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Entscheidung 12 Os 114/05i×

Entscheidung 12 Os 114/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os114/05i (12Os115/05m)

Entscheidungsdatum

17.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Philipp M***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB, AZ 11 U 65/05z des Bezirksgerichtes Leibnitz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 20. April 2005, ON 6, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 31. Mai 2005, AZ 1 Bl 37/05b, ON 10 der U-Akten, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, sowie der Verteidigerin Mag. Ullrich-Pansi zu Recht erkannt:

Spruch

Die im Verfahren AZ 11 U 65/05z des Bezirksgerichtes Leibnitz ergangenen Beschlüsse dieses Gerichtes vom 20. April 2005, ON 6, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 31. Mai 2005, AZ 1 Bl 37/05b (ON 10 der U-Akten), verletzen das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, JGG und des Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.

Text

Gründe:

Dem zum Tatzeitpunkt 15-jährigen Philipp M***** wurde mit Antrag auf Bestrafung der Bezirksanwältin beim Bezirksgericht Leibnitz vom 1. März 2005, AZ 88 BAZ 331/05f, das Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB zur Last gelegt, weil er am 22. Jänner 2005 in Großklein als Lenker eines Kleinkraftrades die vor ihm befindliche Radfahrerin Maria L***** übersehen, niedergestoßen und getötet hatte. Mit Beschluss vom 20. April 2005, GZ 11 U 65/05z-6, stellte das Bezirksgericht Leibnitz das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß Paragraphen 90 b, 90 c, Absatz 5, StPO, Paragraph 7, Absatz eins, JGG ein. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 31. Mai 2005, AZ 1 Bl 3705b (ON 10 der U-Akten), keine Folge. Erst- und Rechtsmittelgericht waren der Auffassung, dass die Diversionsgrenze der Todesfolge bei Jugendstraftaten nicht gelte (S 51, 67).

Die zitierten Beschlüsse verletzen das Gesetz - zum Vorteil des Beschuldigten - in den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, JGG und des Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz JGG ist das Gericht bei Anordnung der im Hauptstück römisch neun a der StPO vorgesehenen Diversionsmaßnahme zwar weder durch Strafdrohungen noch durch Zuständigkeitsbestimmungen beschränkt. Ein Diversionsverbot besteht hingegen in jenen Fällen, in denen die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte (13 Os 111/00, SSt 63/107; Schroll, WK-StPO Paragraph 90 a, Rz 45 mwN).

Dies ergibt sich - wie das Klammerzitat des Paragraph 90 b, StPO zeigt - ferner aus dem letzten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, JGG, der bestimmt, dass das Gericht (wie hier) bei Einstellung des Verfahrens in jedem Fall die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen des Hauptstückes römisch neun a der Strafprozessordnung, somit ua Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zu beachten hat.

Paragraph 6, JGG hingegen muss für die darin autonom geregelte schlichte (dh nicht intervenierende) Diversion deren Ausschluss bei Tötung eines Menschen - mangels eines durch Verweisung positiv anzuwendenden anderen Gesetzes - ausdrücklich anordnen.

Der Strafausschließungsgrund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, JGG kann im Gegensatz dazu - lege non distinguente - selbst bei einer Tat mit Todesfolge angewendet werden (15 Os 68/03, EvBl 2003/174, 809). Die zu Paragraph 9, JGG in der Fassung vor BGBl römisch eins 1999/55) teilweise vertretene Ansicht, diese Diversionsbestimmung sei auch auf Taten mit Todesfolge anwendbar, steht der dargelegten Interpretation nicht entgegen, fand doch das Recht der Diversion mit der StPO-Novelle 1999 eine völlige Neuordnung.

Der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß Folge zu geben.

Anmerkung

E79308 12Os114.05i

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3842 = EvBl 2006/31 S 169 - EvBl 2006,169 = JBl 2006,601 (Tipold) = SSt 2005/74 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00114.05I.1117.000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20051117_OGH0002_0120OS00114_05I0000_000

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