpretation nicht entgegen, fand doch das Recht der Diversion mit der StPO-Novelle 1999 eine völlige Neuordnung.
Der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß Folge zu geben.